422 8. Revolutionsbewegungen der Jahre 1848 bis 1851. lichen, symbolgläubigcn Richtung angchörcnd, vergaß Vilmar doch so sehr dic christliche Lehre von der Wahrhaftigkeit und Heiligkeit deS Eides, daß er in da» „Hessischen Volksfreund" als Verfechter der Rcaction in ihrer äußersten GeM auftrat und Alle als ungetreue Diener und Untcrthancn hinstcllle, denen Gc- wissen und Gesetz mehr galten als die Gebote einer volksfeindlichen Regierung, die den „Rechtsstaat" höher achteten als den „Fürstenstaat" und denen das Evan gelium in seiner Lauterkeit größern Werth hatte als die sophistischen Luculm- tiouen und das neue verfängliche Staatsrecht des „Hessischen Volksfrenndcs" Nun wendete sich Hafscnpflug an die Frankfurter Bundesversammlung, die D in einen „Engern Rath" verwandelt hatte, aber von der Mehrheit der deutsch»! Staaten noch nicht anerkannt war. Er selbst nahm als kurhessischcr Gesandt» an den Sitzungen Theil und erwirkte durch seine Darstellung der Sachlage bei der Versammlung, die durch dieses Entgegenkommen den Beitritt des wegen seiner Lage wichtigen Kurstaats erzielen wollte, den Ausspruch, daß das Bev T-nbr. sahnn der kurhessischcn Ständcversammlung einer Stcucrverwcigcrung glÄ- komme, daß allen Anforderungen der Regierung Folge zu leisten sei und das, falls der Widerstand fortdauerte, der Bundesversammlung die Verpflicht»"!! obliege, der Landesregierung die zur Wiederherstellung der Ordnung erforder liche Hülfe zu leisten. Di-iawrm^d Gestützt auf diesen Beschluß (dem eine Bestimmung der Wiener Schluß"^ treue, vom Jahre 1832 zur Grundlage diente, obwohl im Jahre 1848 alle A>^' nahmsbeschlüssc aufgehoben worden), schritt nun die Regierung in Wilhclmsbab zu neuen Zwangsmaßregcln. Die Stcuerverordnung vom 5. September durch die Weigerung der Behörden unausführbar geworden, die DurchfnhrM des Kriegszustandes vom 7. September hatte an den Gerichten, welche die er lassenen Verordnungen durch Rechtssprüche für ungültig erklärten, unüberwind liche Hindernisse gefunden; dieser Widerstand sollte jetzt gebrochen werden. landesherrliche Verordnung vom 28. September untersagte den Gerichten je^ der Politik des Ministeriums widerstreitende Thätigkcit und verschärfte de" L O-n-l. Kriegszustand, indem sie das Land einer Militärdictatur unterwarf, mit dcrc" Handhabung der greise General v. Haynau betraut ward. Ein Kricgsgcr!^ sollte gegen Jeden erkennen, der sich mit Wort oder That der Regierung fcr^ widersetzte. Aber auch dieses Mittel scheiterte an der Verfassungstreue des IM scheu Volks und Militärs. Die gebotene Auflösung und Entwaffnung Bürgerwehr in Kassel hatte keinen Erfolg, und als das Militärauditoriat 4 rrcibr. Anklage des bleibenden Ständeausschusscs gegen den Oberbefehlshaber Hal)""" wegen Vergewaltigung und Vcrfassungsvcrictzung Folge gab und eine gcri^' liche Untersuchung über ihn verhängte, als der wiederholte Versuch, den fürsten durch Deputationen zur Acnderung seiner Politik zu bewegen, fclMDj vielmehr Haynau mit verstärkten Vollmachten ausgerüstet wurde: da gab b"' s. cnbr. gesammte hessische Offiziercorps, mit wenigen Ansnahmen, seine Entlass"^