15. Februar 1895. Die Sonntagsruhe im Gewerbebetrieb. Stahl und Eisen. 205 Gattung der Betriebe Bezeichnung der nach § 105d zugelassenen Arbeiten Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden Abfuhr der Producte von den Hochöfen. Das Entladen und Verschieben von Eisenbahnwagen bis zu 5 Stunden. Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe mufs jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmälsigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe mufs mindestens das Mafs der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe er reichen. Die Festsetzung dieser Stunden erfolgt durch die Polizei behörde. Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäfs § 105c Absatz 8 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungs behörde, gemäfs § 105 c Absatz 4 der Gewerbeordnung zu ge währen. 7. Bessemer- undThomas- stahlwerke, Martin- und Tiegelgufsstahl werke, Puddelwerke und zu gehörige Walz- und Hammerwerke, sowie Hochofengiefsereien. In Werken, in welchen die Arbeit an jedem zweiten Sonn tage mindestens 36 Stunden ruht, der Betrieb an den übrigen Sonntagen mit Ausschlufs der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends. Diese Ausnahme findet auf die in das Weihnachts-, Neu jahrs-, Oster- und Pfingstfest fallenden Sonntage keine An wendung. Das Entladen und Verschieben von Eisenbahnwagen bis zu 5 Stunden. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: für jeden Sonntag abwechselnd 24 und 48 Stunden. Die Festsetzung dieser Stunden erfolgt durch die Polizei behörde. Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäfs § 105 c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäfs § 105 c Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren. B) Industrie der Steine und Erden.* 2. Kalk- und Gipsbrenne reien. Bei Schachtöfen ohne be sondere Feuerung das Beschicken der Oefen bis 9 Uhr Vormittags. Bei Schachtöfen mit Rost feuerung das Beschicken der Oefen und das Ziehen des Arbeits erzeugnisses bis 9 Uhr Vormittags. Bei Ring- und Kammeröfen an mehreren aufeinander folgen den Sonn- und Festtagen mit Ausschlufs des ersten dieser Tage das Herausnehmen der Arbeits erzeugnisse und das Einsetzen der Rohstoffe bis 9 Uhr Vormittags. Bei Etagenöfen der Betrieb mit Ausschlufs der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends. 3. Herstellung vonCement. Bei Ringöfen das Nachfüllen von Rohstoffen. An mehreren aufeinander folgenden Soun- und Festtagen mit Ausschlufs des ersten dieser Tage das Herausnehmen der Arbeitserzeugnisse aus den Ring öfen und das Einsetzen der Roh stoffe bis 9 Uhr Vormittags. Die Heizung der Trocken einrichtungen (Darren). Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäfs § 105c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäfs § 105 c Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren. Die den Arbeitern zuj gewährende] RuheJ hat mindestens zu dauern: für des Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest sowie für zwei aufeinander folgende Sonn- und Festtage entweder 36 Stunden oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden, für die übrigen Sonntage entweder 24 Stunden oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stunden. Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäfs § 105 c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäfs § 105 c Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren. C) Metallbearbeitung; Maschinen, Apparate. 1. Emaillirwerke. 2. Entzinnung von Weifs- blech auf elektrolyti schem Wege. Der Betrieb der Schmelzöfen ; für Emaillirmasse. Diese Aus nahme findetauf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine An- | Wendung. Der Betrieb mit Ausschlufs der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends. Diese Ausnahme i findet auf das Weihnachts-, Oster- • und Pfingstfest keine Anwendung. Die im Betriebe der Schmelzöfen beschäftigten Arbeiter sind an drei von je vier Sonntagen von jeder’Arbeit freizulassen. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: für zwei aufeinander folgende Sonn- und Festtage entweder 36 Stunden oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden, für die übrigen Sonntage entweder 24 Stunden oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stunden. 3. Herstellung elektrischer Maschinen u. Apparate. Die Prüfung von Dynamo- | Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäfs § 105 c maschinen und Apparaten am ! Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, Herstellungs- und am Aufstel- | gemäfs § 105 c Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren, lungsorte. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts- u. Pfingst fest keine Anwendung. und Pos. 4 Herstellung von Porzellanknöpfen sind in vorstehendem Abdruck Die ßedaction. * Pos. 1 Glashütten ausgelassen.