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Juni 1890. STAHL UND EISEN.' Nr. 6. 489 und Instandhaltung der Maschinen- und Fabrik räume, sowie endlich insoweit, als sie durch die Handhabung des Transportdienstes der Eisen bahnen und Schiffe bedingt ist. d) DerCentralverband konnte jedoch den Erlafs allgemein gültiger Bestimmungen über die Art der, von dem vorstehenden Absatz zu umfassen den Gewerbebetriebe sowie über das Mafs der bei denselben an Sonn- und Festtagen erlaubten Arbeit weder als Bedürfnifs, noch mit Bücksicht auf die Verschiedenheit der Betriebsweise und der ständig wechselnden Anforderungen der Technik, für ausführbar erachten. e) Auf Grund dieser vorstehend recapitulirten Beschlüsse erklärt der Centralverband sich mit den die Buhe an Sonn- und Festlagen betreffen den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzent wurfes einverstanden, jedoch mit der Mafsgabe, dafs die 48 stündige Ruhezeit nur für das Weih- nachts-, Oster- und Pfingstfest gelte, dafs der Neujahrstag als ein gewöhnlicher Sonntag be trachtet und dafs an den auf Wochentage fallen den Festtagen die obligatorische Ruhezeit für die jenigen Werke’, welche Tag- und Nachtschicht haben, von 24 auf 12 Stunden (und zwar von 6 Uhr Morgens bis 6 Abends) ermäfsigt werde. II. Die Mafsregeln zur Besserung der Zucht und Sitte unter den minderjährigen Arbeitern. §§ 107, 110, 113 und 134b. Es wird nicht verkannt, dafs eine schärfere Beaufsichtigung der minderjährigen Arbeiter auch aufserhalb des Betriebes und eine Stärkung des Einflusses der Eltern bezw. Vormünder auf die selben von wohlthätigstem Einflufs in erzieh licher Hinsicht sein würde. Beschränkungen der minderjährigen Arbeiter in der freien Verfügung über verdienten Lohn, über ihr Verhalten aufser halb des Fabrikbetriebes, sind aber nur durch führbar bei allgemein gültiger gesetzlicher Ein führung der in Rede stehenden Beschränkungen, da andernfalls die minderjährigen Arbeiter bestrebt sein würden, ausschliefslich dort zu arbeiten, wo sie derartigen Beschränkungen nicht unterliegen. Die Verhältnisse in der Grofsindustrie liegen ferner, wie die Denkschrift ausweist, derart, dafs allge meine, die sämmtlichen in derselben beschäftigten minderjährigen Arbeiter betreffende Vorschriften nicht durchführbar sind. Wenn nur die Arbeits ordnung die Verhältnisse der minderjährigen Ar beiter regeln soll, wird daher von Anwendung derjenigen Mafsnahmen, auf welche das Gesetz hin weist, minderjährigen Arbeitern gegenüber seitens der Arbeitgeber abzusehen sein. Wenn jedoch das Gesetz, wie erwünscht, gewisse Ein schränkungen der minderjährigen Arbeiter in Beziehung auf Verfügung über verdienten Lohn und Verhalten aufserhalb des Fabrikbetriebes fest setzen sollte, so würden solche Einschränkungen zweckmäfsig im Gesetz zwar als bestimmte Vor schrift festzusetzen, hierneben aber dem Arbeit geber zu überlassen sein, event. unter motivirter Anzeige an die vorgesetzte Verwaltungsbehörde, Ausnahmen von den gesetzlichen Bestimmungen nach der Richtung hin eintreten zu lassen, dafs Befreiung von den in den Arbeitsordnungen vor geschriebenen Einschränkungen eintrete, z. B. Auszahlung des vollen verdienten Lohnes an die minderjährigen Arbeiter erfolge. Von der Befugnifs des § 134d, sich vor dem Erlafs der Arbeitsordnung oder eines Nachtrages zu derselben über den Inhalt derselben zu äufsern — eine Befugnifs, welche nach Resolution VI entschieden abgelehnt wird — sind minderjährige Arbeiter auszuschliefsen. III. Die Mafsregeln zum Schutze gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sittlichkeit. §§ 120a bis 120e. Mit den Vorschriften dieser Paragraphen erklärt sich der Centralverband, soweit sie dazu bestimmt sind, die Arbeiter gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sittlichkeit zu schützen, einverstanden. Die im Centralverbande vertretene Industrie mufs für sich in Anspruch nehmen, dafs sie in dieser Beziehung das Möglichste stets geleistet hat. Der Centralverband ist jedoch der Meinung, dafs die Berechtigung, Verfügungen in der Richtung zu erlassen, wie bisher, nur der zuständigen Verwaltungsbehörde zuerkannt werden mufs. Er hält jedoch eine gröfsere Garantie gegen etwaige unberechtigte Anordnungen durch Einräumung des Recurses vor einem Verwaltungsgericht für nothwendig. IV. Arbeiterinnen. §§ 135 bis 139. 1. Der Centralverband erachtet die Bestim mung, dafs Arbeiterinnen über 16 Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen sind, sofern diese nicht mindestens anderthalb Stunden beträgt, für unzweckmäfsig. Bei der Verschieden heit der örtlichen Verhältnisse würde dies dahin führen, dafs in den überwiegend meisten Fällen den betreffenden Arbeiterinnen eine Erleichterung oder ein Vortheil für ihr Hauswesen nicht er wächst. Andererseits würden ihnen Schwierig keiten bereitet werden insofern, als gerade die lohnenderen Arbeiten denjenigen Arbeiterinnen überwiesen werden würden, die kein Hauswesen zu besorgen haben, oder als diejenigen, welche durch die in Rede stehende Bestimmung geschützt werden sollen, gar keine Beschäftigung erlangen. Der Centralverband hält es daher für richtiger, die Vorschrift dahin zu ändern, dafs die betreffen den Arbeiterinnen nur auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause entlassen werden. 2. Der Centralverband erachtet die im Interesse