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502 Cullur- und Geistesleben in Deutschland. Rcchtsgcschichtc" und Jacob Grimm, gleichfalls ein Freund und Schülers vigny's, durch die „Deutschen Rechtsaltcrthümcr" eine neue Periode in der Aus' sassung und Behandlung des deutschen Rechts. Während der letztere in die W des deutschen Volkslebens hinabsteigend Alles sammelte und vcrwcrthcte, worin das Rechtswcscn mit der Sitte, der Sprache und dem Gcmülhslcbcn zusammen« hängt, hat Eichhorn mit juristischer Methode den reichen Stoff nach Wissenschaft' lichcr Einthcilung und Ordnung systematisch dargcsteltl, die rechtShistorischc" Forschungen aus die geschichtliche Begründung der vorhandenen Einrichtungen und des jetzt geltenden Rechts hingclcukt und durch Beispiel und Anregung dB germanischen Rcchtsstudium einen mächtigen Impuls gegeben. Für die Methode der Behandlung einzelner germanistischen Rcchlsinstitule wurde bahnbrechend ^->"70'^' Albrecht, einer der Göttinger Sieben, durch die gehaltvolle Schrift »die Gcwcre als Grundlage des älteren deutschen Sachenrechts". Seitdem zeigte ßä ein hoher Eifer und ein warmes vaterländisches Interesse für die Erforschung des deutschen Rechtslcbens, die sich thcils in der mit großer Sorgfalt und km tischcr Schärfe veranstalteten Herausgabe der Quellen, thcils in der Bearbeitung der Rechtsgcschichtc sowohl des gesammten Reichs als einzelner Territorien, thcils in der Abfassung von Lehrbüchern des deutschen Privatrcchts, wie von Mittermaier, Maurenbrecher, Gerber u. A., kundgaben, thcils in den gründ' lichcn und eingehenden Untersuchungen über einzelne Punkte zu Tage traten, wodurch mitunter ganz neue Anschauungen gewonnen und viele dunkle Seite" des Gcschichtslebens aufgehcllt wurden. Wie Niebuhrs historische Arbeite»die Kenntniß des römischen Rechts wesentlich förderten, so die oben erwähnten ge schichtlichen Forschungen und Sammelwerke von Waitz, Pertz, Wattcnbaeh, Giescbrccht u. A., denen die rechtsgeschichtlichcn Arbeiten von Stobbe, H"' meyer, Beseler, Philipps, Walter, Zoepfl, Roth, Ficker, Laband, Sohui, Brunner, Heusler u. A. ergänzend zur Seite traten, das Studium des dcu» schcn Rechts. Vor Allen hat Waitz einen erfolgreichen Weg cingcschlagB indem er die älteste Zeit nicht aus sich selbst zu erklären suchte, sondern jedes einzelne Verhältnis mit beständiger Berücksichtigung der späteren Ennvickcluvg feststellte. Nach solchen Vorgängen war Herm. Schulze (Breslau, Heidelberg! bestrebt, „die Gelehrsamkeit der alten Reichspublicistik und die Errungenschost der historischen Schule mit einer liefern philosophischen Auffassung und den Am fordcrungcn des modernen Staatslcbens in Einklang zu setzen" („das preußisch" Staatsrecht auf Grundlage des deutschen Staatsrcchts" u. a. W.). SiaaisE Diese mit nationalem Sinn und Vaterlandsliebe unternommenen und gl' ' "'pflegten Studien kamen nicht minder als dem Privatrecht dem Staalsrecht z" gute, daher in diesem Theile der Jurisprudenz wie in der ganzen Behandlung der Staatswissenschaft gleichfalls eine doppelte Richtung, eine historisch-poß!^ und eine philosophisch-politische hervortrat. Die letztere hatte die von Frankrci« hcrübergekommcne Theorie des Staatsvertrags zum Ausgangspunkt, die andm II. D die noä Staats ist, stc Ereigni folgte S mit de Ereigni Revolu Staat der Idi gesellsch Rncksicl scheu is staatlicl Macht den Ci Restau steine n souverc die Vc Erhalt der Ze Rheinl Sinne Souve der Ju Englai lament vorher lendste die W in eine sichtsp schen 2 deutsch den S mehrst Reden Freche Kant'e seau'sc