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schutzwesens unternommen hatten. Es wurde damals der Gesetzentwurf veröffentlicht, welcher den Titel „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Waarenbezeichnungen“ führte. Wie die Be zeichnung des Entwurfs völlig verschieden von ! derjenigen des Markenschutzes gewesen war, so । war es auch sein Inhalt. Der Waarenbezeich- j nungsschutz sollte danach eine wesentliche Er- j Weiterung erfahren. Wir haben uns über den Entwurf schon früher ausführlich geäufsert und können heute auf die damaligen Auslassungen Bezug nehmen. Der Entwurf vom August des vorigen Jahres wurde sowohl den Einzelregierungen zur Begutachtung übersendet, als auch verschiedenen industriellen Vereinigungen bezw. deren Vertretern zur Erörterung vorgelegt. Es hat sich nun ge zeigt, wie aufserordentlich zweckmäfsig ein solches Verfahren in den Vorstadien der gesetzgeberischen Arbeiten ist. Die Aenderungen, welche infolge der Gutachten der Einzelregierungen wie der In dustrie an. dem Augustentwurf vorgenommen sind, sind ja keine einschneidenden. Es finden sich aber unter ihnen einzelne, die von grofser Wichtigkeit sind, und die geeignet sein werden, namentlich das Verfahren bei der Schutzertheilung zu vereinfachen und besser zu gestalten. Man lernt die Aenderungen, welche an dem Augustentwurf vorgenommen sind, aus dem Ent wurf, wie er dem Reichstage zur Berathung unter breitet ist, kennen. Nachdem die einzelnen Re gierungen sämmtlich befragt waren, sind im Bundesrath irgendwelche Modificationen am Ent wurf nicht mehr vorgenommen worden. Zunächst ist eine Aenderung in der Schutz ausdehnung vorgenommen. Ebenso wie der alte Markenschutz kannte der Augustentwurf eine Bestimmung, wonach das Waarenzeichen, sobald . es geschützt ist, für ganze Waarengattungen gilt bezw. gelten sollte. Der neue Entwurf ver langt, dafs jeder Anmeldung eines Waarenzeichens ein Verzeichnifs derjenigen Waaren, für welche dasselbe gelten soll, beigefügt sein mufs. Danach wird es also in Zukunft nicht genügen, dafs man bei der Anmeldung des Zeichens einfach fest stellt, es soll dasselbe für Eisenwaaren, für keramische, fürGlaswaaren,fürBrauproducteu.s. w. gelten, sondern es müssen ausdrücklich bestimmte Kategorieeri innerhalb dieser Waarengattungen an gegeben werden, für welche das zum Schutz an gemeldete Zeichen Verwendung finden soll. Man wird nicht leugnen können, dafs diese Aenderung zwar den einzelnen Anmeldern grofse Mühe ver ursacht. Jedoch ist nichts so sehr im gewerb lichen Eigenthumsrecht angebracht als eine be stimmte Begrenzung des Eigenthumsbegriffs. Wenn bisher ein Waarenzeichen für eine ganze Waaren- gattung angemeldet war, so war es anderen Herstellern von Waaren derselben Gattung un möglich gemacht, für Waaren, für welche der erste Fabricant vielleicht gar keinen Schutz ge wünscht hatte, dasselbe oder ein ähnliches Zeichen zu verwenden. Das wird also in Zukunft anders werden. Sodann sind die Bestimmungen über die Anmeldung einer Aenderung unterworfen worden, wie sie sich als Consequenz aus der zuerst auf geführten Aenderung ergiebt. Es werden also nicht mehr die Waarengattungen, sondern Ver zeichnisse der Waaren verlangt und in die Zeichen rolle eingetragen. Es ist aber auch noch eine andere Neuheit vorhanden. Der Anmeldung soll nämlich auch eine Beschreibung des Zeichens beigefügt werden müssen, sobald das Patentamt oder der Anmelder dies für erforderlich hält. Es ist also diese Neuerung nicht obligatorisch, sondern facultativ. Eine obligatorische Beschrei bung hätte jedenfalls die Gefahr wachgerufen, dafs alsdann bei der Beurtheilung von Streit fällen der Schwerpunkt der Vergleichung auch bei figürlichen Zeichen auf die Beschreibung ge legt würde, während doch in der Regel der Ge- sammteindruck des Markenbildes mafsgebend bleiben mufs. Die wichtigste Aenderung jedoch bezieht sich auf das Verfahren vor Ertheilung des Schutzes. Wie unseren Lesern erinnerlich sein wird, hatte der Augustentwurf bereits die Centralisation des Waarenbezeichnungsschutzes in Aussicht genommen, und hieran hat, wie ja auch an den Grundbedingungen überhaupt, der neue Ent wurfnichts geändert. Die Anmeldungen sollen nicht mehr bei den Gerichten der einzelnen Orte, sondern beim Patentamt eingereicht werden. Nun hatte man sich im alten Entwurf die Entwicklung der Anmeldung eines Zeichens so gedacht, dafs, wenn das Patentamt merkt, das angemeldete stimme mit einem bereits früher geschützten überein, oder besäfse mit diesem Zeichen eine solche Aehnlichkeit, dafs die Gefahr einer Ver wechslung im Verkehr vorliegen würde, es dem Anmelder des neuen Zeichens hiervon Mittheilung machte und diesem die Entscheidung liefse, ob er nun auf der Eintragung seines so charakterisirten Zeichens bestehen würde. Falls der Anmelder dies that, so sollte das Zeichen eingetragen werden und dadurch einen Schutz erlangen, jedoch sollte das Patentamt verpflichtet sein, den Inhaber des älteren Zeichens, mit welchem das neue identisch wäre oder grofse Aehnlichkeit besäfse, sofort von der neuen Eintragung zu benachrichtigen. Diese Regelung barg in sich eine grofse Gefahr. Dadurch, dafs dem Anmelder eines neuen Zeichens der Schutz gewährt wurde, trotzdem das Patent amt die Ueberzeugung hatte, dafs dieser Schutz unrechtmäfsigerweise ertheilt würde, wurde ihm eine Frist garantirt, in welcher er sein Zeichen ausnutzen konnte. Denn ehe der Inhaber des alten Zeichens mit der Klage vorging und die selbe ausgetragen war, würde immerhin eine beträchtliche Zeitspanne 'vergangen sein. Auch