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420 U. Rcvolutionsbcwcgungcn der Jahre 1848 bis 1851. 2. „yas Trautrspicl in Äurhessen" und Preußens Demiithigung Hassenpflug, der sich durch seine frühere, unheilvolle Thätigkcit jS. 2Mt f.jbk« in Au-h-ff-n. allgemeinen Haß des hessischen Volks zugczogcn und dessen gerichtliche VerfvlguH in Preußen wegen Fälschung mindestens einen Mangel an Rechtsgcfühl bckB' dcte, verfolgte standhaft den Plan, die Rcgierungsgcwalt in Hessen auf KoD der Verfassung zu stärke«. Als am 16. Mai die vertagte StändcversannnlBS in Kassel wieder zusammentrat, verlangte das Ministerium, ohne Vorlegung eines Budgets oder Finanzgesetzcs und ohne alle Angabe der Verwendung, die Ermächtigung zur Erhebung einer Staatsschuld im Belaufe von 760,ÜÜ^ Thalern mittelst Schuld - und Kassenscheine, und als der Landtag dieses Ain 13. Ium sinnen zurnckwics, wurde die Versammlung plötzlich und unerwartet aufgeA ehe für den Staatsbcdarf in verfassungsmäßiger Weise gesorgt worden. NB Wahlen wurden angeordnet, und im August kamen die der Mehrzahl 22. Aug. demokratischen Stände abermals zusammen. Hier wiederholte Hassenpflug ss" früheres Verfahren, indem er, ohne vorausgegangcnen Nachweis des StaaB bedarfs, die Forterhcbung der Steuern über den bereits abgelaufcnen Tcni^ hinaus verlangte. Als die Versammlung diesen Antrag verwarf und sich!" dem Beschluß einigte, daß bis zur verfassungsmäßigen Vorlegung des Budget die Erhebung der directcn Steuern zu unterbleiben habe, die indirccten erhoben, aber nicht verausgabt, sondern als Depositum in der Staatskasse E dergelegt werden sollten, benutzte der Münster diesen als „Stcuerverweigcrung' 2. S.pnr. bezeichneten Beschluß zu einer nochmaligen Auflösung. Nun ließ die Rcgik' rung an den „bleibenden Ständcausschuß" die Einladung ergehen, mit dB Staatsministerium zu einer Berathung in der Steucrfrage zusammcnzutrctc^ da aber der Ausschuß in diesem Schritte die schlaue Absicht erkannte, dem WoB laute der Vcrfassungsurkunde, der eine „Zuziehung" der Stände als erforderlich angibt, scheinbar zu genügen, so lehnte derselbe die Einladung ab. Darin B kannte die Regierung einen „Verfassungsbruch" und den „ersten Schritt zur Rk' bcllion" und traf demgemäß ihre Maßregeln. Ein Erlaß vom 5. Septems gebot die Forterhcbung aller Steuern; da aber der bleibende StändeausschB diese ohne seine Mitwirkung getroffene Verfügung für gesetzwidrig erklärte und die Steuererheber und Staatsdiener, die sich zur Beobachtung und Aufrcchtcrhnl' tung der Verfassung eidlich verpflichtet hatten, aufforderte, der Verordnung kBt Folge zu geben, so sistirtcn die Steuer- und Finanzbeamtcn alle SteucrerhclnB gen und die Gerichte unterließen die Anwendung des Stempclpapicrs. Kriegszustand Dieser einmüthige Widerstand vermochte jedoch den festen Entschluß Hab ""guA" senpflug's nicht zu beugen. Trotz der tiefen Ruhe, die sich in der Haupfft^ R-gimmgue im ganzen Lande zu erkennen gab, erklärte eine Verordnung vom 7. SB tember sämmtliche kurhessischen Lande in Kriegszustand, bestellte einen nnln^