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werken, sondern auch an anderen Wasserhaltungs werken (auf Bahnhöfen, bei Rieselanlagen u. s. w.) Verwendung finden. Das Gontaclwerk trägt auf einer Achse S einen an einer Kette hängenden Schwimmer, durch welchen das Kettenrad in der einen oder andern Richtung gedreht wird. Die Achse S setzt die auf einer gemeinsamen Achse befestigten Schneckenscheiben A und A' in Bewegung. Die beiden halbkreisförmigen Schneckenscheiben A und A‘ sind um 180° zu einander versetzt und sind an dem einen Ende mit einem seitlich spitz zulaufenden Gange versehen. Die An- i fange dieser Gänge stehen in entgegengesetzter Richtung zu einander. Jede der Schneckenscheiben bewirkt bei einer einmaligen Umdrehung die Her stellung eines Gontactes dadurch, dafs der an der Achse a befestigte Winkelhebel bd durch die Schnecke A gehoben und am Ende des Schneckenganges fallen gelassen wird. Bei diesem durch ein Windrad ver langsamten Niederfallen streift die Contactschraube d die Contactfeder c und sendet einen Strom in die Leitung. (Bei der Aufwärtsbewegung wird die Con- tactschraube d durch die Schnecke seitwärts ge schoben und kann keinen Gontact machen.) Bei der umgekehrten Bewegung der Achse S tritt die Schneckenscheibe A' in Thätigkeit. Durch entsprechende Wahl der Ueberselzung von der Achse S zu den Schneckenscheiben ist es möglich, das Signal bei gröfseren oder geringeren Differenzen im Wasserstande geben zu lassen, auch kann eine besondere Contacteinrichtung hinzugefügt werden , die beim Eintritt der zulässigen Grenzen (Maximal- und Minimalhöhe) ein Läutewerk in Be wegung setzt. Das Zeigerwerk (Nr. 381) besitzt zwei Elektro- niagnete E und E', deren Anker mit Zahnstangen versehen sind, welche mittelst der voneinander unabhängigen Steigräder S und S“ den Zeiger Z in der einen oder andern Richtung drehen. Dein preufsischen Landesstempel sind bekanntlich nicht unterworfen: 1. Verträge über Lieferung von Gegenständen, welche nach Gewicht, Mafs oder Zahl gehandelt zu werden pflegen und welche entweder zum Gebrauch als gewerbliche Betriebsmaterialien oder zur Wiederveräufserung in derselben Beschaffenheit oder nach vorgängiger Be arbeitung oder Verarbeitung bestimmt sind (§ 11 des Reichsstempelgesetzes vom 1. Juli 1881). 2. Lieferungs verträge über im Inlande von einem der Contrahenten erzeugte oder hergestellte Mengen von Sachen oder Waaren (Anmerkung zu Tarifnummer 4 des Reichs stempelgesetzes vom 29. Mai bezw. 8. Juni 1885). — Ueber den Umfang dieser Befreiungsgründe sind Zweifel entstanden, zu deren Beseitigung das Königl. Finanz ministerium an die Provinzialsteuerbehörden in Anlafs vorgekommener Specialfälle Weisungen gerichtet hat. Diesen zufolge ist, wie die »Berl. B.-Z.« v. 13. März 1890 mittheilt, zu 1 bisher angenommen worden, dafs zu den gewerblichen Betriebsmaterialien im Sinne der angeführten Gesetzesvorschrift nur verbrauchbare Gegenstände (z. B. die in den Motiven genannten Kohlen und Farbstoffe) zu rechnen sind und dafs einerseits Betriebsmittel (z. B. Eisenbahnwagen oder Theile derselben), andererseits Baumaterialien (z. B. Schienen und Schwellen) nicht unter den Begriff der Betriebsmaterialien fallen. Nachdem indefs von dem Reichsgericht wiederholt entschieden ist, dafs als ge werbliche Betriebsmaterialien alle Gegenstände zu be trachten seien, welche bei dem Gewerbebetrieb un mittelbar benutzt werden sollen, daher auch z. B. Eisenbalmwagen oder Theile von solchen, Eisenbahn- IV.io