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702 v. Von Errichtung des zweiten franz. Kaiserthunls rc. halten und der Bestechlichkeit, die bis in die Gcrichtssäle hinauf ihren entsitt lichenden Einfluß übte, gesteuert werden sollte. In den neuen Instituten der Kreis- und Provinzialversannnlungen, die in einer größeren Anzahl twn Gou vernements aus Delcgirten des Adels und der grundbcsihcndcn nnd städtischen Notabilität gebildet wurden, durfte man daS geeignete Mittel erblicken, die ver schiedenen Klassen der Bevölkerung nach und nach zu größerer politischer Thätig- j» keil und Selbständigkeit zu erziehen und den Uebcrgang zu einer ständischen Reichsverfassung anzubahnen. Auf diesen Grundlagen im Sinne der Selbst- regierung wird cs auch möglich werden, eine tüchtige Reform der Verwaltung cinznführcn, um auch diese von der Verderbniß der Käuflichkeit zu reinigen, st daß nach und nach der russische Staat aufhören wird, eine abschreckende Wirkung auf das gebildete Europa zu äußern. «mb-bung Die eingreifendste Reform aber fand auf socialem Gebiete statt durch die in tigmschast. Gang gesetzte Aufhebung der Leibeigenschaft nnd Gründung freier Bancrnge- meinden mit Grundeigcnthnm und persönlichen Rechten, eine Maßregel, welche eine vollständige Umwälzung in allen socialen, finanziellen und wirtschaftliche Verhältnissen des Staats herbeizuführen geeignet war. Waren auch schon früher Schritte gethan worden „zur Verbesserung der Lage der Bauern", so wagte doch erst Alexander II., allem Widerstande der Grundherren zum Trotze, die Umge staltung der bäuerlichen Verhältnisse an der Wurzel anzugreifcn. „Die Reformen - müssen von Oben ausgchcn, wenn man nicht will, daß sie von Unten kommend hatte er in Moskau dem Adel gesagt, und damit seine Absichten angcdcutcb 1857. Nachdem in den Gouvernements Wilna, Grodno, Kowno und Petersburg der Adel auf erhaltenen Wink um die Ermächtigung gebeten, die Lage seiner Leib eigenen zu erleichtern und diese Erlaubniß erhalten, trat unter des Kaisers eigens isss. Leitung ein großes Leibeigcnschaftscomits ins Leben, welches das Werk der Bauernbefreiung in die Hand nahm. Diesem Hauptcomite waren für jedes ein zelne Gouvernement besondere Ausschüsse untergeordnet, welche mit der grund- herrlichen Adelsgcmeinde sich in Verbindung setzten, um die näheren Bedingung"' mit ihr zu vereinbaren. Nach den vom Kaiser ausgestellten Grundprinzip"' soll das Eigenthumsrecht der Grundherrcn sicher gestellt bleiben, doch so, daß d" Bauer eine umzäunte Wohnstätte erhält und in Stand gesetzt wird, innerhalb zwölf Jahren sich durch Geld oder Leistungen von den Verpflichtungen gegen den Gutsherrn frei zu machen. Nach Ablauf jener Frist wird der Leibeigene frei m" erhält unter den mit dem Grundherrn verabredeten Bedingungen das Este"' thumsrecht an sein Gehöfte und seine Landstücke. Die so befreiten Bauernschaften sollen dann in Landgemeinden vertheilt werden, wobei dem Grundbesitzer do- polizeiliche Aufsicht als Vorrecht verbleibt, aber eigene Friedensrichter über do Ausführung der Gesetze und Verträge wachen. Zur Erfüllung der Leistung"' sind alle Mitglieder der Gemeinde solidarisch verpflichtet, zur Sicherstellung do- Eigenthums sollen Grundbücher angelegt werden. Um den Bauern die Erw"'