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772 Stahl und Eisen. Rhein.-westf. Maschinenbau- und Kleineisenindustrie- u. s. w. 15. August 1895. der Abänderungsvorschläge wurde vom Genossen schaftsvorstande einer Commission überragen, bestehend aus den Beauftragten der Sectionen und einer Anzahl zu verschiedenen Industriekreisen gehörender Genossenschaftsmitglieder. Nach Fertigstellung der sehr umfangreichen statistischen Vorarbeiten über die Veranlassungen und Folgen der bei unserer Berufsgenossenschaft seither entschädigungspflichtig gewordenen Un fälle und nach mehrfachen Berathungen der Be auftragten wurde Anfang 1895 durch die er wähnte Commission der Entwurf der neu ein zuführenden Unfallverhütungs-Vorschriften fertig gestellt und dieser sodann an die Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes, an die Sectionsvor- stände und an die Arbeitervertreter zur weiteren Begutachtung versandt. Die nach §§ 78/79 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 erforderlichen Be rathungen der Sectionsvorstände und der Arbeiter vertreter haben in einer gemeinsamen Sitzung am 17. Juli 1895 zu Düsseldorf stattgefunden. Erforderlich ist nunmehr vor Einführung der neuen Vorschriften noch die Genehmigung der selben durch die Genossenschaftsversammlung gemäfs § 7 Ziffer 9 des Revidirten Statuts, sowie die Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. Der im laufenden Jahre 1895 stattfindenden Ge nossenschaftsversammlung werden domgemäfs die neuen Vorschriften zur endgültigen Festsetzung vorgelegt werden. Ueber die Unterschiede zwischen den alten und neuen Vorschriften ist in den hierüber be sonders angefertigten Vorlagen das Nähere mit- getheilt, so dafs hier eine Erörterung derselben nicht erforderlich ist. An dieser Stelle soll nur noch die Hoffnung ausgesprochen werden, dafs die neuen Vorschriften nach ihrer Einführung dazu beitragen möchten, die mit dem Betriebe industrieller Anlagen für die Arbeiter verknüpften Unfallgefahren auf das geringste Mafs zu be schränken. Um dies zu erreichen, bedarf es aller dings der unausgesetzten Mitwirkung sowohl der Betriebsunternehmer als auch der Arbeiter. Erst dann können die Vorschriften ihren Zweck, für die Genossenschaftsmitglieder die Unfalllasten zu verringern und den Arbeitern ihre ungeschmälerte Erwerbsfähigkeit möglichst zu erhalten, in vollem Umfange erfüllen. Vergleichende Zusammenstellung der Gesammtausgaben für Verwaltungskosten, für Unfallentschädigungen u. s. w. vom Jahre 1887 an. L .C Gesammtbetrag M Löhne ich durch- । Gesammt- I entrichten | tosten enten nlage 1 .C "2 der der an- ingsk Proc it-Ur c • der Ver- veraus- rechnungs- 8äss 3 „ G .E a C • d p waltungs- kosten gabten Entschädi- fähigen Lohn- etc. uf je 1 ren de nittlich eitrag Ee 5 §5 E 2 gungen Summen *884 ‘p eq IQ M « « # K 1894 115 391,76 674 611,94 94 120 000 10.44 11,75 1893 112 247,79 589 492,95 87 906 000 10,60 12,05 1892 101 921,46 533 976,25 84 078 000 10,66 11,38 1891 94 817,43 459 603,19 82 419 000 10,04 11,45 1890 84 512,61 350 121,59 79 659 000 8,94 11,87 1889 76 707,37 265 854,52 73 296 000 8,33 12,57 1888 73 696,86 180 200,59 64 477 000 8,16 14,01 1887 63 067,61 112 487,09 57 530 000 6,95 15,77 Zusammenstellung der zur Auszahlung gelangten Entschädigungsbeträge. Die Zahlung erfolgte für Anzahl der Unfallangelegen- heiten, welche im Jahre 1894 überhaupt zu Entschädigungs zahlungen Veranlassung ge geben haben Gesammt betrag der im Jahre 1894 gezahlten Entschädi gungen « Durch- schnittl. Ausgabe für einen Unfall « Durchschnittliche Ausgabe pro 1000 •6 anrechnungsfähige Lohn- etc. Summe der gesammten ver sicherten Personen « aus den Vorjahren aus 1894 zusammen Section: I Dortmund 649 181 830 148 270,46 178,64 10,72 II Hagen 333 76 409 67 393,99 164,78 5,84 III Altena 258 80 338 68 359,42 202,25 7,30 IV Düsseldorf 702 156 858 169 434,05 197,48 7,13 V Remscheid 414 99 513 96 311,19 187,74 4,79 VI Köln 462 100 562 124 842,83 222,14 8,03 Summa für die Genossenschaft pro 1894 2 818 692 3 510 674 611,94 192,20 7,17 Gesammtsumme der Ausgabe: im Jahre 1893 .... 589 492,95 190,84 6,71 , „ 1892 .... 533 976,25 204,98 6,35 . » 1891 459 603,19 209,96 5,58 in den fünf vorhergegangenen Jahren 1885/86 bis einschl. 1890 zusammen 941 591,67 — — Gesammtbetrag der von 1885 bis Ende 1894 überhaupt ge zahlten Entschädigungen (Entschädigungszahlungen, seit dem Inkrafttreten des Gesetzes) 3 199 276,00 — —