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15. Juni 1897. bei' IVesten und der Osten unserer preußischen Monarchie. Stahl und Eisen. 479 nungsjahre 1895/96 gegen 1894/95 zugenommen hat um mehr als 100 % der aufser Hebung ge setzten Staatssteuern nur in rund 1 200, um 51 —100% in rund , . . 4 400, um 1—50% in rund .... 14000 und sogar abgenommen in rund 4 500 Gemeinden, während sie gleich geblieben zu sein scheint in etwa 10000 Gemeinden. Unter Berücksichtigung der Aufserhebungsetzung der staatlichen Ertrags steuern haben also die Realsteuerpflichtigen nur in den zuerst genannten 1200 Gemeinden eine Mehrbelastung, dagegen in den übrigen Entlastungen um beziehungsweise 49—1, 99 — 50 und mehr als 100 % erfahren. In zahlreichen aller dieser Gemeinden dürfte die stärkere Belastung der Real steuern ausschliefslich oder überwiegend auf die bisher nicht oder geringer herangezogene Gewerbe steuer entfallen, das Ergebnifs für Grund- und Gebäudesteuer also ein noch wesentlich günstigeres sein. Nur befinden sich im allgemeinen die Ge meindeausgaben in einer natürlichen Zunahme, so dafs auch ohne die Steuerreform die Gemeinde belastung der Realsteuern in einem grofsen Theile der Gemeinden hätte steigen müssen. Es ist ferner in Betracht zu ziehen, dafs die Gemeinden mit dem 1. April 1895 in sehr weitem Umfang dazu übergegangen sind, die bisher besonders erhobenen Kreis- und Provinzial-, vielfach auch die Schulabgaben auf den Gemeindeetat zu über nehmen. Insoweit die schärfere Heranziehung der Realsteuern auf diese Momente zurückzuführen ist, liegt eine wirkliche Mehrbelastung derselben, welche gegen die durch die Steuerreform gewährte Entlastung in Rechnung gestellt werden dürfte, nicht vor. Insoweit ferner die Gemeinden die Kreisabgaben auf den Gemeindeetat übernommen haben — und das scheint in der grofsen Mehr zahl der Fall zu sein — liegt in der Gemeinde belastung der Realsteuern auch schon die oben erwähnte Belastung durch Entziehung der Ueber- Weisungen aus den landwirthschaftlichen Zöllen und darf diese daher nicht noch besonders in Anrechnung gebracht werden; denn sie prägt sich ja lediglich in einer Steigerung der Kreis abgaben aus. Endlich ist in Betracht zu ziehen, dafs, soweit einer Steigerung der Gemeinde belastung der Grund- und Gebäudesteuer eine Verringerung der Zuschläge zur Einkommensteuer gegenübersteht, der Vortheil der letzteren auch wiederum den Landwirthen, die ja auch Ein kommensteuerzahler sind, mit zufällt, und auf dem platten Lande, wo sie in Gegenden mit rein ländlichen Verhältnissen den weitaus gröfsten Theil der Einkommensteuer aufbringen, sogar ent sprechend überwiegend zu gute kommt. In den selbständigen Gutsbezirken, wo eine Gemeindebesteuerung nicht stattfindet, scheidet nun vollends das Moment einer stärkeren Basirung der letzteren auf die Realsteuern völlig aus. Hier kommt daher der Erlafs der staatlichen Real steuern nach Abzug des Wegfalls der Ueber- Weisungen aus den landwirthschaftlichen Zöllen, der Ergänzungssteuer und der Grundsteuer - Ent schädigungsrenten unverkürzt dem Grundbesitze zu gute. Die dem Grundbesitze durch die Steuerreform gewährte Erleichterung ist um so gröfser, je stärker seine Verschuldung ist. Denn einmal ist erst durch das Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 mit seiner Declarationspflicht für Gläubiger wie Schuldner der Abzug der Zinsen aller vor handenen Schulden zur Regel geworden, und die stärkere Degression der Steuersätze wirkt um so stärker, je geringer das Einkommen ist, sodann aber ist natürlich die neue Belastung durch die Ergänzungssteuer, welche gegen die Erleichterung durch Aufserhebungsetzung der staatlichen Ertrags steuern in Rechnung zu stellen ist, um so geringer, je stärker die Verschuldung ist. Was die Eisenbahntarife anbelangt, so sind in den letzten Jahren eine grofse Reihe von Mafsregeln zur Durchführung gelangt, welche wesentlich zur Förderung der Landwirthschaft be stimmt sind. Nachdem im Jahre 1889 für die Bezüge von Wegebaumaterialien zur Herstellung ländlicher Wege und Chausseen wirksame Erleichterungen eingeführt waren, wurde für Hülfsstoffe der Land wirthschaft, wie Erden und Düngemittel, sowie für Massenerzeugnisse derselben, wie Kartoffeln, Rüben und Rübenschnitzel, der sog. Rohstofftarif ein geführt, dessen Frachtsätze noch unter diejenigen des billigsten Klassentarifs herabgehen. Für einige besonders wichtige Düngemittel, wie rohe Kalisalze, Kalk und Mergel sind noch weitergehende Er leichterungen gewährt. In letzter Zeit wurden über dies mit vorläufiger Geltung bis zum 1. Mai 1897 die Eisenbahntarife für alle Düngemittel von einiger Bedeutung allgemein um weitere 20 % ermäfsigt. Zur Verstärkung der Wirkungen des Reichs gesetzes über die Beseitigung des Identitätsnach weises bei der Getreide- und Mehlausfuhr wurden billige Tarife für die Ausfuhr von Getreide und Mehl nach den Seehäfen eingeführt, um auch den im Binnenlande belegenen Bezirken eine Getreide ausfuhr über See zu ermöglichen. Aufserdem bestehen allgemein ermäfsigte Seeausfuhrtarife für Spiritus und für Fabricate der Stärke-Industrie. Ebenso wird die Ausfuhr von Zucker nach der Schweiz und den unteren Donauländern, und die Spiritusausfuhr nach der Schweiz, Italien und Frankreich durch ermäfsigte Tarife unterstützt. Die vom Staatsrathe im Jahre 1895 befür wortete Ausdehnung der niedrigsten Viehlarife der östlichen Bezirke auf den ganzen Staatsbahnbereich ist seit dem 1. October 1895 durchgeführt. Beim Syndicate der Kaliwerke hat die Staats- regierung ihren Einflufs benutzt, auf eine Ver billigung der Kalidünger, insbesondere auf Be willigung von Nothstandspreisen bei Mifsernten und auf Einführung von Staffeltarifen für zu-