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muum MMMMMM STAHL UND EISEN. Nr. 2. 90 ausländische Patente Bericht über in- und Grund des § 11 Nr. 2 wendung. § 14. Gerichtshofes zur zweckent- der Ansprüche und Rechte des Patentgesetzes die Vorschrift des entsprechende An ¬ freiem Ermessen des sprechenden Wahrung nothwendig waren. Wird Scheidung tents auf ausgesprochen werde, so findet § 30 Absatz 3 dieses Gesetzes Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preufsen u. s. w. verordnen auf Grund des § 33 des Patentgesetzes vom 7. April 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 79) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: § 12. Die Verkündigung des Urtheils erfolgt in dem Termin, in welchem die Verhandlung geschlossen ist, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin. Wird die Verkündung der Entscheidungsgründe für angemessen erachtet, so erfolgt sie durch Ver lesung der Gründe oder durch mündliche Mittheilung des wesentlichen Inhalts. Die Ausfertigungen des mit Gründen zu versehenden Urtheils werden durch Vermittlung des Patentamts zugestelit. § 13. beantragt, dafs in Abänderung der Ent- des Patentamts die Zurücknahme des Pa- § 7. Die Geltendmachung neuer Thatsachen und Be weismittel im Termin ist nur insoweit zulässig, als sie durch das Vorbringen des Berufungsbeklagten in der Erklärungsschrift veranlafst wird. Das Gericht kann auch Thatsachen und Beweise berücksichtigen, mit welchen die Parteien ausge schlossen sind. Auf eine noch erforderliche Beweisaufnahme findet die Bestimmung im § 5 Anwendung. Verordnung, betreffend das Berufungsverfahren beim Reichs gericht in Patentsachen. Vom 6. Decbr. 1891. Soll das Urtheil auf Umstände gegründet werden, welche von den Parteien nicht berührt sind, so sind diese zu veranlassen, sich hierüber zu äufsern. § 8. Von einer Partei behauptete Thatsachen, über welche die Gegenpartei sich nicht erklärt hat, können für erwiesen angenommen werden. Erscheint in dem Termin keine der Parteien, so ergeht das Urtheil auf Grund der Acten. § 9. Das Reichsgericht kann zu der Berathung Sach verständige zuziehen; dieselben dürfen an der Ab stimmung nicht theilnehmen. § 10. Zu den Kosten des Verfahrens, über welche das Reichsgericht nach § 33 Absatz 2 des Patentgesetzes zu bestimmen hat, gehören auser den aus der Kasse des Patentamts zu bestreitenden Auslagen diejenigen den Parteien erwachsenen Auslagen, welche nach § 11. In dem Termin ist ein Protokoll aufzunehmen,. welches den Gang der Verhandlung im allgemeinen angiebt. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben. Januar 1892. § 1. Die in Gemäfsheit des § 33 Absatz 1 des Patent gesetzes vom 7. April 1891 bei dem Patentamt ein zureichende Berufungsschrift mufs die Berufungsan träge sowie die Angabe der neuen Thatsachen und Beweismittel enthalten, welche der Berufungskläger geltend machen will. § 2. Ist die Berufungsschrift nicht rechtzeitig ein gegangen oder nicht in deutscher Sprache abgefafst oder enthält sie nicht die Berufungsanträge, so hat das Patentamt die Berufung als unzulässig zu ver werfen. Der Berufungskläger kann binnen einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses auf die Entscheidung des Reichsgerichts antragen. Die zur Praxis bei dem Reichsgericht zugelassenen Rechtsanwälte sind befugt, im Berufungsverfahren in Patentsachen die Vertretung zu übernehmen. Den Parteien und deren Vertretern ist es ge stattet, mit einem technischen Beistände zu erscheinen. § 15. Im übrigen ist für das Berufungsverfahren in Patentsachen das den Geschäftsgang beim Reichs gericht normirende Regulativ mafsgebend. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 6. December 1891. (L S.) Wilhelm. von Boetticher. § 3. Ist die Berufung zulässig, so wird die Berufungs schrift von dem Patentamt dem Berufungsbeklagten mit der Auflage mitgetheilt, seine schriftliche Er klärung innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Patentamt einzureichen. Die Erklärung mufs die Gegenanträge sowie die An gabe der neuen Thatsachen und Beweismittel enthalten, welche der Berufungsbeklagte geltend machen will. § 4. Das Patentamt legi die Verhandlungen nebst den Acten erster Instanz dem Reichsgericht vor und be nachrichtigt hiervon die Parteien unter Mittheilung der Gegenerklärung an den Berufungskläger. § 5. Das Reichsgericht trifft nach freiem Ermessen die zur Aufklärung der Sache erforderlichen Verfügungen. Beweiserhebungen können durch Vermittlung des Patentamts erfolgen. § 6. Das Urtheil des Reichsgerichts ergeht nach Ladung und Anhörung der Parteien. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.