384 II. Rcvolutionsbewegungcii der Jahre 1 848 bis 1851. daher Protest gegen den Vollzug ein. Als aber die deutschen Truppen allmäh lich abzogen und der schwedisch-preußischen Besatzung Platz machten, mußten jene sich in das Unvermeidliche fügen. Von dem an begann für die unglücklichen Schleswiger eine Zeit der Bedrückung und der Willkürherrschaft : aber ungebeugt beharrte die willcnskräftige Bevölkerung ans ihrem Rechte und setzte der Gewalt den Trotz eines guten Bewußtseins und eines gerechten Strebens entgegen. i). Die Bewegung ?ur Durchführung Ser deutschen Neichsverfassung. V°us-mpö. Der Wydenbrugk'sche Antrag, am 4. Mai zum Beschluß erhoben, löste ' die Bande der Nationalversammlung. Von der Zeit an brachte jeder Tag neue Austrittserklärungen. Wie wenig auch die Demokraten bisher mit dem Frank furter Rcichsparlament übereingestiuimt, wie sehr ihre Wortführer auf der linken Seite der Paulskirche das Verfassungswerk bis zur letzten Stunde be kämpft hatten, die Weigerung der Regierungen, dasselbe anzuerkennen, gab den Demagogen den erwünschten Vorwand, „zur Durchführung der Reichsverfas sung" die Fahne der Volksempörung anfzupflanzen. Der Schein von Recht, auf dem sie dabei fußten, verlieh diesinal der Erhebung eine größere Bedeutung und eine weitere Ausdehnung. Durch lärmende Versammlungen und aufreizende Reden wurde das Volk in eine furchtbare Aufregung gesetzt; Volksvereine for derten in drohenden Aufrufen zum Kampfe auf gegen die „rebellischen" Fürste» und Regierungen, die den Beschlüssen der Reichsversammlung zu trotzen wagten; au vielen Orten wurde die Bürgerwchr, hie und da sogar das Militär, auf die Reichsverfassung beeidigt; städtische Behörden sprachen ihre Anerkennung aus; die Zahl der Adressen und Petitionen war endlos. Wie verschiedenartig und mitunter unlauter die Motive und Ziele sein mochten, von denen die Bewegung getragen ward, das Verlangen nach nationaler Einigung und die Furcht, dieses so lang ersehnten Gutes in der Stunde der Erfüllung abermals auf unbestimmte Zeit beraubt zu werden, bildete die gemeinsame und ehrenhafte Grundlage, auf der sich freilich auch die Lüge, das Verbrechen und der Hochverrat!) umhertrieb. Der erste Artikel des Wydenbrugk'schen Antrags konnte als Rechtsgrund für jede Erhebung gelten; die Volksführer bemächtigten sich daher desselben, um im Namen der Nationalversammlung zu handeln und die eigenen revolutionäre» Zwecke mit einem ehrenwerthen Mantel zu verhüllen. Mochte auch die Be wegung schon vor deni 4. Mai hervorgerufen worden sein, mochte auch die Mehrheit der Nationalversammlung in Verbindung mit dem ReichsministeriuM jenen Beschluß durch nachträgliche Erläuterungen dahin erklären, daß die Durchführung der Reichsverfassung nur durch friedliche und gesetzliche Mittel, kcincswegs durch Maßregeln der Gewalt oder durch bewaffneten Zwang