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692 Stahl und Eisen. Der neue amerikanische Zolltarif. Io. August 1897. 35 % vom Werth; Revolver oder Theile von solchen 75 Cents f. d. Stück und 25% vom Werth. Bleche, Platten, Waaren oder Artikel aus Eisen, Stahl oder einem anderen Metall, mittels des sogenannten „Vitreous"-Verfahrens emaillirt oder glasirt, 40 % vom Werth. Geschnittene Nägel und Spickern aus Eisen oder Stahl 6/10 Cent f. d. Pfund. Hufeisennägel, Hufnägel und alle anderen aus Eisen oder Stahl geschmiedeten Nägel, nicht speciell in diesem Gesetze aufgeführt, 23/4 Cents f. d. Pfund. Drahtnägel aus Schmiedeisen oder Stahl, nicht kürzer als 1 Zoll und nicht dünner als Nr. 16 Drahtlehre, 1/2 Cent f. d. Pfund; kürzer als 1 Zoll und dünner als Nr. 16 Drahtlehre, 1 Cent f. d. Pfund. Spickern, Schraubenmuttern, Achsenstöfse, Hufeisen für Pferde, Maulesel und Ochsen aus Schmiedeisen oder Schmiedstahl, 1 Cent f.d. Pfund. Geschnittene Zwecken, Bodennägel oder Nägel ohne Kopf (sprigs), wenn nicht mehr als 16 Unzen f. d. Tausend wiegend, 11/4 Cent f. d. Tausend; wenn mehrals 16 Unzen wiegend, 1' 2 Cent f.d.Pfund. Nadeln für Strick- oder Nähmaschinen, einschl. Schnallennadeln, 1 S f. d. Tausend und 25 % vom Werth; Häkel-und Bandnadeln, Stricknadeln und alle anderen in diesem Gesetze nicht speciell auf geführten Nadeln, sowie Schnürnadeln aus Metall, 25 % vom Werth. Gravirte Stahlplatten, Stereotypplatten, Elektro typplatten und Platten aus anderem Metall, litho- graphirt oder gravirt, zu Druckereizwecken, 25 % vom Werth. Eiserne oder stählerne Bolzen, 2 Cents f. d. Pfund. K erbsägen, 6 Cents f. d. Ifd. Fufs; Mühlensägen 10 Cents f. d. Ifd. Fufs; Loch und Schleifsägen, 8 Cents f. d. Ifd. Fufs; Circularsägen, 25 % vom Werth; Stahlbandsägen, fertiggestellt oder nicht, 10 Cents f. d. Pfund und 20 % vom Werth; Hand- und Rücksägen und alle anderen Sägen, nicht speciell in diesem Gesetze aufgeführt, 30 % vom Werth. Schrauben aus Eisen oder Stahl, unter der Bezeichnung Holzschrauben bekannt, länger als 2 Zoll, 4 Cents f. d. Pfund; über einen und nicht mehr als 2 Zoll lang, 6 Cents f. d. Pfund; über 1/2 und nicht mehr als 1 Zoll lang, 81/2 Cents f. d. Pfund, 1/2 Zoll lang und darunter, 12 Cents f. d. Pfund. Regenschirm- und Sonnenschirmrippen und Spannstäbe, deren Hauptbestandtheil dem Werthe nach Eisen, Stahl oder anderes Metall ist, 50 % vom Werth. Eiserne oder stählerne Räder für Eisenbahn- zwecke, oder Theile derselben, sowie Räder mit Stahlradkränzen für Eisenbahnen, gleichviel, ob gänzlich oder nur zum Theil fertiggestellt, und eiserne oder stählerne Radkränze für Loco- motiven, Eisenbahnwaggons u. s. w., oder deren Theile, gänzlich oder nur zum Theil fertiggestellt, 11/2 Cent f. d. Pfund, und Blöcke, vorgewalzte Blöcke, Rohschienen oder Formen für dieselben, ohne Rück sicht auf den Grad der Fabrication, 1‘/4 Cent f. d. Pfund; vorbehaltlich, dafs, wenn eiserne oder stählerne Räder für Eisenbahnzwecke oder deren Theile mit eisernen oder stählernen Achsen darin eingepafst eingeführt werden, die Räder und Achsen zusammen zu derselben Rate verzollt werden sollen, wie für getrennt eingeführte Räder vor geschrieben. Aluminium und Legirungen irgend welcher Art, deren Hauptbestandtheil dem Werthe nach Aluminium ist, in roher Form, 8 Cents f. d. Pfund; in Platten, Blechen, Stangen und Stäben, 13 Cents f. d. Pfund. Antimon, als Regulus oder Metall, 3/4 Cent f. d. Pfund. Kupfer in gewalzten Platten, genannt Kupfer schmiedskupfer, Kupferblech, Stangenkupfer, Kupferröhren und Kupferböden, 21/2 Cents f. d. Pfund; Schiffsbeschlagkupfer oder sogenanntes gelbes Metall, dessen Hauptbestandtheil dem Werthe nach Kupfer ist und nicht gänzlich oder theilweise aus ungalvanisirtem Eisen zusammen gesetzt, 2 Cents f. d. Pfund. Bleihaltiges Erz jeder Art, 11/2 Cent f. d. Pfund darin enthaltenes Blei; vorbehaltlich, dafs beim Import von bleihaltigen Erzen der Zoll im Ein- clarirungshafen berechnet und Caution in doppelter Höhe des Zollbetrags für den Transport der Erze nach in geeigneter Weise zum Probeziehen in zu Schmelzwerken eingerichteten Etablissements, gleichviel ob als Zollspeicher oder anderweitig designirt, hinterlegt werde. Bei der Ankunft der Erze in solchen Etablissements sollen nach der im Handelsverkehr üblichen Methode Proben davon genommen werden und zwar unter Aufsicht von Regierungsbeamten, welche in derartigen Etablisse ments stationirt sein und die erlangten Proben einem seitens des Schatzamtssecretärs dazu be stimmten Regierungs-Münzwardein unterbreiten sollen, welch’ letzterer die betreffende Probe ge hörig untersuchen und über das Resultat der Untersuchung an die zuständigen Zollbeamten berichten soll, und daraufhin sollen die Import- Declarirungen liquidirt werden, ausgenommen im Falle, dafs Erze nach einem Zollspeicher gebracht werden behufs Raffinirung zum Export, wie ge setzlich vorgeschrieben. Der Schatzamtssecretär ist ermächtigt, dieDurchführung der Bestimmungen dieses Paragraphen zu erzwingen. Bleischlacken, Bleibullion oder minderwerthiges Bullion, Blei in Mulden und Barren, Blei in irgend einer in diesem Gesetze nicht speciell aufgeführten Form und alle Bleiabfälle in Blöcke und Barren umgeschmolzen, sowie nur zur Umarbeitung ver wendbare Bleiabfälle, die sämmtlichen vorbe nannten, 2‘/8 Cents f. d. Pfund; Blei in Platten,