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II. Dic deutsche Wissenschaft im neunzehnten Jahrhundert. 509 sühn« en okr :aslostz- ü Eivib nig vo« bilduvg ard: s» ^erbch> gen und sowod^ zuv-v Niger >" nng dkj' Izug d-l serung^ rnd re^ mnnul'S maiD esskaß> igen »ok m nw^ rebcnd^ lamh^ cundsöf' !lnwei^ ne nität?'' schnullt i Ci"^' r G-s^ :n Mä"' zeß- «INIIll» I. 19. lehrer er 3»^' in hsh^' tsthcor^ iheit sainkeit und Lcbcnsgang, wenn auch in Ansichten und Prinzipien vielfach ab weichend war Karl v. Grolman, welcher, gleichfalls die juristische Lehrkanzel in Gießen mit dem praktischen Staatsdienst vertauschend, als hessen-darmstädti scher Minister starb, nachdem er die juristische Literatur mit namhaften Werken über den Code Napoleon und verschiedene Gebiete des Rcchtslcbcns bereichert, und C. I. A. Mittermaier, geboren am 5. August 1787 zu München, ge-Mm<mE storbcn als vieljährigcs Mitglied der berühmten Juristcufacultät in Heidelberg am 28. Aug. 1867, hat die Grundsätze der Humanität, der Toleranz und der Menschenliebe im Leben wie in seinen Schriften und Vorträgen an Tag gelegt und die großen Kenntnisse, die ihm eine umfassende Gelehrsamkeit lieferte, sowie die reichen Erfahrungen, die er auf weiten Reisen im Auslände gesammelt, zum Wohle des Vaterlandes und zum Nutzen der Menschheit zn vcrwcrthcn ge wußt. Neben ihnen entwickelte der schon unter den Romanisten erwähnte K. G. v. Wächter aus Würtembcrg sowohl a>s Univcrsitätsprofcssor in Tübingen und Leipzig, wie als praktischer Jurist in Ständcvcrsannnlungcn und auf Reichstagen und als Präsident des Oberappcllationsgcrichts in Lübeck eine be deutende Wirksamkeit sowohl auf dem Gebiete des Strafrechts wie auf dem des Civikechts. Er hat wesentlich dazu bcigetragen, die geschichtliche Betrach tung und die unbedingte Achtung vor dem bestehenden Recht so lange dasselbe in Kraft ist, im Strafrecht wieder einzubürgern. R. Köstlin in Tübingen dagegen suchte in geistreicher Weise die Spekulationen und Kategorien der He- gel'schen Philosophie in das Strafrecht einzuführen, während Berner (Berlin) dabei eine philosophisch geschulte Auffassung und Darstellung mit Glück zu ver werten wußte und H. Hälschner (Bonn) eingehende historische Studien mit einer philosophisch geläuterten Systematik vereinigt. Von R. Heinze (Leipzig, Heidelberg) sind als Ergebnisse elementarer Untersuchungen für Strafrecht und Strafprozeß mehrfach originelle und bedeutungsvolle, von anderer Seite weiter verfolgte Anregungen ausgegangcn. Geschichte und Systematik des Civilpro- zefses sind wesentlich gefördert worden durch Bethmann-Hollweg und Wehell (Gießen, Tübingen, jetzt mecklenburgischer Geh. Staatsrath). Her vorragendes Verdienst um die Dogmatik des Civil- wie des Strafprozesses hat sich I. Planck (Greifswald, Kiel, München) erworben. Das Interesse für das historische Rechtsstudium kam auch dem Kirchen- recht zu statten. Wenn man in früheren Jahrhunderten die gesammte Juris prudenz nach dem weltlichen und geistlichen Recht schied, so ist in unsern Tagen das letztere gegenüber dem ersteren bedeutend znrückgctreten und kommt gegen wärtig wesentlich nnr noch als eigentliches kirchliches Recht in Betracht. Auch hat durch die Reformation ein beträchtlicher Theil des kanonischen Rechtsbuchcs seine Geltung für die protestantischen Länder verloren. Je mehr das Band, welches im Mittelalter die Staaten an die allgemeine Kirche knüpfte, gelockert und gelöst ward, je mehr der moderne Staat alle ethischen Kräfte, alle mensch-