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780 Stahl und Eisen. Bericht über in- und ausländische Patente. 15. August 1895. möglichst bald für seine Waaren ein Zeichen und womöglich ein Wortzeichen zu wählen, um es für alle Zeiten für sich und seine Nachfolger in den Dienst seines Geschäftsbetriebs zu stellen! Und wer dies in nächster Zeit thut, geniefst den Vortheil, dafs das Zeichen leichter eingetragen wird; denn die Zahl der geschützten Zeichen wächst in allen Geschäftszweigen ungemein schnell, und neue Zeichen sind immer schwieriger zu er finden, da das Kaiserliche Patentamt sie hinsicht lich der Neuheit und Originalität gegenüber den bekannten Zeichen streng prüft. Ganz besonders haben aber diejenigen Gewerbe treibenden und Geschäfte sich zu beeilen, den Schutz des neuen Gesetzes in Anspruch zu nehmen, die noch ungeschützte Wortzeichen führen, und allo, die bestimmte Zeichen bereits seit längerer Zeit benutzen, aber früher keinen Schutz darauf erwerben konnten, weil sie handelsgerichtlich nicht eingetragen waren. § 9 des neuen Gesetzes ver pflichtet sie geradezu, den Schutz möglichst bald nachzusuchen, da die Gefahr besteht, dafs ihnen das Recht der Führung des Zeichens durch Un berechtigte genommen wird. Jener § 9 des Ge setzes gestattet zwar bei Eintragungen für Unbe rechtigte, dafs der rechtmäfsige Besitzer durch Klage das Zeichen zur Löschung und für sich zur Eintragung bringen kann, aber nur für diejenigen Zeichen, die bis zum 1. October d. J. eingetragen sind. Auch der betreffende Klageantrag ist nur bis zu diesem Termin zulässig. * Diese Bestimmung * Wie ich bereits in meiner Schrift über das „Gesetz zum Schutz der Waarenbezeichnungen" Seite 17 angedeutet habe, können unrechtmäfsig eingetragene Zeichen auch dann gelöscht werden, wenn nachgewiesen werden kann, dafs der Inhalt des Zeichens den thatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht oder die Gefahr einer Täuschung begründet. Wie diese Gesetzesbestimmung aber von den Gerichten ausgelegt werden wird, mufs erst die Praxis lehren. Der Verfasser. entspricht nun keineswegs dem Grundsätze „Gleiches Recht für Alle“; und die daraus ent springende Gefahr für viele Geschäftstreibende ist noch gar nicht allgemein erkannt und gewürdigt worden. Die Gesetzgeber haben nämlich seinerzeit nicht vorausgesehen, dafs die Prüfungszeit für die Zeichenanmeldungen so lange dauern würde, wie dies thatsächlich bei der gewissenhaften Praxis des Kaiserlichen Patentamtes der Fall ist. Nicht selten sind schwierige Beweisaufnahmen, Zeugentermino u. s. w. erforderlich. Uoberdies wird der unberechtigte Anmelder bestrebt sein, dafür zu sorgen, dafs das Zeichen erst nach dem 1. October eingetragen wird, um der Löschungs klage zu entgehen. Wer also früher sein Zeichen nicht eintragen lassen konnte, möge das Versäumte schnell nach holen, noch ist es Zeit und das Kaiserliche Patent amt wird gewifs dafür sorgen, dafs bei collidirenden Zeichen eine möglichst beschleunigte Erledigung stattfindet. Schon in wenigen Wochen wird es vielfach zu spät sein, wenn der unberechtigte dem berechtigten Anmelder auch nur eine Stunde zuvorkam. Die in dem § 9 liegende Rechtsungleichheit, die sieh aus der verschieden langen Prüfungs dauer der Zeichen ergiobt, ist durch amtliche Maisnahmen nicht zu beseitigen. Verfasser hat im Interesse einer Reihe von Zeichenanmeldern entsprechende Eingaben an das Kaiserliche Patent amt und das Reichsamt des Innern behufs An regung zur Abstellung des Mifsstandes gerichtet. Das Patentamt hat indessen darauf erwidert, dafs es wohl den Uebelstand anerkenne, aber auf dem Verwaltungswege keine Abhülfe schaffen könne, und auf etwaige weitere Entschliefsungen der Regierung verwiesen. Das Reichsamt. hat auf Grund jener Eingabe Erhebungen angestellt, die noch im Gange sind und möglicherweise geeignete Entschliefsungen zeitigen dürften. Jedenfalls wird durch rechtzeitige Anmeldung von Wortzeichen und sonstigen früher nicht eintragbaren Zeichen mancher Verdrufs vermieden werden. Bericht über in- und ausländische Patente. Patentanmeldungen, welche von dem angegebenen Tage an während zweier Monate zur Einsichtnahme für Jedermann im Kaiserlichen Patentamt in Berlin ausliegen. 25. Juli 1895. Kl. 20, W 10 527. Kippwagen. Waggonfabrik Gehr. Hofmann & Co., Actiengesellschaft, Breslau. 29. Juli 1895. Kl. 19, 1) 6695. Schienenbefestigung auf U-förmigen, nach oben offenen Querschwellen. Ellery Gowin Davis, Crookston, Minnes., V. St. A. Kl. 31, J 3656. Gufsform für Accumulatorrahmen und dergleichen mit U-förmigem Querschnitt. Firma Juhl & Söhne, Berlin. KL 49, E 3760. Verfahren zum gleichzeitigen Walzen von zwei profilirten Voll- oder Hohlkörpern. Ww. Emil Hiltrop, Anna, geb. Erkenzweig, Hagen, Hugo Erkenzweig, Mühlenthal, und Ww. Carl Felthaufs, Marie, geb. Erkenzweig, Hannover. Kl. 50, M 11 596. Kippsichter, Mägdesprunger Eisenhüttenwerk von T. Wenzel, Mägdesprung. 1. August 1895. Kl. 5, M 11914. Stofsbohr- maschine mit Kolbensteuerung. Rud- Meyer, Mül heim, Buhr.