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1. September 1895. Invaliditäts- und Altersversicherung. Stahl und Eisen. 821 licht. Derselbe functionirt bei äufserst geringem Gasverbrauch in vorzüglicher Weise. 4. Der Rotirapparat hat in der Minute nicht mehr als 40 und nicht weniger als 30 Umdrehungen zu machen, und die Dauer der Operation ist auf genau eine halbe Stunde zu bemessen. Nach Verlauf derselben ist sofort abzufiltriren, da län geres Stehenbleiben einen Fehler der Analyse nach oben oder unten bewirken kann. 5. Die Filtration mufs möglichst beschleunigt werden. Läuft die Flüssigkeit anfangs trübe, so ist sie auf das Filter zurückzugiefsen, bis ein vollkommen klares Filtrat erzielt wird. Ein häufiges Zurückgiefsen und eine hierdurch be dingte längere Dauer des Filtrirens ist jedoch unzulässig. 6. Die Ausfällung der Phosphorsäure mufs mittels Molybdänlösung geschehen, da eine directe Fällung mittels Magnesiamixtur zu hohe Resultate liefert, sobald der Kieselsäuregehalt der Lösung eine gewisse Grenze überschreitet. 7. Zum Ausfällen der Phosphorsäure darf nicht eine beliebige Molybdänflüssigkeit verwendet werden, sondern nur die nach obiger Vorschrift bereitete ammoniumnitrathaltige Lösung. 8. Taucht das Becherglas, welches die Mischung aus Phosphat- und Molybdänlösung enthält, tief in das Wasserbad ein, so genügt schon eine Digestionsdauer von 5 Minuten, um alle Phosphor säure vollständig zu fällen. Eine Digestionsdauer von 10—15 Min. ist die empfehlenswertheste. Wird dieselbe auf mehr als 50 Minuten ausgedehnt, so wird infolge einer zu grofsen Verunreinigung des Niederschlages mit Kieselsäure ein fehlerhaftes Resultat erhalten. 9. Es ist sorgfältig darauf zu achten, dafs der gelbe Niederschlag sich in dem (ungewärmten) 2proc. Ammoniak sofort und vollkommen klar auflöst. Wird die Lösung erst nach längerem Stehen klar, so ist die Arbeit zu ver werfen und die Molybdänfällung in einer neuen Probe zu wiederholen. (Chem.-Ztg. 1895, S. 1419). Invaliditäts- und Altersversicherung.* i. Dafs eine Reform der Unfallversicherung an den mafsgebenden Stellen im Gange ist, ist be kannt. Schon im Juni v. J. wurde ja der Ent wurf der Novelle zu den Unfallversicherungs gesetzen im Reichsanzeiger veröffentlicht. In zwischen ist derselbe bereits an den Bundesrath gelangt und wird dort einer eingehenden Prüfung unterzogen. Weniger bekannt dürfte sein, dafs auch eine Revision der Invaliditäts- und Alters versicherung in Aussicht steht und dafs die Vor arbeiten dazu an den zuständigen behördlichen Stellen mit grofsem Eifer gefördert werden. Die Invaliditäts- und Altersversicherung ist seit dem 1. Januar 1891 zur Geltung gelangt. Bevor die beabsichtigte Reform derselben in den gesetzgebenden Körperschaften des Reiches zur Berathung gelangen könnte, würde demnach ein Zeitraum von mehr als 5 Jahren verflossen sein und man wird zugeben, dafs innerhalb desselben sich die eingeführte Versicherungsart auf ihre Zweckmäfsigkeit hat prüfen lassen können. Ueber keinen Versicherungszweig sind so viel Klagen laut geworden, als gerade über die Invaliditäts- und Altersversicherung. Man wird sich ver gegenwärtigen müssen, dafs in der Zwischenzeit * Wenn wir auch nicht mit allen Einzelheiten der nachfolgenden beiden Artikel übereinstimmen, so glaubten wir sie doch veröffentlichen zu sollen, weil wir glauben, dafs sie eine weitere Erörterung über die Reform der I.- u. A.-V.-G. herbeiführen werden. Die Redaction. sogar Agitationen auf die Abschaffung des Gesetzes eingeleitet wurden. Dem Reichstage sind Hunderte von Petitionen zugegangen, welche sich auf die Abstellung verschiedener Mifsstände bezogen. Es sind auch im Plenum des Reichs tages, namentlich bei der Verhandlung der Etats position für den Reichszuschufs zur Invaliditäts- und Altersversicherung lange Erörterungen ge pflogen worden über eine ganze Anzahl von Fragen, deren Reform von verschiedenen Seiten als nothwendig bezeichnet wurde. Man wird die Mifsstimmung, welche die Invaliditäts- und Alters versicherung unleugbar in den verschiedensten Gegenden unseres Vaterlandes unter den ver schiedensten Kreisen der Bevölkerung hervor gerufen hat, nicht auf das Conto dieses Ver sicherungszweiges allein setzen dürfen. Man wird vielmehr daran denken müssen, dafs die Invaliditäts- und Altersversicherung die letzte der Versicherungsarten war, die eingeführt wurden. Die Kranken- und die Unfallversicherung hatten schon Lasten mit sich gebracht, deren jede für sich als drückend empfunden wurde, und nun kamen noch Lasten aus der Invaliditäts- und Altersversicherung hinzu. Da ist es denn kein Wunder, dafs die Beitragszahlungen, die sich als Nothwendigkeit der letzten Versicherungsart er gaben und die an sich zu Klagen in weiterem Umfange kaum Anlafs geboten hätten, eine Mifsstimmung hervorriefen, welche in der ver schiedensten Weise in der Zwischenzeit sich Luft gemacht hat.