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1182 L. Neueste Zeitgeschichte in ihre», äußeren Verlaufe. ralen und der Fortschrillepartei imc unter den Bcwcisführungcn des Culius' niinisters und des Reichskanzlers, daß seil der Umwandlung der Episcopalkirchc zu einer absoluten Herrschaft dcS Papstes die Grundbedingungen sich verändert hätten, mithin jene Artikel des StaatSgruudgcsctzeS hinfällig geworden seien, zerrannen ihre Anstrengungen. Auch diese Gesetzesvorlage wurde in beiden ^2^ Häusern mit großer Stimmeninchrheit angenommen und vom Landcshcrrn end- gültig genehmigt. d,?geMchm Und es entsprach ganz einer klug bcrcchnclcn Strategie, die im Kricgsslaiidk r^u^'dcm Feinde alle Hülfsmittcl zu entziehen sucht, wenn um dieselbe Zeit auch „dic Aufhebung der geistlichen Orden und ordcnsähnlicher Congregationcu der kath»' ^^lischcn Kirche" vorgcschlagcn und zuni Gesetz erhoben ward. Nur solche Wn- n>7». ijchx Niederlassungen, dic sich der Krankenpflege widmen, sollten unter Aufsicht des Staates noch so lange fortbestchcn dürfen, bis man anderweitigen Erst? geschaffen. Das cingezogene Vermögen sollte für den Unterhalt der Klosterbrüder und Klosterschwcstern, die nicht auswandern oder in den Dienst des Stantcs treten würden, verwendet werden. Bei der amtlichen Erhebung ersah inan mit Erstaunen, daß im preußischen Staate der Gesammtstand der Ordcnsmilglicdkk sich auf 8795 in 914 Niederlassungen oder Stationen belief, nämlich 1V32 männliche in 78 und 7763 weibliche in 836 korporativen Anstalten. B.iwanung Damit war die Zahl der neuen „Maigcsctze" noch nicht geschlossen. N v-imög-ns" wurde noch eine Regierungsvorlage, welche dic Vermögensverwaltung der katho- lischen Kirchcngemcinden in die Hände gewählter Kirchcnvorstchcr und Gemeinde' Vertreter aus dem Laienstande unter Aufsicht des Obcrprüsidcnten und der Bischofs legt, von beiden Häusern angenommen, und ferner kam auch noch M de,, Antrag des Abgeordneten Petri das Gesetz, betreffend die Rechte der „alt' Kirchengemcinschaften" an dem kirchlichen Vermögen zu Stande, welches den Altkatholiken da, wo sic cincn erheblichen Bruchtheil der Bevölkerung bilden, einen vcrhältnißmäßigcn Antheil an dem Besitzstand der katholische Kirche sicherte. Der Protest der Bischöfe gegen die neue „Säkularisation" der geistlichen Güter vermochte die Beschlüsse der Gesetzgebung nicht aufzuhaltcn. Da aber die Gefahr drohte, „daß durch Nichtbetheiligung der Gläubigen an dc» Wahlen die Verwaltung des Vermögens durchweg in die Händc uukirchlichcr oder gar kirchcnfcindlich gesinnter Gcmcindcglieder gcrathen würde", so gaben die-Bischöfe nachträglich die Erklärung ab, daß sie bei Ausführung des Gesetzes, so sehr dasselbe auch die Rechte der katholischen Kirche beeinträchtige, mitmwirßn bereit seien. Di- Wiikuu. Diese fünf Gesetze ergänzten und vervollständigten den Waffenvorrath, den Hnch-ngn-tz" die preußische Regierung seit zwei Jahren angcsainmclt (S. 1113). und setzte" sie in Stand, dem von der Curie und der päpstlichen Hierarchie augekündigte" Kriege fest und gelassen zu begegnen. Mit einer solchen starken Rüstung ver-