verzinnt und wird nach vorherigem Anwärmen mit dem Seilkopf durch Eingiefsen von Weifsmetall ver bunden. Die Gehängöse wird durch Einschrauben mit der Büchse verbunden. Die nächste Versuchsreihe wurde mit einem Kor tüm s c h e n S ei 1 s c h 1 o fs neuer Construction ausgeführt (Fig. 11). Der Grundgedanke der Con- struction ist der gleiche, wie bei dem älteren Schlofs. Man hat jedoch als Material Schmiedeisen gewählt und das Schlofs zum Auseinandernehmen eingerichtet. Die Keile haben abgeschrägte Rücken, man kann sie nach Entfernung der einen Schlofshälfte gemeinsam mit dem Seil von der Seite her einlegen und alsdann durch Anziehen der Schrauben fest an das Seil an drücken. Nach dem erstmaligen Andrücken werden die Schrauben wieder gelöst, das Seil wird mit den Keilen gemeinsam im Schlofs nach vorn verschoben und hierauf werden die Keile durch die Schrauben wieder fester an das Seil angeprefst. Die Wider lager für die Keilrücken sind durch schmale Blech stücke gebildet, welche durch die Schrauben und zum Vergiefsen waren ebenfalls unbefriedigend. Das Otisgehänge hat gleichfalls nur eine geringe Dauerhaftigkeit bei Einwirkung von Schlägen gezeigt. Das Frictionsge hänge hat sich weniger gut als die Baumannsche Klemme und das Kortümsche Seil- schlofs bewährt. Beiden! deutschen Schwanen hals wurde die gleiche Schlagarbeit erzielt wie bei dem Reibungsgehänge. Das Kortümsche Seilschlofs und die Baumannsche Seil klemme sind allen anderen Verbindungen überlegen, unter sich aber als gleichwerthig anzusehen. Roheisen in Canada. Der Gesammtroheisenverbrauch in Canada betrug nach dem Engineering and Mining Journal im Jahre 1893 116 541 tons, von welchen 53 894 Ions oder 46,2% dort erblasen und die übrigen 62 647 tons oder 53,8 % eingeführt wurden. Von dem einheimischen Roheisen waren 7920 tons Holzkohlenroheisen von der Canada Iron Furnace Company in Radnor Forges, Quebec. Das Koksroheisen wurde durch die London derry Iron Company und die New Glasgower Iron, Coal and Railway Company, beide in Neu-Schottland, hergestellt. Dortmund-Rhein-Kanal. Fig. 11. aufserdem durch je zwei zwischen den äufsersten Schraubenpaaren angebrachte Dorne mit den Seiten wangen des Schlosses verbunden sind. Um die Untersuchungen nicht allzu sehr in die Länge zu ziehen, wurden die Versuche eingestellt, ohne dafs äufserliche Anzeichen vom Bruch wahr genommen werden konnten. Beim Herausnehmen des Seilendes aus dem Schlofs zeigten sich mehrere Drahtbrüche. Die oberen längeren Keilzähne sind mehr oder weniger tief in das Seil eingedrungen und haben hierbei die Drähte verschoben. Das Seil ist breitgedrückt, doch sind Drahtbrüche in dem flach gedrückten Theil des Seilendes nicht eingetreten. Die letzte Versuchsreihe wurde mit einem deut schen Schwanenhals ausgeführt. Wie Fig. 12 zeigt, wird hierbei das Seil von zwei Hülsentheilen umfafst, welche mit der Gehängöse aus Fig. 12. einem Stück geschmiedet sind. Seil und Hülsenlappen sind miteinander durch drei durchgetriebene Niete verbunden. Das Seil zeigte an den Durchgangsstellen der Niete folgende Beschädigung: Beim oberen Niet waren zwei Drähte vollständig zerschnitten und mehrere verletzt. Am mittleren Niet waren einige Drähte gebrochen, andere verletzt und beschädigt. Am unteren Niet waren drei Litzen gänzlich durch gerissen und von den übrigen Litzen mehrere Drähte gebrochen. Das Ergeb nifs der Untersuchungen war folgen des: Nach den erzielten Gesammtschlagarbeiten hat sich bei den Versuchen die konische Seilbüchse mit eingelegtem Ring am schlechtesten bewährt. Die Ergebnisse mit der konischen Seilbüchse Der Provinziallandtag der Rheinprovinz beschäf tigte sich in seiner Schlufssitzung am 2. Juni d. J. mit der Vorlage des Dortmund-Rhein-Kanals. An das Referat des Hrn. Oberbürgermeisters Z weigert-Essen schlofs sich eine längere Erörterung, in der nochmals alle bereits bekannten Gründe für und gegen das Kanalproject geltend gemacht wurden. Es gelangte sodann folgender Antrag mit grofser Majorität zur Annahme. Der Provinziallandtag beschliefst: 1. Die Rheinprovinz verpflichtet sich, für den Fall, dafs auf Kosten des Staates eine Kanalverbindung zwischen dem Dortmund-Emshäfen-Kanal und dem Rhein in der Gegend von Ruhrort und Duisburg mit Anschlufs- kanälen in der Richtung auf Bochum, Essen, Mülheim (Ruhr) und Ruhrort hergestellt wird, der Staatskasse gegenüber a) für die 3‘/2procentige Verzinsung von 10 Millionen Mark eine antheilige Gewähr von 70 % und zwar bis zum jährlichen Höchstbetrage von 245 000 • insoweit zu übernehmen, als die Ein nahmen aus den zu erhebenden Kanalabgaben zur Verzinsung des gesammten aufzuwendenden Bau kapitals mit 31/2 % unzureichend sind; b) eine an theilige Gewähr von 70 % an einem durch die Kanal abgaben nicht gedeckten, auf höchstens 50000 | zu begrenzenden Fehlbetrag der ihrem Jahresbetrage । nach durch den Herrn Minister der öffentlichen ' Arbeiten festgesetzten Betriebs- und Unterhaltungs kosten, also bis zum Höchstbetrage von 35 000 K zu übernehmen. 2. Die vorstehenden Garantie leistungen werden unter folgenden Bedingungen über nommen : a) die nach Tilgung der Unterhaltungs- und Betriebskosten verbleibenden Ueberschüsse der vorbezeichneten Kanalstrecke werden auf die 31/2- procentige Verzinsung der gesammten Bausumme ein- schliefslich Grunderwerbskosten gleichmäfsig ver rechnet. Etwaige über die 31/2 procentige Verzinsung i hinaus sich ergebende Ueberschüsse werden in der selben Weise zur Tilgung der Bausumme bezw. Ver minderung der antheiligen Gewähr der beiden Pro vinzen verwendet; b) der Provinzialverband würde bezüglich der übernommenen Leistungen von dem im § 110 der Provinzialordnung vom 1. Juni 1887 und in den §§ 20 und 91 des Communalabgaben- gesetzes vom 14. Juli 1893 vorgesehenen Befugnissen der Mehrbelastung einzelner besonders interessirter Kreise Gebrauch machen, wobei die Beschlufsfassung über die Frage, welche Kreise hiernach heranzuziehen