Volltext Seite (XML)
UNI- !t kur im? :rzog V r besitgll den MA uubcn, alte lisscn iB irr cigc«l curthcW er UuO ic Wcil"k a. O„«> en Pes>>^ und ürtcuil^ selbst^ der es ziui«E abgcs^ bildete^ owegR^ hon, hrung^ wWcl«' dein N" edcsN^ rungc" verhäl^ chcdE udest^ nrirtc afsc.^ hren II. Deutschland und die deutschen Großmächte. 733 Regierung bereitwillig nach. Unter dem noch immer andauernden Kriegszustand wurde eine Vcrfassungsurkunde ausgestellt und am 13. April bekannt gemacht, „aus welcher alle seit Jahrhunderten landesverfassung-mäßigen Rechte wcggelassen und durch neue Bestimmungen ersetzt waren, die in der That die fürstliche Willkür statuirten". Die Fundamentalrcchtc, die jede landständischc Verfassung dem Volke zutheilt: Mitwirkung bei der Gesetzgebung, Zustimmung zu der Steuererhebung, Einsicht in den Staatshaus halt, waren durch beschränkende, vieldeutige Bestimmungen illusorisch gemacht und die Wahl der Abgeordneten in einer Weise begrenzt und erschwert, daß kein Schatten von Freiheit bestand und der Regierung volle Gelegenheit gegeben war, alle unfüg samen Elemente von der Versammlung fern zu halten. Rach diesem noch nicht zu Rechte bestehenden Wahlgesetz wurden nun die Stände «unberufen, um dem BundcS- bcschluß zu genügen. Allein wie schlau man auch bei der Wahl zu Werke ging, also daß die „Ritterschaft" ein Drittel der Abgeordneten stellte, die übrigen aus Ortsvor ständen, Gemeindebehörden und Landbevölkerungen hcrvorgingcn und daß man die jenigen Mitglieder, die selbständig aufzutreten wagten, durch Amtscntsetzungcn oder gerichtliche Anklagen der Rechtsbcdingungen zum Eintritt in die Kammer zu berauben suchte: an dem Rechtssinn und der Festigkeit des Hessenvolkes scheiterten alle Machina tionen. Zweimal machte Hasscnpflug den Versuch, mit unerhörter Rechtsverletzung einen Landtag zusammcnzubringcn, der das neue Grundgesetz durch seine Zustim mung sanctionircn würde; die Abgeordneten beharrten bei der Gültigkeit der alten Verfassung vom Jahre 1831. Statt aber diesem Verlangen des Volkes sich zu fügen, zog man in Kassel vor, ohne alle Rechtsgrundlage zu regieren. Ohne sich um die ver unstalteten „Stände" zu kümmern, ohne sich an die Bestimmungen der alten Verfassung oder des neuen Entwurfs zu kehren, ja ohne die einfachsten Rcchtsgrundsätze zu be achten, wurde nach reinster Willkür gcwirthschaftet. Wie Hasscnpflug das bürgerliche Recht beugte und drehte, alle Mißliebigen von Amt und Geschäftsbetrieb ausschloß und das unglückliche Land sittlich und materiell niedcrdrücktc, so mißbrauchte sein Genosse Vilmar Religion und Kirche, um eine lutherische Rechtgläubigkeit einzuführcn, um die Gewissensfreiheit unter eine finstere Kirchenzucht zu beugen, um ein hierarchisches Amts- regiment aufzurichten. Hassenpflug wurde endlich in Ungnade entlassen. Da aber nur die Person, nicht Ausgang d<s das System gewechselt ward, so dauerten die kurhcssischen Verfassungskämpfe noch Jahre Pcrfaffungs. lang fort; das Volk bestand auf seinem alten Rechte, die Regierung glaubte es ihrer^""^- Ehre schuldig zu sein, den Berfassungscntwurf von 1852 aufrecht zu erhalten; der Bundestag war bemüht, aus diesen Wirren, aus welche die Blicke von ganz Deutsch land gerichtet waren, einen AuSwcg zu finden, ein Mittel zu ersinnen, wie zwischen dem Volksrccht und der landesherrlichen Autorität eine Ausgleichung herbeigesührt wer den möchte. Als gegen Ende der fünfziger Jahre die rcactionärc Strömung zu finken begann und die politische Luft wieder reiner und freier wurde, nahm der Berfassungs- kampf in Kurhcffen einen bewegteren Charakter an: die öffentliche Meinung gab in der Presse, in Kammerreden, bei jeder geeigneten Gelegenheit laut ihren Unwillen kund gegen die jahrelange Mißhandlung eines biederen Volkes, das Gewalt, Tücke und Hinterlist nicht von der Loyalität gegen den Landesfürstcn, aber eben so wenig von der Treue und Anhänglichkeit an sein altes gutes Recht abzubringen vermochten. Der Bundestag, der einen eigenen Ausschuß zur Prüfung und gutachtlichen Aeußcrung über den Verfassungskampf uicdersetztc, war gctheilter Meinung, indem Oesterreich und einige Mittelstaaten, besonders Baiern, an dem octroyirtcn Entwurf, der hauptsäch lich unter ihrem Schutz und Einfluß zu Stande gekommen, sesthieltcn, Preußen dagegen, wo während der Regentschaft ein freisinniges Ministerium der Regierung eine andere