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380 II. Rcvolutio ns beweg ungen der Jahre 1848 bis 1851. (der deutsche Bundesstaat) nur diejenigen Staatsgebiete umfassen solle, welche dic Reich-Verfassung anerkennen. Im II. Abschnitt: „die Rcichsgcwalt", wird in da» 1. Artikel die völkerrechtliche Vertretung Deutschlands durch die Centralgcwalt so aus' gefaßt, als ob dies in Folge einer freiwilligen Ucbcrtragung dcS Gcsandtschafisrechti der Einzclrcgicrungcn an die Centralgcwalt geschehe, und durch mildere und unbe stimmte Fassung denselben ein Schein von Selbständigkeit nach Außen bewahrt, iw 2. und 3. Artikel wird die Macht der Centralgcwalt übcr das Hccrwcscn wesentlich beschränkt, der Eid der Treue gegen das Rcichsobcrhaupt aus dem Fahneneid ent fernt und nur den obersten Feldherren Vorbehalten, die Einrichtung des Heeres der Einzclrcgicrungcn übcrlasscn und die Verfügung übcr dasselbe nur im Krieg und w „Fällen nothwendigcr Sichcrheitsmaßregcln" dcr Centralgcwalt anhcimgegcbcn. I» den folgenden Artikeln sind die Befugnisse des Reichsoberhauptcs übcr die Schifffahrts- anstaltcn, die Hafen- und Flußzöllc, die Eisenbahnen und Heerstraßen, das Zoll- und Pvstwescn u. dgl. m. zu Gunsten der Einzelstaatcn modificirt, doch so, daß die iw Interesse dcr Einheit so nothwcndigc Ccntralisation nicht ganz aufgehoben wird. Til bedeutendste Acndcrung erfuhr dcr III. Abschnitt: „das Rcichsobcrhaupt", wo dic höchst! Würde nicht einem „Kaiser der Deutschen", sondern einem „Reichsvorstand an der Spitze eines aus sechs Stimmen bestehenden Fürstcncollegiums" übertragen wird. Diese Borstandswürde ist mit der Krone Preußen verbunden; die Civilliste des Kaisers fällt wcg; dcr Rcichsvorstand umgibt sich mit einem verantwortlichen Ministerium, aber l» wichtigen Dingen ist er an die Zustimmung des Fürstcncollegiums gebunden. Iw IV. Abschnitt: „vom Reichstag", erfuhren die Artikel über das Staatcnhaus keim wesentlichen Abänderungen; in den Artikeln übcr das Volkshaus dagegen fiel da? suspensive Veto weg, die einjährige Budgctperiode ward in eine dreijährige verwandelt und bei streitigen Positionen die Entscheidung nicht endgültig dem Volkshause Vor behalten, sondern beiden Häusern gemeinschaftlich zugcwicscn; auch ist dem Hause dil Macht entzogen, „dic Aufhebung der Haft oder Untersuchung eines Mitgliedes bis zuw Schluffe dec Sitzungsperiode zu verfügen". Dcr V. Abschnitt: „das Reichsgericht", an dessen Statt bis zur endlichen Vereinbarung ein provisorisches Schiedsgericht der Verbündeten Staaten trat, erlitt blos in dem einen Punkt eine Abänderung, daß dic Anklage dcr Minister dcr Einzelstaatcn nur dann dcm Reichsgericht zugewiesen werden sollte, wenn die Gerichte des Einzelstaats nicht competcnt sind. Zm VI. Abschnitt, welcher die Grundrechte des deutschen Volkes enthält, wurde zunächst die Aufhebung des Adels als Stand, sowie das Verbot dec Titel und Orden entfernt, die Todesstrafc wieder hcrgcstellt, gegen Mißbrauch dcr Prcßfrciheit größere Sicherheit geschaffen, dic Glaubens- und Gewissensfreiheit von dcm Zusatze befreit, daß Niemand verpflichtet sein solle, seine religiöse Ueberzeugung zu offenbaren, den Religionsgesellschaften „dcr BH und Genuß dcr für ihre Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkcitszwcckc bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds" gewährleistet, die Geistlichkeit nicht von dcm Beaus- sichtigungsrccht dcs Unterrichts- und Erzichungswescns ausgeschlossen und die Aus hebung des Schulgeldes für die Volksschulen gestrichen. Ferner wurde das Petitions recht beschränkt, das Vereinsrecht ermäßigt und dic Theilbarkeit und Veräußerlichkcit des Grundcigcnthums, sowie die Ablösbarkeit aller Feudallastcn und Zehnten und dic Entschädigung für den Verlust der Zagdgerechtigkeit dcr Landesgesetzgebung anheim gestellt. Den Gemeinden war die Ortspolizei entzogen. In dem VII. Abschnitt: „dic Gewähr dcr Verfassung", ist der angefochtene Satz, daß eine Acnderung ohne Zustim mung des Reichsoberhauptcs eintrete, wenn in drei Sitzungsperioden derselbe Rcichs- tagsbeschluß unverändert gefaßt worden sei, entfernt. Was endlich das Reichswahl- gesctz betrifft, so wurde dasselbe gänzlich umgestaltet: indirecte und offene Wahlm