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die Eintragung in den Gebieten des andern Theiles nicht aus dem Grunde versagt werden, weil die Marke den hier geltenden Vorschriften über die Zusammen setzung und äufsere Gestaltung der Marken nicht entspricht. Artikel 7. Angehörige des einen der vertragschliefsenden Theile, welche ein Patent in dem Gebiete des andern Theiles erlangt haben, sind in dem letzteren von jeder gesetzlichen Verpflichtung befreit, behufs Geltend machung der aus dem Patent sich ergebenden Rechte, die nach dem Patent hergestellten Gegenstände oder deren Verpackung als patentirt zu kennzeichnen. Ist eine solche Kennzeichnung nicht erfolgt, so mufs behufs Verfolgung des Nachahmers der Nachweis schuldhaften Verhaltens besonders geführt werden. Artikel 8. Jeder der vertragschliefsenden Theile wird, soweit dies noch nicht geschehen ist, Bestimmungen gegen den Verkauf und das Feilhalten solcher Waaren treffen, welche unrichtigerweise und in der Absicht zu täuschen als von einem im Gebiete des andern vertragschliefsenden Theiles belegenen Orte oder Be zirke herrührend bezeichnet sind. Artikel 9. Das gegenwärtige Uebereinkommen soll ratificirt und die Ratifications - Urkunden sollen sobald als möglich in Berlin ausgewechselt werden. Das Uebereinkommen tritt mit dem Ablauf von zwei Wochen von dem Tage des Austausches der Ratifications - Urkunden ab in Kraft und bleibt in Wirksamkeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach erfolgter Kündigung seitens eines der vertragschliefsen den Theile. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Be vollmächtigten das gegenwärtige Uebereinkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. So geschehen zu Berlin, den 13. April 1892. (L. S.) Freiherr von Marschall. (L. S.) Roth. Schlufsprotokoll. Bei der am heutigen Tage erfolgten Unterzeich nung des Uebereinkommens zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz über den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz haben die beiderseitigen Bevollmächtigten folgende Erklärungen in das gegen wärtige Protokoll niedergelegt. I. Zu Artikel 1. Die Gleichstellung der beiderseitigen Staats angehörigen soll hinsichtlich des Firmenschutzes auch die Wirkung haben, dafs Firmen aus dem Gebiete des einen Theiles, um einen Schutz gegen mifsbräuch- liche Verwendung zur Waarenbezeichnung in dem Ge biete des andern Theiles zu geniefsen, hier der Hinter legung und Eintragung als Marke nicht bedürfen. II. Zu Artikel 3. Angehörige des einen der vertragschliefsenden Theile, welche eine Erfindung, ein Muster oder Modell, eine Handels- oder Fabrikmarke in einem dritten Staate anmelden, können auf Grund dieser Anmeldung in dem Gebiete des andern vertragschliefsenden Theiles Rechte aus dem vorliegenden Uebereinkommen nicht herleiten. III. Zu Artikel 4. Im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 kann eine Er findung auch vor dem Zeitpunkt, in 'welchem auf die erste Anmeldung das Patent ertheilt wird, in dem Gebiete des andern Theiles mit der im Artikel 3 vor gesehenen Wirkung angemeldet werden, vorausgesetzt, dafs die Ertheilung des Patentes auf die erste An meldung nachträglich erfolgt. IV. Zu Artikel 5. Rechtsnachtheile, welche nach den Gesetzen der vertragschliefsenden Theile bei Erfindungspatenten im Fall der Licenzverweigerung eintreten, werden durch die Vorschriften des Artikels 5 nicht ausgeschlossen. V. Zu Artikel 6. Die Bestimmung im Artikel 6 Absatz 1 des Ueber einkommens bezweckt nicht, der in den Gebieten des einen Theiles eingetragenen Marke in den Gebieten des andern Theiles auch dann einen Anspruch auf Eintragung zu gewähren, wenn hier befunden wird, dafs der Inhalt der Marke gegen die Sittlichkeit oder gegen die öffentliche Ordnung verstöfst, oder mit den thatsächlichen Verhältnissen in einem das Publikum irreführenden Widerspruch steht. Liegt eine dieser Voraussetzungen vor, so kann die Eintragung versagt werden. Das vorliegende Protokoll bildet einen integriren- den Bestandtheil des Uebereinkommens, auf das es sich bezieht, und ist ohne besondere Ratification durch die blofse Thatsache der Auswechslung der Ratificationen dieses Uebereinkommens als von den vertragschliefsenden Theilen gebilligt und bestätigt anzusehen. Dasselbe wurde in doppelter Ausfertigung zu Berlin am 13. April 1892 unterzeichnet. Freiherr von Marschall. Roth. Zusatzprotokoll. In Ergänzung zu dem zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz am 13. April 1892 abgeschlos senen Uebereinkommen über den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz haben die Unterzeichneten auf Grund erhaltener Ermächtigung Folgendes ver einbart. Die Bestimmungen des Artikel 5 des Ueberein kommens finden auf diejenigen Erfindungen nicht Anwendung, welche nach den Gesetzen eines der vertragschliefsenden Theile vom Patentschutz aus geschlossen sind. Das vorliegende Zusatzprotokoll bildet einen inte- grirenden Bestandtheil des Uebereinkommens, auf das es sich bezieht, und ist ohne besondere Ratification durch die blofse Thatsache der Auswechslung der Ratificationen dieses Uebereinkommens als von den vertragschliefsenden Theilen gebilligt und bestätigt anzusehen. Dasselbe wurde in doppelter Ausfertigung zu Berlin am 16. Juni 1893 unterzeichnet. Freiherr von Marschall. Roth. Das vorstehende Uebereinkommen ist ratificirt worden und die Auswechslung der Ratifications- Urkunden hat am 2. August 1894 stattgefunden. Patentanmeldungen, welche von dem angegebenen Tage an während zweier Monate zur Einsichtnahme für Jedermann im Kaiserlichen Patentamt in Berlin ausliegen. 27. August 1894. Kl. 40, F 7491. Verfahren zur Entsilberung von Werkblei und zur Gewinnung von Raffinatblei und Chlor. Foreign Chemical & Elek- trolyiic Syndicate, Limited, London. Kl.49, R 7843. Maschine zum selbstthätigen Lochen von Blechen für Nietreihen beliebiger Theilung. Felix Rossay, Düsseldorf.