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einigen luxemburgischen und französischen Hütten für ihren eigenen Bedarf betrieben werden. Die Eisenerzförderung von Lothringen fällt zu 88 % auf den unterirdischen Betrieb und nur zu 12 % auf den Tagebau. Aehnlich ist das Verhältnifs im französischen Departement der Meurthe und Mosel, wo 86 % der Eisenerze in den Goncessionen und 14 % in den Tage bauen gewonnen wurden. In Luxemburg dagegen wurden etwa 40 % im Tagebau gewonnen. Der Unterschied hierin gegen Lothringen und Frank reich liegt nicht hur in den betreffenden Lage- rungs-, sondern auch in den bergrechtlichen Verhältnissen. Sowohl das französische Berg gesetz von 1810, welches noch in Frankreich gilt und bis zum 1. April 1874 in Elsafs- Lothringen Gültigkeit hatte, als auch das Berg gesetz für Elsafs-Lothringen vom 16. December 1873 haben zwar das Verfügu n gsrecht über die Eisen erze unter gewissen Voraussetzungen dem Grund eigenthümer überlassen, gehen jedoch in dieser Hinsicht lange nicht so weit wie die betreffenden berggesetzlichen Bestimmungen in Luxemburg. Die beiden ersteren Gesetze bestimmen nämlich, dafs der Tagebau auf Eisenerze dem Grund eigenthümer zusteht, vorausgesetzt, dafs diese Gewinnung den unterirdischen Abbau der tiefer gelegenen Eisenerze aus bergteclinischen oder bergpolizeilichen Gründen nicht unmöglich macht. Auf Grund dieser Bestimmungen, mit denen sich übrigens in der Praxis im gegebenen Fall, d. h. bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Grund- eigenthümer und Concessionär, nicht viel anfangen läfst und über welche die französischen Berg ingenieure daher ebensowenig wie ich erbaut sind, hat sich in Frankreich bei den mehrfachen Streitigkeiten 20 rn Tiefe, bezw. Höhe des Ab raums als die übliche Grenze ausgebildet, bis zu welcher der Tagebau für zulässig gehalten wird. In Lothringen haben in der Gegend von Bedingen und Deutsch-Oth, wo allein Tagebau technisch möglich ist, schon zu französischer Zeit verschiedene Hüttenwerke, insbesondere die bekannte luxemburgische Firma Metz & Go. und die Dillinger Hütte, gröfsere Ländereien am Ausgehenden der Eisenerzlager erworben. Die gröfseren Tagebaue werden daher nur von diesen Hütten, welche auch Eisenerzconcessionen be sitzen, betrieben. Auch da, wo sonst, z. B. zu Deutsch-Oth, auf den Ländereien von Bauern Tagebau stattfindet, wird derselbe von benach barten Hüttenwerken gegen Abgabe auf das ge förderte Erz, sogenannte toccage, an den Grund eigenthümer betrieben. Aus diesen Gründen und infolge der schärferen polizeilichen Bestimmungen hinsichtlich Höhe der Stöfse und Etagen hat sich in Frankreich und Lothringen ein gröfserer Tagebaubeirieb glücklicherweise nicht entwickelt und wird wohl auch nicht entstehen. Weit anders liegen in dieser Hinsicht die Verhältnisse in Luxemburg. Hier gilt zwar auch im wesent lichen noch das französische Berggesetz von 1810, durch Gesetz vom 15. März 1870 über die Lager von oolithischem Eisenerz im Ganton Esch wurden jedoch die Grenzen zwischen den von dem Grundeigenthümer auszubeutenden Eisen erzlagerstätten und denjenigen, über welche der Staat durch Ertheilung der Bergwerksconcessionen verfügen kann, anderweitig festgestellt. Nach diesem Gesetz ist der Grundeigenthümer be rechtigt, die oolithischen Eisenerze derjenigen Theile seines Eigenthums durch Tagebau oder unterirdischen Betrieb auszubeuten, in welchen die Sohle des damals bekannten untersten, so genannten grauen Lagers (das unterste schwarze Lager war damals noch nicht aufgeschlossen) sich nicht tiefer als etwa 34 bis 35 m unter der Erdoberfläche befindet. Das genannte Gesetz nimmt nämlich für den östlich des Verwurfes Deutsch-Oth-Esch, d. i. rechts der Elz (Alzette) gelegenen Theil der Ablagerung das oberste oder rothsandige Lager zum Anhalt für die Festsetzung dieser Grenze, indem es sagt, dafs, sobald der Abraum über diesem Lager 6 m übersteigt, was bis zur Sohle des grauen Lagers etwa 34 m ausmacht, die Eisenerze der sämmtlichen Lager concessionsfähig sein sollen; im Theil der Ab lagerung links der Elz, wo das rothsandige Lager fehlt und der Eisenstein hauptsächlich in einem mächtigen Lager, bezw. mehreren nahe zusammen gelegenen Lagern von 9 bis 15 m, durchschnitt lich 11 m Mächtigkeit vereinigt ist, sind die Eisenerze concessionsfähig, wenn der Abraum über diesem Lager 24 m übersteigt, so dafs hierbei also etwa 35 m bis zur Sohle des Lagers herauskommen. Wenn also die Sohle des untersten grauen Lagers weniger als 34, bezw. 35 m unter der Erdoberfläche liegt, darf der Grund- eigenthümer alle Eisenerze in dem betreffenden Bezirk, sei es durch Tagebau, sei es durch unterirdischen Betrieb, gewinnen. Liegt die Sohle des genannten Lagers dagegen tiefer als 34, bezw. 35 m, so darf er gar keine Eisenerze in seinem Grundstück, auch nicht diejenigen der höher gelegenen Lager, ausbeuten, sondern dieselben gehören dem Staat, und der letztere kann über dieselben durch Goncessionen verfügen. In letzterer Hinsicht wird nun auch ganz anders als bei uns verfahren. Durch Ge setz vom 12. Juni 1874 ist nämlich bestimmt, dafs über die concessionsfähigen Eisenerz-Lände reien nur auf Grund von besonderen Gesetzen verfügt werden kann. Demgemäfs sind denn seitdem eine Anzahl Goncessionen an einheimische oder luxemburgische Hütten (ausländische Werke oder solche, welche mit Erzen Handel treiben, werden nicht berücksichtigt), sowie als Beihülfe für zu erbauende Eisenbahnlinien an die Prinz Heinrich-Eisenbahngesellschaft, an die Gesellschaft | der Luxemburger Secundärbahnen (sogenannte