Volltext Seite (XML)
März 1891. .STAHL UND EISEN.“ Nr. 3. 259 als Anlagepapier in den Händen von Besitzern mittlerer und kleiner Einkommen befinden, und das Unrecht der mehrfachen Besteuerung dieses Ein kommens. Man übersieht ferner, dafs mit jedem Schlage, der gegen den Gewerbebetrieb geführt wird, vornehmlich Angestellte, Arbeiter und weite andere Kreise getroffen werden. Vor Allem aber möge man bedenken, dafs die mit einer so schweren Belastung unzweifelhaft verbundene Schwächung des Gewerbe betriebes die Fortführung der grofsen socialpolitischen Gesetze in Frage stellen werde. Der Redner bedauert, dafs die Staatsregierung in ihren Mafsnahnien der Bethätigung dieser Strömung immer neue Handhaben biete und den Ausschreitungen derselben so wenig kräftig entgegentrete. Das junge deutsche Reich habe sich aufserordentlich schnell zu Macht und Blüthe entwickelt; man möge bedenken, dafs die wirthschaftliche Wohlfahrt die hauptsächlichste Grund lage dieses erfreulichen Zustandes bilde. Wenn aber durch zu schwere Belastung Handel und Gewerbe in ihrer Existenz, zum mindesten an forlschreitender Entwicklung behindert werden, so könne es sich vielleicht ereignen, dafs auch das Reich wieder von seiner hoben Stufe niedersteigen müfste. Hr. Bueck begründet dann die der Generalver sammlung vom Ausschufs vorgelegten Beschlufsanträge. Dieselben lauten: A. Zum Einkommensteuer-Gesetzentwurf. 1. In § 1, Ziffer 4 sollen Actien-Gesellschaften, Commandit-Gesellschaften auf Actien , Berggewerk schaften und gewisse Genossenschaften mit der Ein kommensteuer belegt werden. Der Verein erachtet diese Besteuerung, da sie nothwendig zur Doppel- und mehrfachen Besteuerung desselben Objects bezw. derselben Person führt, für principiell ungerechtfertigt und in ihren wirthschaftlichen Folgen für schädlich. Der Verein spricht sich daher entschieden gegen den § 1, Ziffer 4 und insbesondere gegen die gleichzeitige Heranziehung der vorerwähnten Gesellschaften und der einzelnen Gesellschafter zur Einkommensteuer aus und bittet dieselbe abzulehnen, zumal die Be lastung durch die doppelte und mehrfache Besteuerung eines und desselben Objects noch wesentlich erschwert werden würde infolge des Umstandes, dafs die Ein kommensteuer die wesentlichste Grundlage für die Bemessung der Gemeindeabgaben bildet und auf diese Weise Steuerbeträge von 15, 20 und mehr Procent herbeigeführt werden würden. 2. Nach den Bestimmungen der §§ 8, 12 d und 14, Ziffer 3 wird eine unterschiedliche Behandlung der Erträge aus Veräufserung an Grundstücken, Werth- papieren, Forderungen, Renten u. s. w. derart vor gesehen, dafs, wenn solche Erwerbungen oder Ver- äufserungen zu Speculationszwecken unternommen sind, die erzielten Gewinne der Einkommensteuer unterworfen, im andern Falle als Vermehrung des Stammvermögens angesehen werden sollen. Der Verein erachtet eine solche Unterscheidung für un durchführbar, da es sich hierbei in der Hauptsache um eine Absicht handelt, die nach äufseren Merk malen nicht erkennbar ist, über welche daher ver schiedene, den Steuerpflichtigen eventuell in Gefahr und Schaden bringende Auffassungen sich Geltung verschaffen können. Der Verein bittet, diese Bestim mungen aus dem Gesetze zu entfernen. 