Abonnementspreis für Nichtvereins- mitglieder: 20 Mark jährlich excl. Porto. Insertionspreis 40 Pf. für die zweigespaltene Petitzeile bei Jahresinserat angemessener Rabatt. für das deutsche Eisenhüttenwesen. Redigirt von Ingenieur E. Schrödter, und Generalsecretär Dr. W. Beumer, Geschäftsführer desVereins deutscher Eisenhüttenleute, Geschäftsführer der nordwestlichen Gruppe des Vereins deutscher Eisen- und Stahl-Industrieller, für den technischen Theil für den wirthschaftlichen Theil. Commissions-Verlag von A. Bag el in Düsseldorf. N 15. 1. August 1892. 12. Jahrgang. Die militärische Bedeutung der Kleinbahnen. Von J. Castner. as „Militär-Wochenblatt“ enthält in den Nummern 52 und 53 vom 15. und 18. Juni d. J. einen bemerkenswerthen Aufsatz unter der Ueberschrift: „Wie ist den militärischerseits an die Kleinbahnen zu stellenden Anforderungen gerecht zu werden?“ Er giebt uns Anregung, im Hinblick auf das Gesetz „Ueber Kleinbahnen und Privatanschlufs- bahnen“, dessen vom Abgeordnetenhause fest gestellter Entwurf noch in letzter Stunde, in der Sitzung vom 22. Juni, mit unwesentlichen, for mellen Aenderungen die Zustimmung des Herren hauses fand, sowie unter Anlehnung an den trefflichen Aufsatz von A. Ziffer in Nr. 8 bis 12 des laufenden Jahrgangs von „Stahl und Eisen“, diese Frage auch vom Standpunkte der mili tärischen Verwendung von Kleinbahnen aus zu betrachten. Der Aufsatz im „Mil.-Wochenbl.“ beginnt mit folgenden beiden Fragen: „1. Welchen besonderen militärischen Nutzen haben die Kleinbahnen, und welche Vortheile werden diese Bahnen der Heeresleitung für den Fall eines Krieges als ein Theil des gesammten Bahnnetzes bieten? 2. Wie ist das Gestänge, sowie das rollende Material der Kleinbahnen einzurichten, um auch in Feindesland Verwendung finden zu können ?“ Der ungenannte Verfasser läfst die erste Frage ganz unerörtert und wendet sich sofort zur zweiten, weil ihm die Lösung derselben die wich tigere scheint. Er sagt dann : XV.u /Nachdruck verboten. Ges. v. 11. Juni 1870./ „Jede weitere Erörterung hierüber würde fallen gelassen werden können, wenn, wie dies in Frankreich in der That geschehen, den Eisen bahn-Bauunternehmern, Bahngesellschaften u.s. w. ohne weiteres auch diejenigen Einrichtungen und Mafsnahmen bei Anlage von Kleinbahnen gesetz lich vorgeschrieben würden, welche die Heeres leitung in anbetracht des Kriegszweckes für er forderlich halten zu müssen glaubt. Der wichtigste aller hierbei in Frage kommen den Punkte betrifft die Spurweite, welche nicht nur den Anschlufs der Landes- und Kleinbahnen an ebensolche Bahnen jenseits der Grenze zu- I lassen, sondern die auch gestatten mufs, das gesammte Material dieser Bahnen ohne jede Schwierigkeit im Verein mit demjenigen Feldbahn material verwenden zu können, welches mili- tärischerseits bereits im Frieden gebraucht wird oder das erst im Felde benutzt werden soll.“ Dies würde, streng genommen, entweder ein Kleinbahnensystem von ähnlichem Zusammen hänge voraussetzen, wie es heute in den dem allgemeinen Verkehr dienenden Eisenbahnen be steht, oder die Kleinbahnen müfsten die Spur weite der Vollbahnen haben. Beides ist — wenigstens einstweilen — nicht zutreffend und nicht zu erwarten. In Frankreich haben die militärischen Klein- i bahnen 60 cm Spurweite. Deshalb ist auch für die künftige Anlage aller Privatkleinbahnen die gleiche Spurweite gesetzlich vorgeschrieben worden. Mit dieser grundlegenden Bestimmung ist deren Charakter klar und scharf bezeichnet. Das preufsische Gesetz schweigt hierüber, wie über 1