Volltext Seite (XML)
s II. III. Außcrcurop. Staaten (Verein. Staaten Nordamerikas). 861 man oo ardnB r wB mW! dm, da igicrB ! zu»-' ?cgir kigcn!» ndkl -o !? Ä ) Abok' m Az- die de« end de> M» ward. e Eta»' mlS cii« irischer kcntuK als eine mit ir- n Zael' -ecessia" iffendell cn und ctc fori g ihre» jrcß j» l ihre» e Fe»' n, daß dmoh! orde^ bst alle , deren Sie S keine torien, treten für sie trans' nzlinie mit fanatischer Heftigkeit, weil sie richtig erkannten, daß hier jedes Nachgeben eine Niederlage ihres Prinzips zur Folge haben würde. Sic waren klug genug, ehre Sclaven, deren Zahl sich auf vier Millionen belief, in einer Weise zu be handeln, daß nur selten Gelegenheit gegeben war, die Rechte der Humanität und Menschenliebe gegen sic geltend zu machen. Zu ihrer Verthcidigung wurde an geführt, daß die Gutsbesitzer des Südens über ihre Sclaven ein patriarchalisches Regiment übten. Würden diese einerseits als Sache betrachtet, die dem Kaus und Beikauf unterläge, so ständen ihnen doch anderseits auch wieder gewisse durch gemeinsame Uebercinkunft der Herren sestgesetzte Pcrsoncnrcchte zu, die sie gegen Mißhandlung und Tödtung sicher stellten, die ihre Ehen und die Verhältnisse der Kinder zu den Eltern ordneten, die sie in Stand setzten, sich durch Ersparnisse rin kleines Eigenthum zu erwerben, die ihre Freilassung unter den Schutz der Gesetze nahmen. Aber alle diese Bestimmungen waren nur die Ergebnisse des eigenen freien Willens der Herren, die je nach der Natur und dem Charakter des Besitzers eingchaltcn oder mißachtet wurden; die Schutzrechte der Sclaven waren nur ein erweitertes Haus- und Hofrecht, das dem Herrn gewisse Pflichten der Humanität und Pietät auflegte, ihn aber nicht in seinem vollen Eigenthumsrecht beschränkte. Je mehr die Gutsbesitzer bemüht waren, die Gebote der Menschlichkeit undDam«n^ der christlichen Sitte in der Behandlung ihrer Sclaven walten zu lassen, theils W natürlichem Rechts- und Billigkeitsgefühl, theils um den (Gegnern keine Blöße zu Angriffen zu geben, desto eifersüchtiger hüteten sie das Eigenthumsrecht, das unantastbare Prinzip ihres irdischen Lebensglücks. Es waren nur Sophis men, wenn sie ihren Gegnern vorhielten, daß auch in den Nordstaaten die Beger nicht auf gleicher Linie mit den Weißen ständen, daß sie von der bürger- Üchen Gesellschaft ausgeschlossen und als eine untergeordnete Menschcnklasse be achtet wurden; es handelte sich nicht um die gesellschaftliche Besserstellung der schwarzen Bevölkerung, sondern uiu die Abschaffung eines unmoralischen und "»christlichen Instituts. Freilich waren es erhebliche praktische Gründe, wenn die ^clavenbesitzer geltend machten, daß man ihnen durch die Freigebung der Neger Ä unersetzliches Kapital rauben würde, daß das Klima des Südens den weißen Mann zu ausdauernder Arbeit unfähig mache, daß der Schwarze, wie die Er fahrung unwiderleglich darthue, nur durch Zwang zur Arbeit zu bringen sei; ihre Argumentation konnte durch keine realen Gründe umgestoßcn werden, wenn sie behaupteten: „so lange man das Klima des Südens nicht erträglich für Weihe Machen kann, und für die natürliche Faulheit des Schwarzen und für seinen Mangel an Selbstachtung, welcher Diebstahl dem Fleihe vorzieht, kein entgegen- Mirkendes Mittel entdeckt, muh die unfreie Arbeit die einzig mögliche und daher bie billigste bleiben, welche für die Erzeugnisse des Südens verwendet werden i«nn. Die Arbeit des Südens ist hauptsächlich eine solche, die körperliche Stärke "»d Gleichförmigkeit ohne Urtheilskrast voraussetzt; dazu ist der afrikanische