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Anmeldung der neuen Waarenzeichen. Mit dem 1. October d. J. wird die Anmeldung der Waarenzeichen anders wie bisher vor sich gehen müssen. Bisher haben die in das Firmen register eingetragenen Gewerbetreibenden das Recht gehabt, ihre Marken bei den örtlichen Ge richten zur Anmeldung zu bringen und sie dort schützen zu lassen. Vom 1. October ab ist die Aufgabe des Schutzes der Waarenzeichen in die Hände des Patentamts gelegt. Das Anmeldungs wesen ist also centralisirt. Da der Kreis der jenigen Personen, welche zur Anmeldung von Waarenzeichen berechtigt sind, durch das neue Gesetz aufserordentlich erweitert ist, so zwar, dafs jede Person, welche ein Gewerbe betreibt, sich auch ein Waarenzeichen schützen lassen kann, so ist vorauszusehen, dafs der Andrang bei dem Patentamt zum 1. October d. J. ein sehr starker sein wird. Wie wir aus zuverlässiger Quelle hören, wird das Patentamt bei der Aufnahme der Anmeldungen weit strenger vorgehen, als dies die örtlichen Gerichte bisher thun konnten. Das Patentamt hat vom 1. October ab eine Zeichenrolle, in welche sämmtliche geschützten Zeichen ein getragen werden. Auf Grund derselben kann es die Zeichen auf die Uebereinstimmung oder Aehn- lichkeit weit besser prüfen, als dies bei der bis herigen Methode möglich war. Im Gesetz ist dem Patentamt eine gewisse Vorprüfung über tragen. Es mufs dieselbe also vornehmen und, wie gesagt, wird es dies in recht strenger Weise thun. Es wird uns von zuverlässiger Seite mit- getheilt, dafs das Patentamt gewillt ist, keine ähnlichen Zeichen zu schützen, ja, dafs es im Sinne habe, diejenigen Zeichen, welche jetzt geschützt sind, falls sie ähnlich sind, nach dem 1. October 1898 nicht mehr unter Schutz zu stellen. Damit würde eine grofse Zahl der bisher geschützten Zeichen in Fortfall kommen. Denn für die verschiedensten Waaren- gattungen sind Marken gewählt, welche in einer ganzen Anzahl denselben Grundtypus aufweisen. Es ist also beispielsweise der Kopf eines Thieres für verschiedene Marken gewählt und nur die Ausschmückung desselben bei den einzelnen Marken verschieden ausgeführt. Auf Grund des bisherigen Markenschutzgesetzes war es angängig, solche Waarenzeichen zu schützen. Nach dem neuen Gesetz über den Schutz von Waaren- bezeichnungen ist dies nicht mehr gestattet, und das Patentamt wird deshalb nur, wenn es in der angegebenen Weise vorgeht, eine gesetzliche Bestimmung zur Durchführung bringen. Für die Inhaber der jetzt geschützten Waaren zeichen ergeben sich daraus aber zwei Lehren: einmal die, dafs sie vor dem 1. October 1898 versuchen, ihre Marken unter den neuen Schulz stellen zu lassen, sodann die, dafs sie möglichst frühzeitig nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes beim Patentamt die Anmeldung für ihre Waarenzeichen einreichen. Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Das Patentamt mufs die Anmeldungen in der Reihenfolge, in der sie ein laufen, erledigen. Aufserdem ist zu berücksich tigen, dafs die grofse Zahl der Gewerbetreibenden, welche bisher Waarenzeichen überhaupt nicht anmelden durften, nunmehr von dem ihnen ver liehenen Rechte eifrig und schnell Gebrauch machen wird. Die Inhaber von bisher geschützten Waarenzeichen haben also vielfachen Grund, sich mit der Anmeldung ihrer Zeichen frühzeitig an das Patentamt zu wenden. Wir hören ferner, dafs das Patentamt ge willt ist, die Zahl der Freizeichen aufser ordentlich zu vermehren. Wie bekannt, hat das Patentamt an die wirthschaftlichen Vereinigungen die Aufforderung ergehen lassen, ihm alle die jenigen Zeichen, welche in einer bestimmten Branche jetzt schon als Freizeichen gelten, mit- zutheilen. Ende August läuft die Frist für die Erstattung dieser Anzeigen ab. Es sind schon jetzt dem Patentamt eine ganze Anzahl solcher Freizeichen aus den verschiedensten Berufs zweigen mitgetheilt worden. Das Patentamt wird aber nicht blofs diese, sondern, wie uns auf das bestimmteste versichert wird, auch eine ganze Anzahl jetzt geschützter Zeichen für Frei zeichen dann erklären, wenn dieselben in über einstimmender Form in verschiedenen Exemplaren vorhanden sind. Das Patentamt will dabei einer englischen Sitte folgen. In England giebt es eine grofse Menge von Freizeichen. Ob diese Nachahmung für Deutschland von Werth ist, wollen wir dahingestellt sein lassen. Jedenfalls kann man den Personen, welche sich nach dem neuen Gesetz Marken schützen lassen, nur ralhen, auch diese Absicht des Patentamtes bei der Wahl der Form ihrer Zeichen zu berücksichtigen. Nun hat das Patentamt in den letzten Tagen eine Ausführungsanweisung zu dem Gesetz über den Schutz von Waarenbezeichnungen erlassen. Aus derselben ist ersichtlich, wie die An meldungen beim Patentamt formell gehalten sein müssen. Jedoch wird sich auch nach Erlafs dieser Ausführungsbestimmungen noch die Möglichkeit ergeben, die Anmeldungen verschieden zu halten. Das ist nun weder für das Patentamt, noch für die Anmelder erwünscht. Das Patentamt hat ein Interesse daran, dafs die Anmeldungen in möglichst übereinstimmender Form erfolgen. Denn je übereinstimmender die Form ist, um so schneller lassen sich die An-