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4 560018 in 1887, und zwar vertheilten sich dieselben auf die einzelnen Krankenkassen also: Gemeindekrankenversiche ¬ rung Ortskrankenkassen . . . . Betriebskrankenkassen . . Baukrankenkassen . . . . Innungskrankenkassen . . freie Hülfskassen . . . . landesrechtl. Hülfskassen . 625 212 mehr 1721 1 905 460 „ 305 672 1 378 084 „ 57 607 17 263 , 5 109 43 926 „ 9 277 722 309 weniger 1 843 140 785 , 4 553 Haupt da von Die Versicherten bestanden in der Sache aus den industriellen Arbeitern, den land- und forstwirthschaftlichen Arbeitern 1888 erst ein kleiner Theil zur Krankenver sicherung herbeigezogen war; für den gröfseren Theil der Arbeiter dieser Kategorie traten erst 1889 die Bestimmungen des betreffenden Ge setzes in Kraft. Zu obiger Gesammtsumme kommen aber noch rund 400 000 Mitglieder der Knappschaftskassen, welche wegen ihrer beson deren Organisation in der Reichsstatistik nicht berücksichtigt werden. Der Gesammtaufwand für Krankenpflege — ohne die Rücklagen zum Reservefonds und die Verwaltungskosten — betrug 1888 für 29 528 770 Krankentage 61 561 484 6. In Aussicht steht seit geraumer Zeit eine Novelle zum Krankenkassengesetz, deren Noth wendigkeit wir in Gemeinschaft mit dem »Verein zur Wahrung der gemeinsamen wirthschaftlichen Interessen in Rheinland und Westfalen« in einer besonderen Denkschrift befürwortet haben. Mit Rücksicht auf die parlamentarische Geschäftslage hat dieselbe in der Session dieses Winters ebenso wenig zur Berathung gebracht werden können, als in der Frühjahrssession des vorigen Jahres, wo neben den Verhandlungen über das Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz und das Genossen schaftsgesetz eine Möglichkeit zur Discussion nicht mehr geboten war. Dem Vernehmen nach hat die Vorlage mittlerweile einige Aenderungen er fahren , namentlich infolge der Invaliditäts- und Altersversicherung, und bildet einen ziemlich um fangreichen Gesetzentwurf. Derselbe trifft gesetz liche Bestimmungen über die eingeschriebenen Hülfskassen und soll insonderheit bestimmt sein, ein gröfseres Ineinandergreifen der Kranken-, Unfall- und Altersversicherung zu ermöglichen. Inwieweit dabei unsere Vorschläge Berücksich tigung gefunden haben, mufs die Zukunft lehren. Wünschenswerth erscheint uns, dafs der Gesetz entwurf vor seiner Berathung der öffentlichen Kritik übergeben werde. Die Wirkungen der socialpolitischen Gesetz gebung, sofern sie durch die drei vorstehend besprochenen Gesetze dargestellt wird, sind leider auf die Arbeiterkreise bisher eine derartige noch nicht gewesen, wie es wünschenswerth erscheint und wie es bei dem Zustandekommen derselben erwartet wurde. Leider ist es einerseits den Hetz reden berufsmäfsiger Agitatoren und einer in ihrem Dienste stehenden Presse gelungen, dem Arbeiter vorzureden, dafs durch die genannten Gesetze noch lange nicht genug geschehen sei, dafs das Krankengeld zu niedrig bemessen, dafs die Unfallrente nicht genüge und die bevor stehende Invaliditäts- und Altersrente eine so winzige sei, dafs sie den »Spott und Hohn« des Arbeiters mit Recht herausfordere. Andererseits wird in Wahlversammlungen von einer nicht geringen Zahl von Mandatsbewerbern den Arbeitern viel mehr versprochen, als gut ist und als ver nünftigerweise gehalten werden kann. Diese Wahl reden, eine Folge des allgemeinen directen Wahl rechts, stiften thatsächlich eine Unsumme von Unzufriedenheit und regen die Begehrlichkeit der Massen in allerbedenklichster Weise an. Dafs darunter das gute Verhältnifs zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer leiden mufs, braucht nicht erst besonders dar gelegt zu werden. Bezüglich des letzteren haben wir wiederholt darauf hingewiesen, dafs es im Gebiete der rheinisch-westfälischen Eisenindustrie im ganzen und grofsen ein gutes sei und durchaus nicht dem Bilde entspreche, welches man sich von ihm in gewissen Kreisen gemacht hat, in denen man es nach dem Mafsstabe der bei den Aus ständen der Bergleute zu Tage getretenen Er scheinungen bemifst, die durch eine im Interesse der radicalen Parteien inscenirte politische Wahl hetze hervorgerufen wurden. Es ist unsere feste Ueberzeugung, dafs dieses Verhältnifs zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stets ein um so besseres sein wird, je weniger sichVermittler die Mühe geben, an der »Besserung« desselben mitzuwirken. Wir halten aus diesem Grunde auch die Einigungsämter, wie sie der vom Bundes- rathe genehmigte und im Druck veröffentlichte Gesetzentwurf, betr. die Gewerbegerichte, ins Leben rufen will, für ein ziemlich aussichtsloses und unter Umständen gefährliches Unternehmen und haben eine ausführliche Begründung dieser Ansicht in unserer Vereinszeitschrift »Stahl - und Eisen« (Maiheft 1889, S. 386 — 390) ver öffentlicht, so dafs wir an dieser Stelle nicht näher auf dieselbe einzugehen brauchen. Wir stimmen durchaus den nachstehenden Resolutionen zu, welche der »Centralverband deutscher Industrieller« in Bezug auf diesen Ge setzentwurf am 22. Mai c. fafste und welche folgenden Wortlaut haben: I. „Der Gesetzentwurf macht im allgemeinen die Errichtung von Gewerbegerichten von der Initiative der Gemeindebehörden bezw. von dem Anträge der betheiltgten Arbeitgeber oder Ar beiter abhängig. Dies wird für unrichtig erachtet, vielmehr wird die Errichtung von Gewerbegerichten als obligatorisch empfohlen. Für den Bergwerksbetrieb wird im Gesetz entwurf die Errichtung von Gewerbegerichten in das freie Ermessen der Landes- Centralbehörden