II. Geschichtslebcn in den Einzelstaaien (Deutschland). 209 Den Schlußstein in dem Gebäude der Reaction bildete zwei Jahre später die geheime Mi »i st crco uferen; in Wien, welche den rettenden DammWun. aufführcn sosttc gegen die Gefahr, daß vor der Kühnheit einer zerstörenden Partei, welche vorzugsweise in den ständischen Kammern ihr Wesen treibe, in Kurzem selbst das Schattenbild einer monarchischen Gewalt in den Händen mancher Regierungen zerstieße. Das Wiener Schlußprotocost, das, trotzdem esA2un> geheim gehalten werden sollte, bald bekannt wurde, sollte, wenn es schon im Widerspruch mit allen gesetzlichen und geschäftlichen Formen zu Stande gekom men, den Charakter regelmäßiger Bundestagsbeschlüsse haben. Der Bundestag selbst erhob nie den geringsten Widerspruch dagegen, daß seine Zustimmung zu dem ganzen Ergcbniß dieser Ministerialconferenz vorausgesetzt und von Bundes- Wegen danach gehandelt wurde. Die bezeichnendsten Paragraphen lauteten: Die Regierungen werden eine mit den Souvcränetätsrcchten unvereinbare Erwei terung ständischer Befugnisse in keinem Falle zugcstehen. Der Gang der Regierungen kann durch ständische Einsprüche, in welcher Form diese nur immerhin Vorkommen mögen, nicht gestört werden. Die Regierungen werden nicht gestatten, daß die Stände über die Gültigkeit der Bundesbcschlüfse berathen und beschließen. Die Regierungen werden Ständcvcrsammlungcn, welche die zu den Bundcspslichten nothwcndigen Lei stungen versagen oder eine gänzliche Steuerverweigerung beschließen, auflösen. Das Recht der Stcucrbewilligung wurde nahezu illusorisch gemacht, das Recht, Bedingungen an die Steuerbcwilligung zu knüpfen, den Ständen ganz abgesprochen. Man wird den Grundsatz festhalten, daß Staatsbeamte zu ihrem Eintritt in ständische Kam mern der Genehmigung des Landesherrn bedürfen. Die Regierungen werden einer Beeidigung des Militärs auf die Verfassung nirgend und zu keiner Zeit stattgeben. Sollte eine Ständeversammlung Ausfälle einzelner Mitglieder gegen den Bund oder eine einzelne Bundesregierung billigen oder denselben nicht entgcgentretcn, so werden die Regierungen die Vertagung und selbst die Auflösung der Kammern beschließen. Von den Nachtheilcn einer übermäßigen Anzahl politischer Tagblätter überzeugt, werden die Regierungen auf eine allmählich herbeizuführende Verminderung solcher Blätter Be dacht nehmen. Die Concesfion zur Herausgabe neuer politischer Tagblättcr wird nur nach gewonnener Ueberzeugung von der Befähigung des Redacteurs und mit der Klausel völlig uneingeschränkter Widerruflichkeit crtheilt werden. Das in einem Bun desstaate crthcilte Imprimatur befreit eine Druckschrift nicht von den in andern Län dern bestehenden Aufsichtsrcgcln. Der Druck der ständischen Protocolle des Inlandes und des Auslandes in Zeitungen unterliegt der Lcnsur. Den Privatdocentcn wird die vsnin IsAsncki nur mit Genehmigung der der Universität vorgesetzten Behörde und stets widerruflich crtheilt werden. Daran schloß sich eine weitere Rcgulirung der Ver hältnisse der Universitäten und anderer Lehranstalten. Das ganze Leben und Lehren der Hochschulen wurde der Aufsicht von Regicrungscommiffarcn unterstellt; gegen „staatsgcfährlichc Verbindungen" unter den Studirenden wurden die strengsten Straf androhungen erlassen, die Professoren durch die stete Gefahr beliebiger Absetzung ge fügig gemacht. Zur Untergrabung des gesammten Rechtszuständig und der Unabhän gigkeit der Justiz konnten vieldeutige und dehnbare Bestimmungen dienen, wie die fol genden : Verordnungen, welche von der Regierung vermöge der Regierungsgcwalt in verfassungsmäßiger Form erlassen worden find, haben für die Unterthancn verbindliche Kraft; den etwa gegen solche Verordnungen gerichteten Competenzübergriffen der Weber. Weltgeschichte. XV. 14