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Gefängnifs bis zu sechs Monaten bestraft. Die Strafverfolgung tritt- nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. § 15. Wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr Waaren oder deren Ver packung oder Umhüllung, oder Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rech nungen oder dergleichen mit einer Ausstattung, welche innerhalb betheiligter Verkehrskreise als Kennzeichen gleichartiger Waaren eines Anderen gilt, ohne dessen Genehmigung versieht, oder wer zu dem gleichen Zwecke derartig gekenn zeichnete Waaren in Verkehr bringt oder feilhält, ist dem Verletzten zur Entschädigung verpflichtet und wird mit Geldstrafe von einhundert bis drei tausend Mark oder mit Gefängnifs bis zu drei Monaten bestraft. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. § 16. Wer Waaren oder deren Verpackung oder Umhüllung, oder Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen. Rechnungen oder dergleichen fälschlich mit einem Staatswappen, oder mit dem Namen oder Wappen eines Ortes, eines Gemeinde- oder weiteren Communalverbandes zu dem Zweck versieht, über Beschaffenheit und Werth der Waaren einen Irrthum zu erregen, oder wer zu dem gleichen Zwecke derartig be zeichnete Waaren in Verkehr bringt oder feilhält, wird mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis fünftausend Mark oder mit Gefängnifs bis zu sechs Monaten bestraft. Die Verwendung von Namen, welche nach Handelsgebrauch zur Benennung gewisser Waaren dienen, ohne deren Herkunft bezeichnen zu sollen, fällt unter diese Bestimmung nicht. § 17. Ausländische Waaren, welche mit einer deutschen Firma und Ortsbezeichnung oder mit einem in die Zeichenrolle eingetragenen Waaren- Zeichen widerrechtlich versehen sind, unterliegen bei ihrem Eingang nach Deutschland zur Einfuhr oder Durchfuhr auf Antrag des Verletzten und gegen Sicherheitsleistung der Beschlagnahme und Einziehung. Die Beschlagnahme erfolgt durch die Zoll- und Steuerbehörden, die Festsetzung der Einziehung durch Strafbescheid der Verwal tungsbehörden (§ 459 der Strafprocefsordnung). § 18. Statt jeder aus diesem Gesetze ent springenden Entschädigung kann auf Verlangen des Beschädigten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Bufse bis zum Betrage von zehntausend Mark erkannt werden. Für diese Bufse haften die zu derselben Verurtheilten als Gesammtschuldner. Eine erkannte Bufse schliefst die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruchs aus. § 19. Erfolgt eine Verurtheilung auf Grund der §§ 14 bis 16, 18, so ist bezüglich der im Besitz des Verurtheilten befindlichen Gegenstände auf Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeich- I nung oder, wenn die Beseitigung in andererWeise nicht möglich ist, auf Vernichtung der damit versehenen Gegenstände zu erkennen. Erfolgt die Verurtheilung im Strafverfahren, so ist in den Fällen der §§ 14 und 15 dem Verletzten die Befugnifs zuzusprechen, die Ver urtheilung auf Kosten des Verurtheilten öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung sowie die Frist zu derselben ist in dem Urtheil zu bestimmen. § 20. Die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes wird durch Abweichungen nicht ausgeschlossen, mit denen fremde Namen, Firmen, Zeichen, Wappen und sonstige Kennzeichnungen von Waaren wiedergegeben werden, sofern un geachtet dieser Abweichungen die Gefahr einer Verwechselung im Verkehr vorliegt. § 21. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend ge macht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des § 8 des Einführungs gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz dem Reichs gericht zugewiesen. § 22. Wenn deutsche Waaren im Auslande bei der Einfuhr oder Durchfuhr der Verpflichtung unterliegen, eine Bezeichnung zu tragen, welche ihre deutsche Herkunft erkennen läfst, oder wenn dieselben bei der Zollabfertigung in Beziehung auf die Waarenbezeichnungen ungünstiger als die Waaren anderer Länder behandelt werden, so ist der Bundesrath ermächtigt, den fremden Waaren bei ihrem Eingang nach Deutschland zur Einfuhr oder Durchfuhr eine entsprechende Auflage zu machen und anzuordnen, dafs für den Fall der Zuwiderhandlung die Beschlagnahme und Einziehung der Waaren erfolge. Die Be schlagnahme erfolgt durch die Zoll- und Steuer behörden, die Festsetzung der Einziehung durch Strafbescheid der Verwaltungsbehörden (§ 459 der Strafprocefsordnung). § 23. Wer im Inland eine Niederlassung nicht besitzt, hat auf den Schutz dieses Gesetzes nur Anspruch, wenn in dem Staat, in welchem seine Niederlassung sich befindet, nach einer im Reichs-Gesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung deutsche Waarenbezeichnungen im gleichen Um fange wie inländische Waarenbezeichnungen zum gesetzlichen Schulz zugelassen werden. Der Anspruch auf Schutz eines Waarenzeichens und das durch die Eintragung begründete Recht können nur durch einen im Inlande bestellten Vertreter geltend gemacht werden. Der letztere ist zur Vertretung in dem nach Mafsgabe dieses Gesetzes vor dem Patentamt stattfindenden Ver fahren , sowie in den das Zeichen betreffenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und zur Stellung von Strafanträgen befugt. Für die das Zeichen betreffenden Klagen gegen den eingetragenen In haber ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk