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IV. Außcrcurop. Staaten (Verein. Staaten Nordamerikas). 859 einer Bundesregierung trug, daß die Möglichkeit eines innigeren Jueinandervcr- wachscns der Bundcsglicdcr gewonnen war." Schon ün Jahre 1798 , als der Präsi dent Adams, um den Wühlereien der französischen Rcvolutionspropaganda einen Damm entgegmzuwcrfen, die „Fremden- und Aufruhr-Gesche" erließ, gaben die Legis laturen von Virginia und Kentucky Erklärungen ab, welche die Bundesregierung und die Staaten als gleichberechtigte Parten hinstclllen und diesen ein gleiches Recht zu- erkanntcn, über Bersassungsverlchungen wie über die Weise und das Maß der Abhülfe „zu richten", und faßten den Beschluß, daß „wo die Bundesregierung sich Gewalten amnaßt, die nicht verliehen worden sind, eine Nullification des Aktes das rechtmäßige Adhülssmittel ist; daß jeder Staat ein natürliches Recht hab, in Fällen, die nicht in dem Vertrage begriffen sind , kraft seiner eigenen Autorität alle Anmaßung von Ge walten Anderer innerhalb seiner Grenzen zu nullificircn." Als unter der Präsident schaft Jefferson das südliche Mississippigcbict Louisiana mit New - Orleans von Napo leon durch Kauf erworben ward, erklärte die föderalistische Opposition, daß zu einem solchen Beschluß die Zustimmung jedes einzelnen Staates uothwcndig sei. Die Legis latur von Georgia weigerte sich (1825) in inneren Streitsachen staatsrechtlichen Cha rakters die Lompctcnz des ObcrbundeSgerichtS anzuerkenncn. Die nachgeborencu Geschlechter, denen die Schöpfungsjahre der Constitution in die Ferne gerückt waren, saßtcn das Werk als eine Art politischer Inspiration der Weis heit der Väter auf uud übersahen die Mängel und schadhaften Stellen oder verhüllten die Blößen durch legislative Abkommen, welche die auftauchenden Streitfragen und Konflikte in ihrer folgerichtigen Entwicklung hemmten, die Lücken und Spalten durch Nothbrücken verbanden, den Gedanken einer Auflösung der Union, der in erregten Zeitläuften öfters als Radikalmittel in die Parteikämpfe geschleudert ward, unter drückten. DaS ging eine Zeitlang an. Aber je mehr die Gegensätze der einzelnen Maaten und Staatengruppcn zu Tage traten, desto mehr erforschte man die Ent- ^hungsgcschichtc und die Fundamcntalbestimumngcn der Bundesverfassung. Und da man denn, wie bei Gelegenheit des Sonderbundcs in der Schweiz, zu Auffassungen Iso divergirendem Charakter, daß eine Ausgleichung nur durch die Gewalt des Schwertes zu erzielen war. Ucbcr die prinzipielle Existenzfrage, ob die Constitution don 1789 eine unverletzliche organische StaatS- und Lebensordnung sei, die wie ein ^gioscs Grunddogma stets heilig und unanfechtbar scstgchaltcn werden müsse, oder "" freiwilliger Vertrag, eine Vereinbarung unter festen Bedingungen und Voraus- ^»ngm, ließ sich in leidenschaftlich bewegten Partciströmungen nicht mit Worten und summten streiten. So bildete die Sclavenfrage, wie in der Schweiz die Jesuitcn- dm Ausgangspunkt zu einem politischen Prinzipienstrcit, ob die Vereinigten Beaten Nordamcrika's als ein unlösbarer Bundesstaat oder als ein vertragsmäßig ^Ihlossener Staatenbund zu betrachten seien. Die Sclavenfrage war eine böse Wunde in der ganzen Vcrfaffungsgeschichte DU SU»»-»- ^Vereinigten Staaten. Als eine Giftpflanze war das Institut der Sclaverci von^°"' britischen Herrschaft, die eS begünstigt hatte, auf die Republik übergegangen und Mte in fast allen Staaten Boden gefaßt. Aber die nördlichen Staaten, deren lvirth- '^siliche Verhältnisse die freie Arbeit begünstigten, schafften die Sclaverci nach und nach »ber nahmen sic gar nicht auf. Desto mehr wucherte sie in den Südstaaten, deren ^°Wand und Lebenscxistcnz, wie wir so eben gesehen, unlösbar mit dem Sclavenwcsen 'Mochten war. Daher wiesen sie auch mit fanatischer Eifersucht jedes Eingreifen dcS ^gresses in die Sclavenpolitik ab. So oft an die delicate Frage gerührt wurde, cr- sich eine stürmische Opposition. Als im Jahre 1790 die Quäker von Pcnnsyl- und Ncwyork, die aus christlicher Philantropie den Menschenhandel bekämpften,