schienen oder Schwellen, soll von den Verwaltungs behörden jetzt ebenfalls nach dieser weiteren Aus legung verfahren werden. Diese Auslegung stehe zwar, was Eisenbahnschienen und Schwellen betrifft, in Widerspruch mit einer ausdrücklichen Bemerkung in den Motiven zum Gesetz vom 1. Juli 1881, den übereinstimmenden neueren Entscheidungen verschie dener Senate des Reichsgerichts gegenüber erscheine indefs ein längeres Festhalten der Verwaltungsbehörden an ihrem bisherigen Standpunkt nicht wohl thunlich ; auch sei diese Frage gerade für Schienen und Schwellen finanziell von geringerer Erheblichkeit, da Lieferungs verträge über Schienen und Schwellen in den meisten Fällen schon auf Grund der Anmerkung zu Tarif nummer 4 des jetzigen Reichsstempelgesetzes stempel- pflichtig sein werden. Zu 1 und 2 ist in dem obigen Erlasse bemerkt, dafs die daselbst angeführten Be freiungsgründe sich allerdings nur auf vertretbare Sachen bezögen. Die Vertretbarkeit werde jedoch nach wiederholten Entscheidungen des Reichsgerichts nicht dadurch ausgeschlossen, dafs die Sachen in einer bestimmt vereinbarten oder durch Zeichnungen oder Muster verdeutlichten Beschaffenheit zu liefern sind, oder dafs derjenige, an welchen die Lieferung geschehen soll, sich einen gewissen Einflufs auf die Herstellung vorbehalten hat. Es genüge, wenn — wie es in einem Erkenntnifs des Reichsgerichts vom 9. Mai vorigen Jahres heifst — der Vertrag über solche gleichartige Sachen geschlossen ist, welche nach ihrer natürlichen Beschaffenheit und dem Willen der Contrahenten als untereinander völlig gleich- werthige und daher insoweit auch vertretbare in Betracht kommen, ohne dafs auf das einzelne Stück für sich irgend ein Gewicht gelegt wird, wogegen es gleichgültig ist, ob die Gattung, welcher die fraglichen Sachen angehören, durch beigefügte besondere Merk male weiter oder enger begrenzt wird, wenn nur diese besonderen Merkmale gleicherweise bei allen Stücken derselben zu treffen. Ira Sinne des Vorstehenden soll jetzt auch von den Verwaltungsbehörden ver fahren werden, und sind entgegenstehende frühere Verfügungen aufser Kraft gesetzt. Die oben unter 2 erwähnte Befreiung soll nicht auf diejenigen Fälle beschränkt werden, in welchen in der Vertretungs urkunde ausdrücklich gesagt ist, dafs der Lieferungs übernehmer nur von ihm selbst im Inlande erzeugte oder hergestellte Sachen oder Waaren zu liefern habe, sondern soll auch dann zur Anwendung kommen, wenn die soeben erwähnte Voraussetzung als Vertrags wille in irgend einer Weise aus der Urkunde zu ent nehmen ist. Alle gegen die Provinzialsteuerbehörden schwebenden Processe über Stempelbeträge, welche nach dem Vorstehenden zu Unrecht erhoben sein würden, sollen durch Klaglosstellung der Kläger be endigt und die unter Vorbehalt eingezahlten Stempel beträge, bei welchen die Klagefrist noch läuft, auf Antrag erstattet werden. Ueber die internationale Ausstellung in Melbourne 1888/89 wird uns seitens des Ministeriums für Handel und Gewerbe eine von dem damaligen, besonders zur Wahrung der Interessen der deutschen Aussteller er nannten Reichscommissar ausgearbeitete Denkschrift* übersandt. Aus derselben entnehmen wir, dafs neben einer starken Betheiligung der Colonieen, Neu-Süd- Wales, Victoria, Tasmania, Queensland und Neusee land der Antheil der übrigen Länder folgender war: * Die Denkschrift liegt im Bureau des »Vereins deutscher Eisenhüttenleute« sowie im Bureau der »Nordwestl. Gruppe« zur Einsichtnahme auf. D. lied. 12