508 0. Cultur. und Geistesleben in Deutschland. Unschuld des Angeklagten ohne allen Zwang oder Uebcrrcdungskunst sühne können; daß bei der Verthcidigung alle aus den äußeren Verhältnissen obn dein innere» Seelenleben herfließenden Grunde zur Begründung der StrafbW keit oder zur Minderung der Schuld in Anwendung konnnen; daß im M' Prozeß wie im Strafprozeß Ocffenilichkcit, Mündlichkeit und Mitwirkung vol Geschworncn und Schöffen fast allgemein und einstimmig als der Zeitbilds und der Gerechtigkeit entsprechend angesehen und in Uebung gesetzt ward: st war die Rechtswissenschaft wcht minder bemüht, die Regierungen zur Verbesst rung der bestehenden Gesetze, zur Abfassung neuer Rcchlsbücher zu bewegen nist für eine Strafart der Verbrechen zu wirken, welche die Forderungen nicht soivoV der alten Vergcltungslehre als des im Volke lebenden Ncchtsbcwußtscins zu v»' wirklichen bestrebt war, welche die Sicherheit der Staatsgesellschaft weniger i" dem gewaltsamen Ausrcißen eines ungesunden Gliedes als in der Heilung dl!' selben zu erreichen suchte. Die Vorsicht und Sorgfalt, welche dem Vollzug d» Freiheitsstrafen zugcwandt werden (Gefängnihwissenschaft); die Besserung anstalten mit Einzelhaft, mit nützlicher Beschäftigung, mit Unterricht und red' giöser Belehrung; die Einführung der Schwurgerichte; die Vervollkommn^ der Rcchtspraxis durch scharfbegrenztc Begriffsentwickelung; der in manche Staaten siegreich durchgcführte Kampf gegen die Anwendung der Todesstrast' die Aufhebung der Prügelstrafe: diese und andere Errungenschaften zeugen der heilsamen Wirksamkeit der verbesserten Criminaljustiz und von dem wehi thätigcn Einfluß einer zugleich nach Gerechtigkeit und Humanität strebende" Strafrechtswissenschaft. Auf allen deutschen Universitäten wirkten nanOst Rechtsgelehrtc in diesem Sinne; und wenn sie auch über manche GrundM verschiedener Ansicht waren, wenn auch in der Methode oder in der AiM^' barkeit dieser oder jener Reformen des Gerichts - und Strafverfahrens ihre M" auseinander gingen: die großen Errungenschaften der Cultur und Humanität?" sich auf allen Lebcnsgebietcn geltend machten, die Fortschritte in der Anschaus von menschlicher Würde und menschlichen Rechten, die Achtung vor jedem Cm^' leben konnten auch vor dem richterlichen Forum, im Strafrecht und in der Glstf gebung nicht verläugnet oder unterdrückt werden. Unter den zahlreichen Ä""' nein, die in Rede und Schrift für Ausbildung uud Veredlung des Prozeß- Strafrechts ihre ganze Kraft und Gcistesthätigkeit einsetzten, stehen die Feuerbach, Grolman und Mittermaier in erster Linie. P- 3 v. Feuerbach, geboren am 14. Nov. 1775 in Jena, gestorben den 29. 1833 auf einer Badereise in Frankfurt a. M., hat als akademischer Lehrers Jena, Kiel, Landshut durch Vorträge und Lehrbücher, als praktischer 3>u? im baierischcn Staatsdienst bei der Abfassung des Strafgesetzbuches wie in h?j" richterlichen Stellungen, trotz aller juristischen Strenge in der Strafrechtsthce^' philosophischen Geist und Scharfsinn, Achtung vor individueller Freiheit eine ungemeine allseitige Bildung bewährt. Aehnlich an Scharfsinn,