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Die letzte Bedingung, welche während der Uebergangszeit bei einem Anspruch auf Invaliden rente erfüllt werden mufs, betrifft den Nach weis über die Beschäftigung vor dem 1. Januar 1891. Im Gesetz ist vorgeschrieben, dafs für einen Versicherten, welcher dauernd erwerbsunfähig ist und seine Beiträge während eines Beitragsjahres entrichtet hat, die Wartezeit von 5 Beitragsjahren sich um diejenige Zahl von Wochen vermindert, während deren er nachweis lich vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, jedoch innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, in einem Arbeits- oder Dienst- verhältnifs gestanden hat, welches nach dem Ge setze die Versicherungspflicht begründen würde. Mit anderen Worten, über einen je längeren Zeit raum innerhalb der Jahre 1886 — 1891 der Ver sicherte einen Nachweis über eine jetzt ver sicherungspflichtige Beschäftigung beibringen kann, einen um so früheren Anspruch auf Invalidenrente kann er erheben. Nehmen wir an, ein Ver sicherter sei, nachdem er vom 1. Januar bis 22. November v. J. Beiträge entrichtet hatte, dauernd erwerbsunfähig geworden, so mufste sein Anspruchauf Invalidenrente anerkannt werden, wenn er den Nachweis führen konnte, dafs er vom 22. November 1886 an 5X47 = 235 Wochen derart beschäftigt gewesen war, dafs auf diese Be schäftigung das jetzige Invaliditäts- und Altersver sicherungsgesetz hätte angewendet werden müssen. Man ersieht daraus, wie wichtig diese Nachweise über die Zeit vor dem 1. Januar 1891 sind. Das Gesetz hat aber auch eine allgemeine Ausnahme festgesetzt, die gleichfalls für die Ueber gangszeit Gültigkeit hat. Wer sich erweislich die Erwerbsunfähigkeit vorsätzlich oder bei Begehung eines durch strafgerichtliches Urtheil festgestellten Verbrechens zugezogen hat, hat keinen Anspruch auf Invalidenrente. Hiernach müssen in den be treffenden Fällen die Vorstände der Versicherungs anstalten unbedingt verfahren. Versicherte, welche auf die angegebene Weise erwerbsunfähig geworden sind, brauchen demnach erst gar keine Ansprüche zu erheben; die letzteren würden nicht berück sichtigt werden. Wer, trotzdem er alle oben angeführten Be dingungen erfüllt hat, mit seinem Anspruch auf Invalidenrente von der Versicherungsanstalt abge wiesen wird, kann bei dem Schiedsgericht seines Kreises Berufung einlegen. Ein Antrag auf Revision des schiedsgerichtlichen Urtheils beim Reichs-Versicherungsamte ist im Unterschiede von dem Verfahren bei der Unfallversicherung nur gestattet, wenn er darauf gestützt werden kann, dafs die angefochtene Entscheidung auf der Nicht anwendung oder auf der unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts oder auf einem Verstofs wider den klaren Inhalt der Acten beruht oder dafs das Verfahren an wesentlichen Mängeln leidet. R. Krause. Zu den Handelsverträgen. Die Handelsverträge mit Oesterreich-Ungarn, Italien und Belgien sind im Deutschen Reichstage in einem Tempo erörtert und angenommen worden, dem andere an der Sache betheiligte Corporationen, obgleich sie ausschliefslich aus Fachmännern be stehen, nicht zu folgen vermochten. So hat u. a. der sämmtliche Industriezweige Rheinlands und Westfalens umfassende »Verein zur Wahrung der gemeinsamen wirthschaftlichen Interessen in Rhein land und Westfalen« in einer am 22. Decbr. v. J. zu Düsseldorf abgehaltenen Ausschufssitzung in einer Resolution erklärt, dafs er zu den Handels verträgen erst an dem genannten Tage habe Stellung nehmen können, „weil er eine eingehende und sachliche Prüfung der in Betracht kommenden Fragen im einzelnen für nothwendig erachtete und eine solche innerhalb weniger Tage vorzu nehmen sich nicht in der Lage hielt“. Auch mit dem übrigen Inhalt der von dem genannten Verein gefafslen Resolutionen, welche unsere Leser in der „Industriellen Rundschau“ des gegen wärtigen Heftes abgedruckt finden, weifs sich die Eisenindustrie durchaus einverstanden. Zunächst hat auch die Eisenindustrie niemals auf Kosten der Landwirthschaft Vortheile zu er langen versucht, und wenn man die letztere gegen die erstere im gegenwärtigen Augenblick auf zureizen versucht, so wird das um so weniger von Erfolg begleitet sein können, als die Eisen industrie die Handelsverträge nicht veranlafst und von vornherein erklärt hat, sie wolle keine Be günstigungen auf Kosten der Landwirthschaft. Nun kommt aber noch hinzu, dafs irgendwie nennenswerthe Vortheile für die Eisenindustrie trotz der unserer Landwirthschaft auferlegten Opfer nicht nur nicht erreicht worden sind, sondern im Gegentheil vielfach die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Eisenindustrie dem Auslande gegenüber auf das entschiedenste erschwert wird, während die Einfuhr ausländischer Erzeugnisse in das Deutsche Reich in manchei Beziehung eine wesent liche Erleichterung findet. Im Oesterreichischen Zolltarif sind durchweg nur die Zölle um eine Kleinigkeit ermäfsigt, welche als Prohibitivzölle wirkten und trotz der Ermäfsigung auch fortgesetzt als solche wirken werden, so dafs ein Nutzen aus