738 I). Von Errichtung dcs zweiten franz. Kaiscrthnms » dessen Fäden so fein und von so langer Hand gelegt waren. Man wollte gern cim Theil der Schuld auf die Versammlung wälzen, daher wurde der Staatsstreich durch einige Vorgefechte und parlamentarische Schcinkämpfe eingclcitct, aus Furcht, eine allui acute Action möchte die Aufregung zu öffentlichen Volksbewegungen steigern. Die Sia gicrung legte daher den Ständen die Grundzügc einer Revision dec bestehenden Bw fafsung vor, welche das innerste Wesen derselben veränderte und den Zweck dcS ganM Werkes illusorisch machte, wobei das Ministerialschrcibcn noch die Hoffnung aussprach, „dafi die richtige Erkcmitniß der vorliegenden Verhältnisse die Stände zu jener besä"' nencn und patriotischen Erwägung führen werde, welche allein eine gedeihliche E»"' Wickelung auf dem jctzt betretenen Wege zu schaffen vermöge". Als Antwort Hieras stellte ein Verfasfungsausschuß unter der Leitung von Slüve in einer Adresse an dr« io. Juli i8ss. König die Bitte, er inöge Maßregeln ergreifen, geeignet, die Souvcränctät der KrM, die Selbständigkeit dcs Königreichs und die Rcchtsbcständigkcit der Verfassung sicher i" stellen. Dies führte die Entscheidung herbei. Nachdem das Ministerium durch bi« Eintritt einiger rcactionärcn Mitglieder dcs hohen Adels die erforderliche Einheit u»d Energie erhalten, wurde die Versammlung aufgelöst und durch königliche Verordnt vom 1. August „in Gemäßheit des BundcSbcschlusses vom 19. April" eine Reihe""" Gesetzen octroyirt, welche in ihren wesentlichen Bestimmungen die Staatscinrichiung"" von 1840 hcrstellten und die vertragsmäßige und beschworene Verfassung des Jahres 18^ außer Geltung setzten. Die Aufhebung der Ministervcrantwortlichkcit, die Mehr""!! der königlichen Machtbefugnisse, die Verwandlung der Ersten Kammer in eine kammer, die Beschränkung der Wahlfreiheit für die zweite Kammer, die Mindert der Rechte der Landstände und der ihrer Mitwirkung und Zustimmung Vorbehalts" Fragen und Entscheidungen, waren die wichtigsten und eingreifendsten Bestimmung"" dcs restaurirten Staatsgrundgesetzcs. Das Volk nahm die königlichen Verordnung"" ruhig hin, wenn auch hie und da unter Rcchtsverwahrungen bei neuen Wahlen l Beamten und Richter, welche die Rcchtsgültigkeit der octroyirten Verfassung in ME zu stellen wagten, wurden durch „Maßregelungen" und durch eine strenge Staatsdien""' ordnung zum Schweigen gebracht. So konnte denn die Regierung, ohne von der D' samen Ständcversammlung in ihrem Gange gchcnimt zu werden, in dem altgewohnt"" Geleise fortfahrcn. Doch gaben Finanzgcsctzc von tiefgehender Wirkung (Bereinigt der königlichen Kaffe mit der Landeskaffe und Ausscheidung dcs Domanialgutsj i" Gunsten der Krone Zcugniß von der gesteigerten Herrschcrgewalt des Königthuws"" Hannover. 2. Die deutschen Großmächte. L. Oesterreich. Schwimg- Die reaktionären Bestrebungen in den deutschen Bundesstaaten fanden ci"^ Jinan,lazc. starken Rückhalt an den beiden deutschen Großmächten Oesterreich und Prellst" Der Kaiserstaat hatte den Riesenkampf der Jahre 1848 und 1849 glücklich wunden und war noch stark genug gewesen, den Bundestag wieder von Todtcn zu erwecken, den verhaßten Rivalen im Norden zu dcmüthigen, den lassenen Bruderstamm an den nördlichen Meeren gefesselt seinem feindli"^ Zuchtmeister auszulicfern und das Ringen der deutschen Völker nach einem f"""