lichcn Beziehungen in sei» Bereich zog, desto mehr mußte sich das Forum da rein kirchlichen Gerichtsbarkeit in engere Grenzen einschränken, desto mehr sucht! der Staat alle gemeinsamen Gebiete für seine eigene Jurisdiction zu erobern und die geistlichen Organe auf das Religiöse und Kirchliche zu verweisen. lieber- dies brachte der Summepiscopat über die evangelischen Landeskirchen, welcher den Landesherren in Folge der Reformation zugefallcn war, die Zuständigkeit der Territorialgewalten auch in eigentlich kirchlichen Angelegenheiten mit siebt auch die kirchlichen und religiösen Angelegenheiten der Katholiken wurden in der einzelnen Staaten und Ländern durch besondere Bestimmungen auf dem Wcgk der Gesetzgebung und Verordnung oder durch Concordate und Convention« mit dem päpstlichen Stuhl geregelt. Seit der Mitte des Jahrhunderts ab« haben die wicdcrauflebcndcn Ansprüche der katholischen Kirche aus eine wahrhast mittelalterliche Macht- und Rangstcllnng, die Proclamation der päpstlichen llN' fchlbarkcit in Kathcdralaussprüchcn, die Ausbreitung und Machtentwickelung d« kirchlichen Orden und Congrcgationen, besonders aber die Kämpfe der römisch katholischen Kirche mit der Krone Preußen, mit dem deutschen Reich und n« andern Staaten dem eigenen Recht der katholischen Kirche wieder eine erhöB Wichtigkeit bcigelegt. Andererseits ist Einfügung von Presbyterien und Sy noden in die Consistorial-Berfassung der deutschen Landeskirchen nicht blos du^ das praktische Bedürfniß, sondern daneben und vorwiegend durch wisseuscho^ liche Forschungen und Forderungen angeregt worden. Unter diesen Umstände haben die Arbeiten über das Kirchenrccht, unter denen von Seiten der Ka tholiken das Lehrbuch von Fcrd. Walter in Bonn und das Handbuch hil l'ps (in München, Innsbruck, Wie»), von Seiten der Protestant die Werke von Eichhorn und von A. L. Richter in Berlin sich einer beson deren Anerkennung erfreuten, nicht mehr blos eine wissenschaftliche, sondern zn- gleich und in hervorragender Weise eine praktische Bedeutung. Uebcr die Ge schichte der Quellen und der Literatur des Kirchcnrcchts haben Maaßen D« und von Schulte (Prag, Bonn) gelehrte und lehrreiche Arbeiten begonnen. 3"^ t reiche und verdienstliche Sammelwerke hat Friedberg (Freiburg, Leipzig) lie fert. Ein sehr reichhaltiges Handbuch wird von Hinschius (Berlin) bearbeitet- Vön-mcht. Das Völkerrecht, das gleichfalls einen Zweig der wissenschaftlichen prudenz bildet, ist zunächst mehr das Resultat solcher Formen und ZE ständnisse, welche die fortschreitende Cultur, der gesteigerte Verkehr zwischen einzelnen Staaten und Nationen, die Anerkennung allgemeiner MenschenrE bei Freund und Feind geschaffen und geheiligt hat. Durch Errichtung von b' sandtschaften und Consulaten und durch Aufstellung gemeingültiger RechtW" zipien suchte man die Angehörigen fremder Staaten gegen Gewalt und UiE sicher zu stellen, die Geschäfte der Industrie und des Handels zu schlißen den verderblichen Wirkungen des Kriegs Schranken zu setzen. Die HerstclE einer allgemeinen völkerrechtlichen Gesetzgebung und regelmäßiger Völkerrechts i 510 6. Cultur- und Geistesleben in Deutschland.