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ergebens! zu erwidern, dafs allerdings die Schweifs eisenabfälle, wie sie zur Herstellung von schweren Schmiedestücken für den Schiffbau gebraucht werden, jetzt nur noch schwierig im Inlande zu bekommen sind, und die Preise aufserordentlich hoch stehen. Feste Preise lassen sich schwer angeben, da die betreffende Waare einen Vertrauensartikel darstellt, bei welchem es in hohem Mafse auf die Reinheit ankommt. Gegenwärtig kostet aber im allgemeinen dieses Material in Deutschland 85 bis 90 •6, im Auslande 70 bis 75. pro 1000 kg, während es früher, und zwar noch bis zu Anfang dieses Jahres, in Deutschland zu 55 46, im Auslande hingegen zu 28 bis 32 Ji zu haben war. Die im Auslande eingetretene plötzliche Preis steigerung, welche viel gröfser ist als in Deutsch land, ist durch die vermehrte Nachfrage hervor gerufen, dürfte aber wohl, sobald die gegenwärtig etwas unruhigen Marktverhältnisse sich wieder beruhigen, einer Preisstellung Platz machen, bei welcher der frühere Unterschied zwischen den Preisen in Deutschland und dem Auslande wieder eintritt. In Deutschland ist geeignetes Rohmaterial augenblicklich sehr rar, und würde der Bezug aus dem Auslande — wobei Holland als nächst liegende Bezugsquelle und wegen der billigsten Fracht in erster Linie in Betracht kommt — für die deutschen Hammerwerke auch bei den gegenwärtig aufsergewöhnlich hohen Preisen von Nutzen sein, sofern der Zoll in Wegfall kommt. Die Beschaffung des zur Herstellung von eisernen Schmiedestücken geeigneten Abfalleisens wird dadurch noch erschwert, dafs nur ein Material, welches ausschliefslich aus Schweifs eisen besteht, verwendet werden kann. Bei den ausländischen (englischen und hollän dischen) Werften, wo noch vielfach ausschliefs lich Schweifseisenbleche verarbeitet werden, ist passendes Abfalleisen leichter zu bekommen als in Deutschland, wo man viel Stahl- und Flufs- eisenbleche verarbeitet, und das Abfalleisen, mit diesen Materialien vermischt, nur von den Stahl werken unsortirt angekauft und verarbeitet werden kann. Wir erachten die Genehmigung des vor liegenden, zu unserer Kenntnifs gebrachten An trages wegen Bewilligung eines zollfreien Lagers für Abfalleisen mit Zulassung der Buchcontrole unter den vorliegenden Umständen für durchaus wünschenswerth , weil dadurch einem Industrie zweige, der den deutschen Schiffbau in der Beschaffung schwerer Schmiedestücke vom Aus lande unabhängig macht, die Goncurrenz gegen die englischen Schmieden ermöglicht bezw. er leichtert wird. Aufserdem bleibt dann der heimischen In dustrie ein nicht unerhebliches, sonst ins Ausland gehendes, Arbeitsquantum erhalten und liegt ein | ferner für die Genehmigung sprechender Grund in dem Umstande, dafs die Schmiedefabricate für den Schiffbau, die hier vorzugsweise in Frage kommen, von dem Zollschutz, den die übrigen Erzeugnisse der Eisenindustrie geniefsen, allein ausgeschlossen sind. Endlich wird durch die Genehmigung des Antrages keine Verletzung anderer Interessen herbeigeführt, und besteht ja auch, wenn wir recht unterrichtet sind, schon ein derartiges zoll freies Lager für die von Hrn. Hermann Wupper- man in Pinneberg vom Auslande bezogenen Bleche für die Fabrication von Blechgefäfsen, wobei auch von einem streng durchgeführten Identitäts-Nachweis abgesehen ist, was auch im vorliegenden Falle geschehen müfste, da er eben nicht absolut durchzuführen ist. Nordwestl. Gruppe des Vereins deutscher Eisen- und Stahl-Industrieller.“ Diese Eingabe ist von dem gewünschten Er folge begleitet gewesen. Dem betr. Werke ist für das von ihm zusammen mit inländischem Luppeneisen zu verarbeitende ausländische Abfall eisen die Begünstigung der Ziffer 2 des Schlufs- prx>tokolls zum Zollvereinigungsvertrage vom 8. Juli 1867 unter den in der Anweisung zur Ausführung des Vereins-Zollgesetzes unter Ziffer 30 aufgeführten Bedingungen gewährt worden. Dabei ist die Voraussetzung ausgesprochen, dafs es sich nur um die Herstellung von Seeschiffen handelt. Ferner wurde gesagt, dafs es einer speciellen Beaufsichtigung des Fabricationsverfah- rens nach den bezüglichen Bestimmungen nicht bedürfe; die zollfreie Abschreibung des Abbrandes könne in dem vorliegenden Falle nicht zugestanden werden, da diese Vergünstigung nur für Roheisen gewährt sei. Die Nichtbewilligung der zoll freien Abschreibung des Abbrandes erscheint in diesem Falle als eine Härte, da der Abbrand bei Verwendung von Schrott bei der Fabrication von Schmiedestücken nicht nur ebenso gut vorkommt wie beim Roheisen, sondern noch viel beträcht licher ist, so dafs ein Abzug für den Abbrand bei Schmiedeeisen weit mehr in der Billigkeit liegt als bei Roheisen. In betreff der Transitläger wurde am 21. März 1889 vom Reichstag ein Gesetzentwurf angenommen, welcher eine Aenderung des Vereins zollgesetzes enthält. Bisher betrug für Privat transitläger die Lagerfrist fünf Jahre. Bei den Verhandlungen über den Hamburger Zollanschlufs wurde die Aufhebung dieser Bestimmung als eine Bedingung hingestellt. Der Gesetzentwurf über trägt, darauf Rücksicht nehmend, die Festsetzung der Bedingungen für die genannten Läger dem Bundesrath. In Bezug auf die Errichtung eines Reichs tarifamtes wurde ein vom Abgeordneten von Benda gestellter Antrag vom Reichstage am