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Zuschriften an die Redaction. Phosphor im Hochofen. Im dem Heft Nr. 17 finde ich den Abdruck eines Vortrags von Hrn. Siegfried Stein, in welchem unter Anderem die bekannte Thatsache erwähnt und zu erklären versucht wird, dafs unter Umständen beim Hochofenbetrieb ein erheblicher Theil des Phosphors in die Schlacke geht. Die Erklärung, welche Hr. Stein giebt, dafs die Phosphorsäure nur dann vollständig reducirt werden soll, wenn sie vorher durch Kieselsäure frei gemacht ist, ist nicht mit meinen Erfahrungen im Einklang. Ich habe stets die Erfahrung ge macht, dafs bei Production von Thomaseisen bei garem Gang sämmtlicher Phosphor bis auf einen verschwindend kleinen Theil (0,05 bis 0,1 % in der Schlacke) reducirt wird und in das Roheisen geht, mag die Schlacke sauer oder basisch sein, dafs aber, wenn der Ofengang kälter und das Roheisen matt wird, sofort der Phosphorgehalt der Schlacke steigt, unter Umständen bis auf 0,7 %. Die einzige Erklärung, die ich für diese That sache beibringen kann, ist die, dafs bei kaltem Ofen gang ein Theil des Phosphors aus dem Roheisen vor der Form verbrennt und in die Schlacke geht, während bei garem Ofengang der höhere Silicium- und Kohlenstoffgehalt des Roheisens den Phosphor vor Verbrennung schützt. Dieselbe Phosphorver brennung findet beim Cupolofenschmelzen statt, in der Cupolofenschlaeke von Thomaswerken habe ich stets 1 bis 2 % Phosphor gefunden. Hörde, 12. Septbr. 1894. w. van Kloten. Bericht über in- und ausländische Patente. Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz, betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz. Vom 13. April 1892. (Reichs-Gesetzblatt Seite 511.) Artikel 1. Die Angehörigen des einen der vertragschliefsen den Theile sollen in dem Gebiete des andern in Bezug auf den Schutz von Erfindungen, von Mustern (ein- schliefslich der Gebrauchsmuster) und Modellen, von Handels- und Fabrikmarken, von Firmen und Namen dieselben Rechte wie die eigenen Angehörigen ge- niefsen. Sie werden demgemäfs denselben Schutz und dieselben gesetzlichen Mittel gegen jede Verletzung ihrer Rechte haben, wie die Inländer, vorausgesetzt, dafs sie die Förmlichkeiten erfüllen, welche die innere Gesetzgebung eines jeden der beiden Staaten den Inländern auferlegt. Artikel 2. Den Angehörigen im Sinne dieser Vereinbarung sind gleichgestellt andere Personen, welche in dem Gebiete des einen der vertragschliefsenden Theile ihren Wohnsitz oder ihre Hauptniederlassung haben. Artikel 3. Wird eine Erfindung, ein Muster oder Modell, eine Handels- oder Fahl ikmarke in dem Gebiete des einen der vertragschliefsenden Theile angemeldet und binnen einer Frist von drei Monaten die Anmeldung auch in dem Gebiete des andern vertragschliefsenden Theiles bewirkt, so soll diese spätere Anmeldung dieselbe Wirkung haben, als wenn sie am Tage der ersten Anmeldung geschehen wäre. Artikel 4. Die im Artikel 3 vorgesehene Frist beginnt: a) bei Mustern und Modellen, sowie bei Handels und Fabrikmarken mit dem Zeitpunkt, in welchem die erste Anmeldung erfolgt; b) bei Erfindungen mit dem Zeitpunkt, in welchem auf die erste Anmeldung das Patent ertheilt wird ; c) bei Gegenständen. welche in Deutschland als Gebrauchsmuster, in der Schweiz als Erfindungen angemeldet werden, mit dem Zeitpunkt der ersten Anmeldung, falls diese in Deutschland erfolgt, und mit dem Zeitpunkt, in welchem das Patent auf die erste Anmeldung ertheilt wird, falls diese in der Schweiz erfolgt. Der Tag der Anmeldung oder der Ertheilung I wird in die Frist nicht eingerechnet. Als Tag der Ertheilung gilt in Deutschland der Tag, an welchem der Beschlufs über die endgültige Ertheilung des Patentes zugestellt, in der Schweiz der Tag, an welchem das Patent in das Patentregister eingetragen worden ist. Artikel 5. Die Rechtsnachtheile, welche nach den Gesetzen der vertragschliefsenden Theile eintreten, wenn eine Erfindung, ein Muster oder Modell, eine Handels- oder ' Fabrikmarke nicht innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt, nacbgebildet oder angewendet wird, sollen auch dadurch ausgeschlossen werden, dafs die Aus- führung, Nachbildung oder Anwendung in dem Gebiete des andern Theiles erfolgt. Die Einfuhr einer in dem Gebiete des einen Theiles hergestellten Waare in das Gebiet des andern | Theiles soll in dem letzteren nachtheilige Folgen für das auf Grund einer Erfindung, eines Musters oder Modells oder einer Handels- oder Fabrikmarke ge währte Schutzrecht nicht nach sich ziehen. Artikel 6. Dem Inhaber einer in den Gebieten des einen Theiles eingetragenen Handels- und Fabrikmarke kann