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das objective Recht gegen ein solches schädigende Gebahren nicht gleichgültig bleiben darf, viel mehr dem Geschädigten Abwehrmittel gewähren mufs. Diese Erkenntnifs bringt der Entwurf eines Gesetzes zum Schutze der Waarenbezeich- nungen durch die beiden nachstehenden Be stimmungen zum Ausdruck: § 14. Wer zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr Waaren oder deren Ver packung oder Umhüllung, oder Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Ankündigungen, Rechnungen, Preis listen oder dergleichen mit einer Ausstattung, welche in den betheiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen gleichartiger Waaren eines Andern gilt, ohne dessen Genehmigung versieht, oder wer zu dem gleichen Zweck derartig gekenn zeichnete Waaren in Verkehr bringt oder feil hält, ist dem Verletzten zur Entschädigung ver pflichtet und wird mit Geldstrafe von 100 bis 3000 • oder mit Gefängnifs bis zu drei Monaten bestraft. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. § 15. Wer Waaren oder deren Verpackung oder Umhüllung, oder Geschäftsbriefe, Em pfehlungen, Ankündigungen, Rechnungen, Preis listen oder dergleichen fälschlich mit einem Staats wappen oder mit dem Namen oder Wappen eines Ortes, eines Gemeinde- oder weiteren öffentlichen Verbands zu dem Zwecke versieht, über Beschaffen heit und Werth der Waaren einen Irrthum zu erregen, oder wer zu dem gleichen Zwecke der artig bezeichnete Waare in Verkehr bringt oder feilhält, wird mit Geldstrafe von 150 bis 5000 K oder mit Gefängnifs bis zu sechs Monaten be straft. — Die Verwendung von Namen, welche nach Handelsgebrauch zur Benennung gewisser Waaren dienen, ohne deren Herkunft zu bezeichnen, fällt unter diese Bestimmung nicht. Wie aus dem ersterwähnten Paragraphen erhellt, will der Entwurf einen bürgerlich-recht lichen oder strafrechtlichen Schutz für die Aus stattung von Waaren, Geschäftsbriefen und der gleichen unabhängig von einer Eintragung in amtliche Register, jedoch unter bestimmten Voraussetzungen gewähren. Diese Voraussetzungen bestehen in der Feststellung, dafs die Ausstattung im redlichen Verkehr die Bedeutung eines be stimmten Ursprungsnachweises errungen hat, sowie dafs eine Täuschung beabsichtigt ist. Offenbar darf nicht jede Form der Ausstattung, welche ein Gewerbetreibender oder Kaufmann für seine Waare wählt, der Allgemeinheit ent zogen werden, da sonst die Freiheit des Verkehrs über das zulässige Mafs hinaus Beschränkungen erleidet. Daher erscheint es berechtigt, wenn nicht der Wille des Verkäufers allein, wie bei den Waarenzeichen, darüber zu entscheiden hat, ob einer Ausstattungsform der Rechtsschutz zu theil werden soll, sondern wenn zu jenem der offenkundige Wille der kaufenden Kreise, die be treffende Form als Kennzeichen einer bestimmten Waarenquelle anzusehen, hinzutritt. Da somit nicht die Erklärung des Einzelnen, sondern die Auffassung des an der Waare interessirten Publikums über den Eintritt des Rechtsschutzes entscheidet, so ist es ausgeschlossen, den Schutz des Gesetzes von einer Anmeldung oder Eintragung an amt licher Stelle abhängig zu machen. Selbstver ständlich mufs bei einer Klage das thatsächliche Vorhandensein der geforderten Anerkennung des Publikums nachgewiesen werden; aufserdem ist aber auch, um Chikane zu verhindern, der Nach weis der beabsichtigten Täuschung zu erbringen. Hingegen hat die Feststellung eines thatsächlich entstandenen Schadens nicht zu erfolgen. Während die Bestimmungen des § 14 die Irre führungen über den Hersteller oder Verkäufer der Waare unter bürgerlich-rechtliche und strafrecht liche Verantwortlichkeit stellen, will § 15 die strafrechtliche Verfolgung von der Absicht, durch eine fälschliche Bezeichnung des Ursprungsortes Täuschungen über die Beschaffenheit und den Werth der Waare hervorzurufen, abhängig machen. So soll es nicht mehr gestattet sein, einen Orts namen, sei es für sich allein oder mit einer anderen Angabe, zum Beispiel mit einer Firma, zu der Waare in eine derartige Beziehung zu setzen, dafs die Meinung entstehen kann, als ob die Waare von dem bezeichneten Orte herrühre. Es bedarf daher, wenn der Niederlassungsort zu einem Irrthum über den Herstellungsort Veran lassung geben kann, eines Vermerkes über den Ursprungsort. Dagegen sind Ländernamen von dem Schutze ausgeschlossen; gleichfalls solche örtliche Bezeichnungen, welche zu Gattungsnamen geworden sind und von den Abnehmern als Her kunftsbestimmungen nicht mehr angesehen werden, wie Schweinfurter Grün, Berliner Blau, West fälischer Schinken, Mainzer Sauerkraut, Rüdes heimer, Medoc, Madeira, Havana. Behufs Einschränkung einer besonderen Art des unlauteren Wettbewerbes, welche sich durch unwahre Veröffentlichungen äufsert, ist seitens der betheiligten Kreise angeregt, auch dann straf rechtlich einzuschreiten, wenn in einem Betriebe Angaben gemacht werden, welche den thatsäch- liehen Verhältnissen nicht entsprechen und zugleich andere Geschäftstreibende in Bezug auf ihr Ver mögen und ihr geschäftliches Ansehen zu schädigen geeignet sind. Ferner bezweckt ein Antrag des Centrums die Einführung einer ähnlichen straf rechtlichen Bestimmung in die Gewerbeordnung. Es liegt auf der Hand, dafs die zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes in Vorschlag ge brachten Bestimmungen, wenn sie Gesetzeskraft erlangen, dem, Richter ein schwieriges Feld für seine Thätigkeit eröffnen, da sie ein aufser- ordentliches Verständnifs für die in unserer In dustrie und in unserm Verkehr obwaltenden Verhältnisse voraussetzen. Andererseits darf