3. Der Verein erachtet es für durchaus erforder lich, dafs in Bezug auf die Ermittlung des „Ein kommens aus Handel und Gewerbe einschliefslich des Bergbaues“—§ 14 des Entwurfs — Bestimmungen getroffen werden, durch welche der Steuerpflichtige der Gefahr entzogen wird, wegen Steuerhinterziehung verfolgt zu werden, wenn er bei Aufstellung der Bi lanz, und besonders in vorsichtiger Bemessung des noch vorhandenen Risikos, seinem eigenen Ermessen gemäfs, nach soliden Geschäftsgrundsätzen und nach den Vorschriften des Handelsgesetzes verfährt. Der Verein hält daher für erforderlich, zum mindesten die Bestimmung in das Gesetz aufzunehmen, dafs bei einer Steuererklärung, welche auf Grund einer, dem Inhalte ordnungsmäfsig geführter Handlungsbücher entsprechenden Bilanz bona fide aufgestellt ist, eine Verfolgung wegen Steuerhinterziehung nicht statt finden darf. Der Verein würde seine Bedenken auch als gehoben erachten durch Annahme des in der 10. Commission von dem Abgeordneten Christophersen und Genossen gestellten Antrags II zu § 14. 4. § 17. Der Verein ist mit der Bemessung der Einkommensteuer auf 3 % für Einkommen von 9500 K und darüber einverstanden. Demgemäfs spricht er sich gegen den Beschlufs der 10. Commission aus, bei Einkommen von 30 000 « eine Progression bis zu 4 % derart eintreten zu lassen, dafs alle Ein kommen von 100 000und darüber mit diesem er höhten Steuersatz getroffen werden. Der Verein er achtet, dafs eine Einkommensteuer von 4 % in Ver bindung mit der geplanten Doppelbesteuerung, ferner als Grundlage der häufig das Mehrfache beanspruchen den Gemeindeabgaben, eine übertriebene Belastung des Einkommens darstellen, der Kapitalbildung ent gegenwirken und um so mehl’ wirthschaftliche und sociale Schädigungen herbeiführen würde, als eine Gefährdung der hier in Rede stehenden Betriebe durch übermäfsige Belastung mit Abgaben aller Art die Erreichung aller der Ziele in Frage stellen müfste, welche mit den auf socialpolitischem Gebiete er griffenen grofsen Mafsnahmen verfolgt werden. Der Verein bittet daher, den hier in Rede stehenden Beschlufs der Commission abzulehnen. 5. § 24. Der Verein erhebt gegen die Be stimmung, durch welche der Steuerpflichtige zur Ab gabe einer „Steuererklärung“ verpflichtet wird, im Princip keinen Einspruch. Der Verein giebt aber dabei zu erwägen, ob die Bestimmungen des § 35 Abs. 3, 4 und 6 und des § 38 nicht einer wesent lichen Abschwächung bedürfen, da dieselben ein tiefes Eindringen in die intimsten Privat- und Geschäfts verhältnisse der Steuerpflichtigen gestatten, nach allen bisher in dieser Beziehung gemachten Er fahrungen aber unbefugte Offenbarungen solcher Ver hältnisse nicht haben verhindert werden können. 6. § 38 Abs. 2. Im Interesse der zeitweilig von ihrer Heimath abwesenden Steuerpflichtigen beantragt der Verein, dafs die Frist von einer Woche, welche zur Erklärung bezüglich Beanstandung der Steuer erklärung oder zur Beantwortung bestimmter, von der Veranlagungs-Commission gestellter Fragen ge währt ist, auf vier Wochen verlängert werde. 7. Der Verein erachtet es für erforderlich, durch das Gesetz festzustellen, dafs bei einer gemäfs § 43 Abs. 4 und 5 von dem Steuerpflichtigen zur Bekräf tigung der von ihm selbst gemachten Angaben ab gegebenen Erklärung an Eidesstatt diese unter jeden Umständen als Grundlage der Besteuerung angenommen werden müsse, es sei denn, dafs dieselbe als falsch erwiesen worden ist. 8. Der Verein beantragt zu § 49 Abs. 2, dafs der Steuergerichtshof nicht nur befugt sein soll, die Ge legenheit zur persönlichen Verhandlung über den Gegenstand der Beschwerde von Amts wegen oder auf Antrag des Steuerpflichtigen nach eigenem Er messen zu gewähren, sondern dafs er, wenn ein Antrag des Steuerpflichtigen vorliegt, verpflichtet ist, die Gewährung der Verhandlung eintreten zu lassen. 9. Der Verein erachtet es für billig, dafs, wenn in den in § 68 unter Abs. 1 a und b vorgeschriebenen Fällen aus den Umständen zu entnehmen ist, dafs die unrichtige oder unvollständige Angabe oder die Verschweigung steuerpflichtigen Einkommens nicht