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erneut angemeldetes übereinstimmendes Zeichen ein getragen und so kann mit Zustimmung aller Vor berechtigten ein und dasselbe Zeichen wiederholt und für die verschiedensten Anmelder immer wieder für dieselben Waaren eingetragen werden. Wenn gleich Wortzeichen an sich jetzt zum Zeichenschutz zugelassen sind, so dürfen doch Zeichen, ausschliefslich aus Worten bestehend, welche Beschaffenheit oder Bestimmung der Waaren und dergl. angeben, nicht eingetragen werden, da solche Worte, ebenso wie Zahlen, Herkunfts-, Preisangaben und dergl. dem allgemeinen Gebrauche nicht entzogen werden sollen. Ebenso sind von der Eintragung auszuschliefsen a) Freizeichen, d. h. Zeichen, welche allgemein im freien Gebrauch der Erzeuger oder Händler der be treffenden Waaren sind, nicht zu verwechseln mit solchen Zeichen, welche im einzelnen oder einer Minderheit, wenn auch jahrelang gebrauchten, und b) solche Zeichen, welche täuschende ersichtlich un zutreffende Angaben, Staats- oder Gemeindewappen oder ärgernifserregende Darstellungen enthalten. Endlich ist zum Schutz gegen Eindrängung in alte gelöschte Zeichen dem letzten Inhaber für die Dauer von 2 Jahren ein Vorrecht auf Eintragung gewährt. Mit der Eintragung nimmt das Recht auf aus- schliefsliche Benutzung des Zeichens in allen Formen des Geschäftsverkehrs seinen Anfang; es erlischt 10 Jahre nach der Anmeldung, kann aber immer wieder um diese Dauer verlängert werden. Auf den Verfall wird jedoch rechtzeitig vom Patentamte hin gewiesen. Hätte ein Zeichen nicht eingetragen werden sollen, so ist’s von Amtswegen wieder zu löschen. Beim ordentlichen Richter kann jeder Dritte die Löschung eines Zeichens beantragen, wenn der Ge schäftsbetrieb nicht mehr fortgesetzt wird, sowie wenn das Zeichen täuschende Angaben enthält. • Mit Fug und Recht ist hier dem Formalen der Anmeldung und Eintragung eine ausschlaggebende Bedeutung für das Recht am Zeichen gegeben. Nur so wird man in Verbindung mit einer geordneten Vorprüfung und einer der Oeffentlichkeit stets zu gänglichen Eintragung in die Zeichenrolle eine über sichtliche Rechtslage schaffen können. Wem sein Zeichen nicht die Anmeldegebühr von 30 M und die von 10 zu 10 Jahren fällige Erneuerungsgebühr von 10 • werth ist, der kann füglich nicht verlangen, dafs der Staat ihn vor Nachahmung seines Zeichens schütze, das ohne Anmeldung weder nach Form, noch nach Inhalt, noch nach Waare und Priorität der An wendung greifbar feststeht. Wo dieser Formalismus hart und ungerecht werden könnte, d. i. solchen Zeichen gegenüber, welche bis jetzt nicht eingetragen werden konnten (z. B. Werthzeichen), oder solchen Zeichen- | Inhabern gegenüber, welche keine Firma führten, also nicht zeichenberechtigt waren, so ist auch vom Ge setz ein Weg der Abhülfe gezeigt. Gelangte ein solches Zeichen zur Eintragung, so konnte bis zum 1. October d. Js. derjenige auf Löschung beim Civilrichter klagen, der nachwies, dafs im Verkehr dies Zeichen als Kenn zeichen seiner Waare allgemein gilt. Diese Frist schien zu genügen, da inzwischen Jeder, dem sein Zeichen weithvoll war, dies selbst zur Eintragung anmelden konnte. Nachdem jedoch am 1. October noch zahl reiche Werthzeichen der Eintragung harrten, welche schon lange angemeldet sind, — weil das Patentamt trotz der eifrigsten Bemühungen die Arbeitslast, nicht bat bewältigen können, — so ist nicht ausgeschlossen, dafs noch erneute gesetzgeberische Mafsnahmen zur Durchführung des ursprünglich geplanten Vorbeugungs schutzes erforderlich werden. Mit diesen wird jedoch gewartet werden, bis ersichtlich ist, ob und in welchem Umfänge sich Uebelstände thatsächlich