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I. Erstes Lnstrum nach dein Frankfurter Frieden. 1125 daß sie bei »ns angenehmer gelebt haben; daß sie an der ursprünglichen Stammcs- gemeinschaft mit eben so warmer Energie hängen werden, wie jetzt diejenige An hänglichkeit ist, welche die Herren in einem so vortrefflich geläufigen Deutsch für Frankreich kundgcben". Nachdem der Reichstag nach heißen Debatten über ein neues Reichs-A'^' Preßgesetz auf Grund eines Entwurfes des BuudcSraths sich mit der Re-°^M«i gierung verständigt, ein Gesetz, das zwar durch Beseitigung des Zcitungs- siempels und anderer drückenden Abgaben materielle Erleichterung schuf, aber in Betreff der Bcrantwortlichkcit der Redactorcn periodischer Schriften und der Strafbestimmungen über Vergehen und Verbrechen durch die Presse viel Wider spruch in den Reihen der Opposition fand, wurde der wichtigste Gegenstand, das Militärgcsctz, in Berathung gezogen. Bekanntlich gab die Heeres- organisation mit Verlängerung der Dienstzeit schon vor der Entstehung des Reiches die Hauptveranlassung zu dem Conflicte zwischen dein Abgeordnetenhaus und der Regierung in Preußen iS. 756). Der König, dem diese ans seinem eigenen Haupte entsprungene Militürrcform ganz besonders am Herzen lag, setzte endlich seinen Willen durch und der „Conflict" wurde unter dem Eindruck der preußischen Waffenerfolge in den sechziger Jahren glücklich beseitigt. Nach Beendigung des Krieges mit Frankreich, worin die Militärreform so glänzend die Probe bestanden, beschloß man in Berlin, diese Heeresorganisation in den wesentlichen Zügen über das ganze Reich auszudchncn. Zu dem Ende wurde, bis die dazu erforderlichen Vorarbeiten und Entwürfe vollendet sein würden, auf dem ersten Reichstage ein Provisorium geschaffen, das, nachträglich bis zu Ende des Jahres 1874 verlängert, die Regierung ermächtigte, ein Reichshcer zu schaffen, welches auf ein Procent der Bevölkerung berechnet eine Fricdenspräsenzstärke von 401,659 Mann umfassen sollte, und zu dessen Unterhalt und Ausstattung ein Pauschquantum von 225 Thalern für den Kopf zu erheben. Da diese Summe nicht ausreichend war, so traf man die Auskunft, daß in den Berpflegungslisten die volle Zahl aufgeführt ward, thatsächlich aber eine Verringerung durch Beurlaubungen stattfand. Diesem Mißstände sollte nunmehr abgcholfen, Gesetz und Ausführung in Ucbercin- stinnnung gebracht werden. Zugleich wollte die Regierung dem Provisorium ein Ende machen und mit Abschaffung der Pauschsmnme den Vertretern der Ration das Recht der Budgetbcrathuug und Budgctbewilliguug auch für das Militärwcsen zurückgeben, freilich mit einer für den sicheren Bestand der Armee nothwendigen Begrenzung. Nach dem Regicrungsentwurf, der schon im Jahre 1873 vorgclcgt, aber zurückgcstcllt worden war, sollte die Stärke und Organi sation des gcsammtcn Heeres zum Voraus in das Gesetz ausgenommen und das Parlamentarische Bewilligungsrecht nur innerhalb bestimmter Grenzlinien gestattet werden, so daß der freie Spielrauur des Reichstages iu Beziehung auf das Militärbudget sehr beschränkt erscheinen mußte. Wenn von vornherein die Friedcnspräsenzstärkc des Heeres an Unteroffizieren und Mannschaften bis zum