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Z51. clähA Pcschl^! auch d" rt W rc sscn erschs' lich dd ae M , dus! cnhckl' iß 11B ^echB tiom^ sühn« Gebic" ch iic«' :n »ui !se W' 'tcriB ier lilll sie „d'i llc d-« staats Gcßk : Ws naP> in si<i roßc>» r M 'hro"' :r iego^ t, di' undk" IV. Die deutschen Berfassungskämpfe. 369 Diese Bcsorgniß wurde zwar durch das Manifest des jungen Kaisers, «un°mnzr-i worin die „Gleichberechtigung aller Völker des Reichs", die „Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz", sowie die „Thcilnahme der Volksvertreter an der" Gesetzgebung" als Grundlage „der heilbringenden Umgestaltung und Verjüngung der Gesannntnwnarchie" verheißen war, einigermaßen gemindert; aber beim Fortgang der Berathungcn trat die Unvereinbarkeit einer aus den Rcvolutions- stürmcn hervorgegangenen Versammlung und einer auf neue Stärkung nnd Be festigung der ausübenden Macht bedachten Regierung immer mehr zu Tage. Die kritische Finanzlage des Kaiserstaats, die von dem Reichstag imnicr neue Opfer und Zugeständnisse zu heischen zwang, stärkte die Opposition der demo kratisch gesinnten Mitglieder, und bei Berathung der „Grundrechte" kam die Verschiedenheit des Standpunktes, auf dem die constituircnde Versammlung und das Ministerium fußten, klar zum Vorschein. Das Prinzip der „Volkssouve- ränetät", von dem der Reichstag von Krcmsier wie der in Frankfurt ausging, sand in dem an der Herrschcrmacht „von Gottes Gnaden" fcsthaltenden Ministe rium entschiedenen Widerspruch; und als der Reichstag nicht nur bei diesem Grundsätze beharrte, sondern Freiheiten in Anspruch nahm, die für das poli tisch noch so unreife und in religiös - kirchlicher Beziehung noch so sehr am Ge wohnten hängende österreichische Volk viel zu ausgedehnt waren und bei der Einführung auf endlose Schwierigkeiten und Hindernisse gestoßen sein würden, als Rieger, Schuselka und andere Volksvertreter die Politik des Ministeriums und die immer kühner hcrvortretende Reaction mit heftigen Reden angriffen, da reifte in Olmütz der Entschluß einer Auflösung, ehe das Verfassungswerk zu Mär, Ende geführt würde. Am 7. März 1849 wurde der erzbischöfliche Palast in Kremsier, wo der Reichstag seine Sitzungen hielt, vor Tagesanbruch von Mi litär besetzt und die Abgeordneten zur Abreise genöthigt. Am Abend des 7. März war das Städtchen wieder so leer und öde wie vor dem November 1848. Eine Reihe ministerieller Erlasse, wovon der erste als Beweggründe der Auflösung der Nationalversammlung angab, „daß dieselbe eine Stellung eingenommen, die mit dem kaiserlichen Hause gebührenden Treue wenig vereinbar gewesen" und daß durch die inzwischen erfolgten Siege der Heere in Ungarn und Italien eine „Gesammtverfassung" nothwendig geworden, „die über die Grenzen des Berufs des Reichstages hinausgctreten", ertheilten dann eine „octroyirte" Verfassung, ein „Gesetz über die Grundrechte" und ein „Robotentschädigungspatent". Die darin gewährten Rechte blieben zwar hinter den Forderungen der Volksvertreter zurück, allein sic verliehen doch, besonders im Vergleich mit früheren Zuständen, «n hohxz Maß von Freiheit und verhießen Reformen in allen Gebieten des glichen, staatlichen und bürgerlichen Lebens, die den Anbruch einer neuen Zeit ^rkündcten. Die Verfassung schuf für die einzelnen Länder „Provinzialstände" und unhicß für die Gesammtmonarchie einen aus dem „Senat" und der „Kammer der W-b-r, W-ttgkschichte. XV. 24