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292 Nr. 7. April 1893. STAHL UND EISEN. war es juristisch höchst anfechtbar, dafs der Inhaber eines bereits früher geschützten Zeichens die Klage gegen den späteren Anmelder erheben sollte, und dafs nicht vielmehr dem letzteren die Beweislast zugeschoben und derselbe ange wiesen wurde, sich durch die Gerichte die Be scheinigung zu holen, dafs sein Zeichen keine Nachahmung eines schon geschützten wäre. Diesem Uebelstand ist in dem neuen Entwurf ein Ende gemacht. Das Verfahren ist nunmehr so geregelt: Wird bei dem Patentamt ein Zeichen angemeldet und sieht das Patentamt, dafs das selbe oder ein ähnliches Zeichen schon in der Zeichenrolle eingetragen ist, so hat das Patent amt sofort den Inhaber dieses älteren Zeichens von der Neuanmeldung zu benachrichtigen. Dem letzteren steht das Recht zu, innerhalb eines Monats gegen die Eintragung des neuen Zeichens in die Zeichenrolle Einspruch zu erheben. Thut er dies, so wird die Eintragung des neuen Zeichens ausgesetzt. Sodann wird der Anmelder des neuen Zeichens von dieser Aussetzung benachrichtigt, und ihm anheimgegeben, im Wege der Klage den Anspruch auf Eintragung des Zeichens gegenüber dem Widersprechenden zur Anerkennung zu bringen. Wenn innerhalb drei Monaten der An melder nicht den Beweis erbringt, dafs er die Klage angestrengt hat, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Wie wir schon früher ausgeführt haben, bedauern wir es, dafs der Waarenbezeichnungsschutz nicht so geregelt wird, wie der Patentschutz, d. h. dafs das Patentamt nicht blofs die Anmeldung entgegennimmt, sondern auch über die Zulassung zur Eintragung selb ständig entscheidet. Es stehen, wie wir aner kennen wollen, einer solchen Regelung eine grofse Menge Schwierigkeiten hindernd im Wege, und man wird sich mit dem Guten begnügen müssen, wenn man das Bessere nicht erhalten kann. Von diesem Standpunkt aus ist die Regelung des Verfahrens bei der Anmeldung, wie sie der neue Entwurf vorsieht, derjenigen des alten Entwurfs vorzuziehen. Jedenfalls wird das Verkehrsleben eine gröfsere Sicherheit erlangen. Es wird eben überhaupt kein Waarenzeichen geschützt werden, für welches nicht durch gerichtliche Entscheidung der Beweis der Originalität beigebracht ist. Nach dem alten Entwurf hätte es zweierlei Arten von Waarenzeichen gegeben, rechtmäfsig geschützte und unrechtmäfsig geschützte, und dadurch wäre eine Unsicherheit in das Verkehrsleben gebracht, die sicherlich zu Mifsständen geführt hätte. Nach dem alten Entwurf war die Eintragung in die Zeichenrolle für vier Arten von Waaren zu versagen. Dieses Verbot ist für eine Art von Waarenzeichen im neuen Entwurf aufgehoben und zwar für diejenigen, welche im wesentlichen aus solchen Angaben, Darstellungen oder Wörtern bestehen, die zur Bezeichnung der Waarengattung, für welche das Zeichen bestimmt ist, oder gleich artiger Waarengattungen innerhalb bestimmter Verkehrskreise allgemein üblich sind. Es ist das natürlich gleichfalls eine Gonsequenz der schon erwähnten Aenderung der Schutzausdehnung. Eine weitere Aenderung betrifft die gesetz liche Regelung der Löschung einer Eintragung in die Zeichenrolle. Es wird nämlich bestimmt, dafs, wenn ein nach dem Gesetz über Markenschutz vom 30. November 1874 von der Eintragung ausgeschlossenes Waaren zeichen bis zum Erlafs des neuen Gesetzes in den betheiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen der Waaren eines bestimmten Geschäftsbetriebes gegolten habe, der Inhaber des letzteren, falls das Zeichen nach Mafsgabe des neuen Gesetzes für einen andern eingetragen wird, bis zum 1. Januar 1895 die Löschung beantragen kann. Wird dem Antrag stattgegeben, so darf das Zeichen für den Antragsteller schon vor Ablauf der sonst festgesetzten zwei Jahre in die Zeichenrolle ein getragen werden. Schon in dem alten Entwurf war der Waaren- zeichenschutz auch auf die Verpackungen oder Umhüllungen, Geschäftsbriefe, Rechnungen u. s.’w. ausgedehnt. Man wollte überhaupt in umfassendster und energischer Weise der sogenannten con- currence dloyale entgegen arbeiten. Der neue Entwurf ändert daran grundsätzlich nichts, nur hat er eine Bestimmung gestrichen, welche zu Zweifeln Anlafs geben konnte. Es war näm lich in dem alten Entwurf gesagt, dafs, wenn Jemand zum Zweck der Täuschung Waaren oder deren Verpackung oder Umhüllung, oder Geschäfts briefe, Rechnungen u. s. w. mit einer Auf machung, Ausstattung oder Verzierung ver sehe, welche in den betheiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen gleichartiger Waaren eines Andern gelte, ohne dessen Genehmigung erhalten zu haben, er einer Strafe unterliegt. In dem neuen Entwurf ist das Wort „Aufmachung“ fort gelassen und unserer Meinung nach mit Recht, denn über den Begriff der Aufmachung herrschen doch noch nicht ganz genaue Anschauungen, während die Begriffe „Ausstattung“ und „Ver zierung“ von jedem Richter auf ihre Bedeutung hin geschätzt werden können. Wie gegen unrechtmäfsige Ausstattung und Verzierung, so war auch in dem alten Entwurf schon gegen die falsche Bezeichnung des Ursprungsortes einer Waare eingeschritten. Auch dies ist in dem neuen Entwurf grundsätz lich festgehalten, und ist noch bestimmt, dafs die Verwendung von Namen, welche nach Handels gebrauch zur Benennung gewisser Waaren dienen, ohne die Herkunft derselben zu bezeichnen,- unter die Strafbestimmung nicht fällt. Dazu sind also Bezeichnungen, wie Bayrisch Bier, Thorner Pfeffer kuchen, Cognac u. s. w. zu rechnen. Sodann ist die Vorschrift fallen gelassen, dafs die auf Fälschung des Ursprungsortes bezügliche Bestimmung zu