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leitet oder in Arbeit genommen hat, Kenntnifs erhalten, so erlischt gegen diese der Entschädigungsanspruch erst, wenn derselbe nicht innerhalb 4 Wochen nach erhaltener Kenntnifs geltend gemacht ist. Illa. Verhältnisse der Betriebsbeamten, Werk meister, Techniker. § 133 a. Auf die von Gewerbeunternehmern gegen feste, mindestens monatweise bemessene Bezüge beschäftigten Personen, welche nicht lediglich vorübergehend mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder einer Abiheilung desselben beauftragt (Betriebsbeamte, Werkmeister und ähnliche Angestellte) oder mit höheren technischen Dienstleistungen betraut sind (Maschinentechniker, Chemiker, Zeichner und der gleichen), findet der § 125 Anwendung. § 133b. Das Dienstverhältnifs dieser Personen kann, wenn nicht etwas Anderes verabredet ist, von jedem Theile mit Ablauf jedes Kalendervierteljahres nach 6 Wochen vorher erklärter Aufkündigung aufgehoben werden. § 133c. Jeder der beiden Theile kann vor Ablauf der vertragsmäfsigen Zeit und ohne Innehaltung einer Kündigungsfrist die Aufhebung des Dienstverhältnisses verlangen, wenn ein wichtiger, nach den Umständen des Falles die Aufhebung rechtfertigender Grund vorliegt. § 133 d. Gegenüber den im § 133a bezeichneten Personen kann die Aufhebung des Dienstverhältnisses ins besondere erlangt werden: 1. wenn sie beim Abschlufs des Dienstvertrages den Arbeitgeber durch Vorbringung falscher oder verfälschter Zeugnisse hintergangen oder ihn über das Bestehen eines andern, sie gleichzeitig verpflichtenden Dienstverhältnisses in einen Irr thum versetzt haben; 2. wenn sie im Dienste untreu sind oder das Ver trauen mifsbrauchen ; 3. wenn sie ihren Dienst unbefugt verlassen oder den nach dem Dienstvertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen beharrlich ver weigern ; 4. wenn sie durch anhaltende Krankheit oder durch eine längere Freiheitsstrafe oder Abwesenheit an der Verrichtung ihrer Dienste verhindert werden; 5. wenn sie sich Thätlichkeiten oder Ehrverletzungen gegen den Arbeitgeber oder seinen Vertreter zu schulden kommen lassen ; 6. wenn sie sich einem unsittlichen Lebenswandel ergeben. In dem Falle zu 4 bleibt der Anspruch auf die vertragsmäfsigen Leistungen des Arbeitgebers für die Dauer von 6 Wochen in Kraft, wenn die Verrichtung der Dienste durch unverschuldetes Unglück verhindert worden ist. Jedoch mindern sich die Ansprüche in diesem Falle um denjenigen Betrag, welcher dem Berechtigten aus einer auf Grund gesetzlicher Ver pflichtung bestehenden Krankenversicherung oder Un fallversicherung zukommt. § 133 e. Die im § 133a bezeichneten Personen können die Auflösung des Dienstverhältnisses insbesondere verlangen: 1. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter sich Thätlichkeiten oder Ehrverletzungen gegen sie zu schulden kommen lassen; 2. wenn der Arbeitgeber die vertragsmäfsigen Lei stungen nicht gewährt; 3. wenn bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses ihr Leben oder ihre Gesundheit einer erweis lichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei Eingehung des Dienstverhältnisses nicht zu er kennen war. IV. Verhältnisse der Fabrikarbeiter. § 134. Auf Fabrikarbeiter finden die Bestimmungen der §§ 121 bis 125 oder, wenn die Fabrikarbeiter als Lehrlinge anzusehen sind, die Bestimmungen der §§ 126 bis 133 Anwendung. § 134a. Für jede Fabrik ist innerhalb 4 Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach der Eröffnung des Betriebes eine Arbeitsordnung zu erlassen. Der Erlafs erfolgt durch Aushang (§ 134e Absatz 2). Die Arbeitsordnung mufs den Zeitpunkt, mit welchem sie in Wirksamkeit treten soll, angeben und von demjenigen, welcher sie erläfst, unter Angabe des Datums unterzeichnet sein. Abänderungen ihres Inhalts können nur durch den Erlafs von Nachträgen oder in der Weise er folgen, dafs an Stelle der bestehenden eine neue Arbeitsordnung erlassen wird. Die Arbeitsordnungen und Nachträge zu den selben treten frühestens 2 Wochen nach ihrem Erlasse in Geltung. § 134 b. Die Arbeitsordnung mufs Bestimmungen enthalten : 1. über Anfang und Ende der regelmäfsigen täg lichen Arbeitszeit sowie der für die erwachsenen Arbeiter vorgesehenen Pausen; 2. über Zeit und Art der Abrechnung und Lohn zahlung ; 3. sofern es nicht bei den gesetzlichen Bestimmungen bewenden soll, über die Frist der für jeden Theil zulässigen Aufkündigung sowie über die Gründe, aus welchen die Entlassung und der Austritt aus der Arbeit ohne Aufkündigung er folgen darf; 4. sofern Strafen vorgesehen werden, über die Art und Höhe derselben, über die Art ihrer Fest setzung und, wenn sie in Geld bestehen, über deren Einziehung und über den Zweck, für welchen sie verwendet werden sollen. Strafbestimmungen, welche das Ehrgefühl oder die guten Sitten verletzen, dürfen in die Arbeits ordnung nicht aufgenommen werden. Geldstrafen dürfen den doppelten Betrag des ortsüblichen Tage lohns (§ 8 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883, Reichs-Gesetzbl. S. 73) nicht, übersteigen und müssen zum Besten der Arbeiter der Fabrik ver wendet werden. Das Recht des Arbeitgebers, Schaden ersatz zu fordern, wird durch diese Bestimmung nicht berührt. Dem Besilzer der Fabrik bleibt überlassen, neben den unter 1 bis 4 bezeichneten, noch weitere, die Ordnung des Betriebes und das Verhalten der Arbeiter im Betriebe betreffende Bestimmungen in die Arbeits ordnung aufzunehmen. Letztere darf auch das Ver halten der minderjährigen Arbeiter aufserhalb des Betriebes regeln. Durch die Arbeitsordnung kann bestimmt werden, dafs der von minderjährigen Arbeitern verdiente Lohn an deren Eltern oder Vormünder und nur mit deren schriftlicher Zustimmung unmittelbar an die Minder jährigen ausgezahlt wird und dafs der minderjährige Arbeiter nur mit ausdrücklicher Zustimmung seines Vaters oder Vormundes kündigen darf. •