ergeben. Aufser den eingetragenen Zeichen schützt das Gesetz noch die sogenannte Ausstattung, sofern diese im Verkehr schon als Kennzeichen des Einzelnen gilt; die Nachahmung macht entscheidungspflichtig, sofern sie wissentlich oder grob fahrlässig erfolgt; das gilt auch für Namen- und Firmennachahmung. Wird die Handlung wissentlich begangen, so ist sie aufserdem auf Antrag strafbar. Eine weitere Strafandrohung wendet sich an die jenigen, welche öffentliche Wappen oder falsche Orts namen und dergleichen anbringen, um über Be schaffenheit und Werth der Waaren einen Irrthum zu erregen. Doch haben die Wein- und Tabak- industrieen es durchgesetzt, dafs solche Namen straf los verwendet werden dürfen, welche »nach Handels gehrauch zur Benennung gewisser Waaren dienen, ohne deren Herkunft bezeichnen zu sollen“. „Cognac“ und „Portorico“, „Thorner Lebkuchen“, „Wiener Schnitzel“, „Jauersche Würste“ u. s. w. sind nahe liegende Beispiele hierfür. Die richtige Grenzfindung stellt hier der Rechtssprechung schwierige Aufgaben, denn das Interesse an der freien Benutzung pflegt um so gröfser zu sein, je mehr von dem ursprüng lichen wahren Nimbus noch an der betreffenden Namen gebung haftet. Eine besonders werthvolle Gesetzesbestimmung erklärt die Anwendung des Gesetzes auch dann nicht ausgeschlossen, wenn Namen, Firmen, Zeichen, Wappen und dergleichen nur mit solchen Abweichungen wieder gegeben sind, trotz welcher die Gefahr einer Ver wechslung im Verkehr vorliegt. Der Ausländer kann den Zeichenschutz erwerben, wenn er ihn zuvor im Heimathstaate erlangt hat und Gegenseitigkeit ver bürgt ist, wovon zur Zeit Spanien, Türkei, Portugal, sowie Central- und Südamerika, ausschliefslich Bra silien und Venezuela, ausgeschlossen sind. Besondere Vergünstigungen geniefsen laut Staatsvertrag Oester reich-Ungarn, Schweiz, Italien, Serbien. Die Zeichen des alten Registers werden bis zum 1. October 1898 zur Anmeldung für die Rolle mit der ursprünglichen Priorität zugelassen, müssen aber bis zur Anmeldung nach altem Recht aufrecht er halten, also auch rechtzeitig beim Amtsgericht er neuert sejn. Nur wenn diese Zeichen auf Grund landesgesetzlichen Schutzes eingetragen waren,'wie solcher in Rheinland und Westfalen, Bayern und Elsafs-Lothringen bestand, entgehen diese alten Zeichen der strengen Prüfung nach dem neuen Gesetz. Unter liegen sie dabei, so bleiben sie bis längstens 1. October 1898 nach dem alten Gesetz in Kraft. Die reichen Erfahrungen, über welche das Patent amt in Waarenzeichensachen bald verfügen wird, werden im Falle abweichender Begutachtungen durch Sachverständige, in Gestalt von Obergutachten, auch den ordentlichen Gerichten zu gute kommen. Die Einheitlichkeit der Rechtssprechung in den unteren Instanzen wird dadurch zweifellos sehr günstig beein- flufst werden. Die schwierige Aufgabe, welche das Gesetz dem Patentamte stellt, ist nach den bisherigen Erfahrungen auf dem besten Wege einer guten Lösung. Zum grofsen Theil liegt dies an der dankenswertheil, . bereitwilligen Unterstützung, welche das Amt in den | beiheiligten Kreisen der Industrie bei Feststelluug that- sächlicher Verhältnisse findet. Zur richtigen Beurtheilung der in dem ersten Wirkungsjahr zu bewältigenden Arbeitslast wurde schliesslich angeführt, dafs die Waarenzeichen-Ab- | theilung unter dem Hochdruck von 19000 Anmeldungen ihre Grundsätze aufkeimen lassen mufste, während unter des alten Gesetzes 20 jähriger Herrschaft höchstens 30000 Zeichen bei all den im Deutschen Reich zer streuten Anmeldestellen zu behandeln waren. Möge das bei Beurtheilung der Leistungen der neuen Zeichen- I bebörde auch in weiteren Kreisen eine wohlwollende 1 Beachtung finden.