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Mai 1892. „STAHL ÜND EfSEN.4 Nr. 9. 431 für eine Lohnzahlungsperiode unterlassen hat, er sie nur noch bei der Lohnzahlung für die nächste Lohnzahlungsperiode nachholen darf. Diese letztere Vorschrift ist genau einer gleichen itn Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze nachgebildet. Jedenfalls mahnt sie zur Aufmerk samkeit. Für solche Arbeitgeber, welche mit den Beiträgen im Rückstände geblieben sind und deren Zahlungsunfähigkeit im Zwangsbeitreibungs verfahren festgestellt ist, kann von der Aufsichts behörde widerruflich angeordnet werden, dafs sie nur den auf sie fallenden Beitragstheil ent richten. Ihre Arbeiter würden demnach die zwei Drittel allein an die Kasse abzuliefern haben. Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Ar beitern über An- und Berechnung der Beiträge sind vor die Gewerbegerichte verwiesen. Schliefslich ist es möglich gemacht, von den Arbeitgebern noch ein Strafgeld zu erheben. Es ist nämlich gestattet, in den Statuten zu be stimmen, dafs bei Einleitung des Beitreibungs verfahrens rückständiger Beiträge ein Mahnverfahren vorangeht. Wird diese Vorschrift getroffen, so kann von Arbeitgebern, welche die I Eintrittsgelder und Beiträge nicht zum Fälligkeits termin eingezahlt haben, eine Mahngebühr er hoben werden. Man ersieht aus diesen über die An- und Abmeldepflicht, sowie über die Beitragszahlung getroffenen neuen Anordnungen, dafs sie alle die strengste Beachtung des Gesetzes seitens der Arbeitgeber zur Voraussetzung haben. Arbeit geber, welche nicht genau jede Einzelbestimmung im Kopfe haben und danach nicht exact handeln, können sich in Zukunft noch mehr Unannehm lichkeiten und noch gröfsere materielle Nachtheile zuziehen als bisher. Alle vorerwähnten Bestimmungen haben auf die Gemeindeversicherung und vornehmlich auf die Ortskrankenkassen Bezug. Fürdie Eisenindustrie kommen aber auch noch die Fabrikkranken kassen in Betracht. Bezüglich des Verhältnisses der Arbeitgeber zu diesen ist ja nicht viel ge ändert worden, immerhin aber Einiges, was Be achtung verdient. Zunächst ist die Bestimmung wegen der Lohnabzüge während der beiden letzten Lohnzahlungsperioden auch auf die Fabrikkranken kassen ausgedehnt, desgleichen die Vorschrift über die Erhebung der Beiträge für volle Wochen, über die mit den Beiträgen im Rückstände ge bliebenen Arbeitgeber und über die Gewerbe gerichte. Sodann ist auch für Fabrikkranken kassen nunmehr ausdrücklich im Gesetze bestimmt, dafs die Mitgliedschaft erkrankter Versicherter während des Bezuges von Krankenunterstützung, während welches die Entrichtung von Beiträgen ruht, fortdauert. Auch ist, was allerdings wohl schon gegenwärtig gestattet war, ausdrücklich im Gesetze den Fabrikkrankenkassen die Berech tigung zugesprochen, nichtversicherungspflichtige Personen, welche sich zum Beitritt melden, einer ärztlichen Untersuchung unterziehen zu lassen und ihre Aufnahme abzulehnen, wenn die Unter suchung eine bereits bestehende Krankheit ergiebt. Schliefslich ist eine Bestimmung neu getroffen worden, welche sich auf die Zusammenlegung und Trennung einzelner Fabrikkranken kassen bezieht. Bisher steht nämlich den Unter nehmern mehrerer Betriebe das Recht zu, für i alle in diesen Betrieben beschäftigten versicherungs pflichtigen Arbeiter eine gemeinsame Kasse zu errichten. Es war jedoch bisher im Gesetze nicht vorgesehen, dafs auch die bereits für die ! einzelnen Betriebe etwa bestehenden Kassen zu einer gemeinsamen zusammengelegt werden durften. Wollte dies der betreffende Betriebsunternehmer, so mufste er erst zu der umständlichen Auflösung der Kassen schreiten und dann die Vereinigung vornehmen. Das ist nunmehr nach den neuen Bestimmungen unnöthig. Desgleichen ist der Fall geregelt, dafs von den zu einer Kasse ver einigten mehreren Betrieben eines Unternehmers eine in den Besitz eines andern übergeht. Hier ist vorgesehen, dafs der Fortbestand der Gemein samkeit der Versicherung so lange zugelassen ist, als beide Unternehmer damit einverstanden sind. Falls jedoch einer derselben den Fort bestand als einen Uebelstand empfindet, so kann die Trennung vorgenommen werden. Das sind die hauptsächlichsten Neubestimmun gen, welche die Arbeitgeber unmittelbar an gehen. Im einem folgenden Aufsatze wollen wir die Vorschriften darlegen, welche nach dem neuen Gesetze die Arbeitgeber mittelbar berühren, also namentlich die Vortheile, welche den Arbeit nehmern zugebilligt sind und die, soweit sie materieller Natur sind, von den Arbeitgebern zu einem Drittel mit aufgebracht werden müssen. R. Krause.