210 Zwischen zwei Revolutionen. Gerichte werden die betreffenden Regierungen auf jede mit den Gesehen vereinbare Weise standhaft begegnen; oder: die vertragsmäßige Verbindlichkeit zur Erfüllung der durch vorstehende Artikel cingcgangcnen Verpflichtungen kann durch Hindernisse, welche dem alsbaldigen Vollzüge der gemeinsamen Verabredungen durch bestehende Verfassungen oder bereits geltende gesetzliche Vorschriften im Wege stehen, nicht beeinträchtigt werden; es wird vielmehr auf Beseitigung dieser Hindernisse von den betreffenden Regierungen hingcwirkt werden. Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Regierungen und Ständen wurde ein vom Bundestag einseitig angcordnctcs Schiedsgericht bestellt, das, nur aus Bevollmächtigten der Regierungen bestehend, seinem Ramen nicht ent sprach und daher keine Wirksamkeit hatte. d'eAÄ war der letzte Schlag, den das Mctteruich'sche System gegen die Ent- schlüff-. Wicklung des verhaßten constitutionellen Wesens zu führen wußte, die letzte große That der verbündeten Regierungen, die damit den nicht mehr überschreit baren Höhepunkt in der Kunst des geistigen Unterdrückens erreicht hatten. Cs war damit den Regierungen gewissermaßen zur Bundcspflicht gemacht, die be schworenen Verfassungen und Grundgesetze in jeder Entwicklungs- und Lebens fähigkeit zu hemmen und sie dadurch dem baldigen Untergang entgegenzuführen. Unter der Herrschaft dieser Beschlüsse mußte die repräsentative Verfassungsform zu einem Schein - nnd Schattenbild werden, an ihrer eigenen Nichtigkeit und Impotenz zu Grunde gehen. Mit Gewalt, Hinterlist und Rechtsbruch wollte man die freieren politischen Regungen, in denen man nur revolutionären Um sturz und wüste Anarchie witterte, vollends unterdrücken, trieb aber maßvolle Bestrebungen eben dadurch, daß sic keinen Abzug mehr fanden, in der That zu gewaltsamen Ausbrüchen und gefährlichen Irrwegen. Diese Politik, die eine angebliche revolutionäre Partei unterdrücken wollte, brachte es dahin, daß fast das ganze deutsche Volk revolutionär wurde. Der Bundestag versank nach dieser Kraftleistung immer mehr in vollkommene Bedeutungslosigkeit. Das deutsche Volk hatte sich längst entwöhnt irgend welche Hoffnungen auf diese nationale Instanz zu setzen, die sich selbst zur Polizeibehörde erniedrigt hatte, in allen, ein gemeinsames vaterländisches Interesse berührenden Fragen aber sich hinter den Einwand der Jncompetenz verschanzte. Eine einzige wohlthätige Apm IM. Maßregel des Bundes war das Verbot des literarischen Nachdrucks. In den vierziger Jahren nahm man von dem Treiben des hohen Raths der deutschen Nation nur noch dann Notiz, wenn wieder einmal irgend ein empörender oder ärgernißerregendcr Vorgang die Blicke des Volks nach dem Bundespalast zu Frankfurt lenkte. Daß der Bund weder Fragen des materiellen Wohls fördern, gemeinsame wirthschaftliche Einrichtungen schaffen, noch irgend welche nationale und ideale Interessen zu befriedigen die Fähigkeit und den Willen hatte, stand längst über allen Zweifel hinaus fest. Russisch» Bei den deutschen Großmächten herrschte noch immer der russische Einfluß ÄGi°si! vor. Auf dem Congreß von Münchengrätz in Böhmen, wo die Kaiser von Rußland und Oesterreich und der Kronprinz von Preußen zusammenkamen,