II. Deutschland und die deutschen Großmächte. 749 die öffentliche Ordnung zu begegnen, sondern auch jede „ein hochverrütherifches Unternehmen vorbereitende Handlung" zn verhindern bemüht war, so wie die „puritanischen Anschauungen" bei allen Verdrehen und Vergehen „gegen die Hrt- ligkeitder Ehe", „gegen die Sittlichkeit", „über Gotteslästerung" u. dgl. rn. Ein grenzung der verschiedenen Gewerbe und Ausstellung von Gewerberäthen zu beschränken gesucht, um den unzufriedenen Handwerkerstand aus die Regie rungsseite zu ziehen, durch eine Zunftordnung ersetzt ; dem widerstrebte aber der gesunde Sinn des Volkes. Die einleitenden Maßregeln scheiterten in Kurzem an dem Widerstand der Fabrikanten und Kausleute und an der erwachenden besseren Einsicht des Handwerkerstandes selbst; aller angewandten Bemühungen ungeachtet gelang cs nicht, die Ärmste wieder zu beleben. „Was das Fundament eines neuen Baues werden sollte, blieb nur ein Leichenstein aus dem Grabhügel längswerblichener Gebeine". Auch in andern Gebieten ließ sich die rcactionäre ' Tendenz leicht erkennen'. In dem neuen Strafgesetzbuch vom 44. April 1854 hat man die harten nnd weitgreifenden Bestimmungen gerügt, wodurch mau nicht nur sedem „Widerstand gegen die Staatsgewalt", sedem „Vergehen gegen neues Preßgesetz vom 42. Mai 1851 mit einer dem Gensurzwang nahe kom menden Präventiv-Polizei und Strasgewalt hielt die scharsen Federn in ehr- sches Gesammtgefüge aller Kräfte der Selbstverwaltung" von der Gemeindeord nung durch die Kreis-, Bezirks- und Provinzialvcrfassungcu bis zur einheitlichen und höchsten Gewalt des Staates ansteigend zu erzielen, indem man eine „Ec- mcindcordmmg" erließ, welche alle persönlichen Besreinngen und Privilegien innerhalb der Gemeinde aufhob, den Unterschied zwischen Vvllbnrgcrn und Schuhverwandten beseitigte und die Gleichberechtigung aller Gemcindebürgcr Wellte, indem man ferner aus diesen Gemeinden mittelst Wahl die Kreisvcr- smnmlung mit einem Kreisausschuß hervorgchrn ließ, denen dann wieder in jedem Ncgicrungsbezirk ein Bezirksrath und endlich in jeder Provinz eine Provin zialvertretung übergeordnet sein sollten. Diese zweckentsprechende und zeitgemäße Organisation wurde auf Antrag der Ersten Kammer durch drei Ministcrial- Vcrvrdnungen im Mat 1851 außer Wirksamkeit gesetzt, die alte ständische Kreis- und Provinzialordnung nutz Bevorrechtigung der Rittergutsbesitzer hergestellt nnd drei verschiedene Städtcordnungen sür die einzelnen Theile der Monarchie geschossen mit der Dreitheilung bei den Gcmeindcwahlen, mit einzelnen Besrei nngen oder Bevorzugungen in der Gcmcindebestcuerung und mit großen Be schränkungen der städtischen Gerechtsame und Befugnisse. Gerne hätte man auch die Gcwerbesmheit, welche eine Verordnung vom 9. Februar 1849 durch Ab- urglich 6 sein upW dah-l^ >cr ich mg< iaM dcrB' schüch^ 2»^ tdv^ nou^ d!v^. - von *4 - preußische Staatslcben wieder in den Zustand des alten Absolutismus und des pnvilcgirten Ltändewcscns zurückzufuhren. Auf Grundlage eines umfassenden Organisanonsgesctzes vom I I. März 1850 halte man gesucht, „ein harmoui- Eeügeu Schranken. Die Beamten wnrden durch weitgreisende DtsztMnar- 4 Selbständigkeit beraubt nnd zu willenlosen Werkzeugen tu der