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1060 Stahl und Eisen. Das neue amtliche Waarenverzeichnifs zum Zolltarif. II. 15. November 1895. sind dagegen gekommen die Baumwollspinn maschinen. Zu letzteren ist eine neue Anmerkung ge geben : Als Baumwollspinnmaschinen im Sinne der vertragsmäfsigen Abmachungen sind nur die eigentlichen Spinnmaschinen, d. i. die zum Vor spinnen und Feinspinnen dienenden Maschinen, nicht aber die das Spinnen vorbereitenden Ma schinen für Mischen, Auflockern, Reinigen und Kratzen oder Krempeln der Baumwolle, sowie für Strecken der auf der Krempelmaschine her gestellten Bänder zu behandeln, ferner auch nicht die das Haspeln, Spulen und Wickeln des Baum wollengarns bewirkenden Maschinen. Die letztgedachten Spülmaschinen können auch nicht unter dem Gesichtspunkte, dafs dieselben das Verweben der Baumwollengarne vorbereiten, als Webereimaschinen zu der Begünstigung der Verzollung nach Mafsgabe des überwiegenden Materials der zusammengesetzten Maschine zu gelassen werden. Auf Wollkrempelmaschinen, welche im zer legten Zustande complet zur Abfertigung gestellt werden, ist die Vertragsbestimmung wegen Ver zollung nach Mafsgabe des überwiegenden Materials der zusammengesetzten Maschine nur mit der Einschränkung anwendbar, dafs Kratzenbeschläge und Sägezahnkratzen sowie damit in fester Ver bindung stehende oder in demselben Kollo ein- Behende Maschinentheile für sich zum Satze von 36 beziehungsweise vertragsmäfsig 18 •6 der Tarifnummer 15 b 3 in Verzollung genommen werden. Weiter finden sich unter den Bestimmungen, Anmerkungen u. s. w., welche neu aufgenommen sind, folgende von allgemeiner Bedeutung: Bei „Schmiedehämmer“ ist die An merkung gemacht, dafs als Schmiedehämmer alle Hämmer angesehen werden, deren Gewicht 10 kg nicht übersteigt. Eiserne Hebemaschinen haben eine zweite Klasse erhalten:—in Verbindung mit Messing, 2436. Neu aufgeführt sind Hufeisenstollen (Schraub- und Steckstollen aus Eisen): nicht abgeschliffen brutto 6 46, abgeschliffen 10 46. Unter Eisenwaaren wird jetzt in einer Anmerkung bestimmt, dafs grobe Waaren, welche blau angelaufen, durch Ausglühen gebläut, durch Erhitzen mit einem Oelüberzuge eine gleichmäfsig graue, braune oder andersfarbige Oberfläche er halten haben, abgehobelt oder sonst in ähnlicher Weise bearbeitet, bezw. verfeinert sind, des gleichen solche, welche (wie z. B. Drahtstifte, Politurfedern, Schrauben) unmittelbar bei ihrer Herstellung ein blankes Ansehen erhalten haben, dafs solche Waaren wie die abgeschliffenen, groben Waaren zu behandeln sind. Das Andrehen von Zapfen, das Einschneiden von Schraubengewin den, das Ausstofsen von Nietlöchern und Einbohren von Löchern mit oder ohne Schraubengewinde wird an sich nicht als Abdrehung behandelt. Bei „Blech aus Eisen“, polirtes, ge- firnifstes u. s. w., ist „vermessingtes" hinzu gefügt. Dasselbe ist der Fall bei Blechwaaren aus Eisen; aufserdem bei Draht, wo auch noch „lackirt“ beigesetzt ist. Eine neue Anmerkung unter „Degen“ be stimmt, dafs Degenscheiden, welche zugleich mit den zugehörigen Degen eingehen, als Bestand theile desselben zu behandeln sind. Bei den Erzen fehlte bisher die Angabe, dafs sie auch in aufbereitetem Zustande zollfrei eingehen können. Das ist jetzt nachgeholt. Im Folgenden stellen wir weiter die wichtigsten derjenigen Nummern, welche Aenderungen er fahren haben, gegenüber: Neues Verzeichnifs: Aräometer (Senkwaagen) — nach Beschaffenheit des Materials. Bolzen, Nietbolzen, eiserne, unpolirte, unlackirte — brutto 3 K. Eisen, einschliefslich der Legirungen von Eisen mit Aluminium (Ferroaluminium, Aluminiumeisen, Alu- miniumstahl), mit Arsen (Arsenstahl), mit Chrom (Ferrochrom), mit Mangan (Ferromangan), mit Nickel (Ferronickel, Nickelstahl), mit Silicium (Ferrosilicium) oder mit Wolfram (Wolframeisen) u. s. w. Eisenblech, unbeschnitten oder rechtwinklig be schnitten: 1. rohes, d. h. nur roh ausgewalztes, noch mit Walzzunder (Glühspan) bedecktes, auch der gleichen gerichtetes (gestrecktes) — br. 3 «; 2. weiter bearbeitetes: durch Säuren oder auf andere Weise ganz oder theilweise von Walz zunder befreites, abgeschliffenes, polirtes, lackirtes, verkupfertes, vermessingtes 1 , vernickeltes, ver zinntes (galvanisirtes), verzinntes (Weifsblech) oder verbleites — br. 5 «. Altes Verzeichnifs: Aräometer (Senkwaagen) — frei. Bolzen (ohne Schraubengewinde), eiserne, unpolirte, unlackirte — br. 3 . Eisen, einschliefslich der Legirungen von Eisen mit Chrom (Ferrochrom), Mangan (Ferromangan) und Wolfram (Wolframeisen) u. s. w. Eisenblech: 1. rohes, auch abgeschliffenes, sowie nur geglättetes (dressirtes) — br. 3 2. polirtes, gefirnifstes, lackirtes, verkupfertes, ver nickeltes, verzinktes (galvanisirtes), verzinntes (Weifsblech) oder verbleites — br. 5..