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478 Stahl und Eisen. Der Westen und der Osten unserer preul'sischen Monarchie. 15. Juni 1897. nach der Denkschrift hier kurz berühren, das ist die Entlastung der Landwirthschaft infolge der Steuergesetzgebung und die Mafsregeln auf dem Gebiete der Eisenbahntarife für landwirthschaftliche Producte. Was den ersteren Punkt anbelangt, so haben durch das Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 die Steuersätze gegenüber der bis dahin bestehenden Klassen- und Einkommensteuer für die kleineren und mittleren Einkommen bis herauf zu 8000 46, und zwar im allgemeinen je kleiner das Ein kommen, in um so stärkerem Mafse, Herab setzungen erfahren, was den verschuldeten und den kleineren und mittleren Landwirthen, soweit sie nicht im Besitz erheblicherer anderweiter Einkommensquellen sich befinden, vielmehr im wesentlichen auf den Ertrag der Landwirthschaft angewiesen sind, besonders zu gute kommen mufste. Die hiermit den Einkommen bis zu 8000 e/6 auf dem platten Lande gewährte Er leichterung gegenüber der Steuerleistung, die sie nach den Ergebnissen der Veranlagung für 1892/93 bei Beibehaltung des früheren Tarifs zu tragen gehabt haben würden, betrug rund 1 637 000 /6, der bei den höheren Einkommen infolge der stärkeren Progression der Steuersätze eine höhere Steuerleistung von 1 719 000 • gegenüberstand. Die Vorschrift des § 18 des Einkommensteuer gesetzes vom 24. Juni 1891, wonach bei den nach einem Einkommen von nicht mehr als 3000 •6 veranlagten Gensiten für jedes Kind unter 14 Jahren der Betrag von 50 •6 von dem an sich steuerpflichtigen Einkommen in Abzug zu bringen ist, hat auf dem platten Lande in noch weiterem Umfang als in den Städten eine Erleichterung herbeigeführt. Denn es sind hiernach 1892/93 von den ein Einkommen bis zu 3000 • versteuernden Gensiten, in Procenten ausgedrückt, auf dem platten Lande . . . 39,98 % dagegen in den Städten . . . 27,25 , freigestellt oder ermäfsigt wordn, und die Frei stellung beziehungsweise Ermäfsigung belief sich im Verhältnifs zu dem in Betracht kommenden Gesammtsteuerbetrage auf dem platten Lande auf 13,66, in den Städten auf 8,32 %. Wenn trotzdem die erste Veranlagung nach dem Gesetz vom 24. Juni 1891 bei den physischen Personen auch auf dem platten Lande ein Mehr, 30 451000 gegen 21 506 000 • (— in den Städten waren die entsprechenden Zahlen 84 335 000 gegen 58053000-6 —) gegen das Vorjahr ergab, so lag das überwiegend in der Erfassung bisher infolge der mangelhaften Veranlagungsvorschriften der Steuer entzogenen Einkommens in den höheren Einkommensstufen. Schärfer tritt die durch die Steuerreform gesetze vom 14. Juli 1893 der Landwirthschaft gewährte Erleichterung hervor. Durch das Gesetz wegen Aufhebung directer Staatssteuern sind auf dem platten Lande neben 4,16 Mill. Mark Gewerbesteuer an staatlicher Grund- und Gebäude steuer aufser Hebung gesetzt rund 51 000 000 Jt. Dagegen sind allerdings die Ueberweisungen aus den Erträgen der landwirthschaftlichen Zölle, welche in Gemäfsheit des Gesetzes vom 14. Mai 1885 den Kreisen zuflossen, in Wegfall gekommen. Dieselben betrugen im Durchschnitt der 3 letzten Jahre vor dem 1. April 1895 für das platte Land 18 000 000-VA Nach dem Verhältnifs des Auf kommens an staatlicher Grund-, Gebäude- und Einkommensteuer vom Grundbesitz zu dem Ge- sammtsoll an Grund-, Gebäude-, Gewerbe- und Einkommensteuer des platten Landes können hiervon als eine neue Belastung des ländlichen Grund besitzes in Rechnung gestellt werden nicht mehr als höchstens 14 Millionen Mark. Es ist ferner durch das Ergänzungssteuergesetz vom 14. Juli 1893 die Ergänzungssteuer eingeführt. Das Auf kommen derselben betrug 1895/96 auf dem platten Lande 11,8 Millionen Mark, von denen auf den Grundbesitz nicht mehr als ‘höchstens 7 Millionen Mark zu rechnen sein dürften. Bringt man nun selbst noch 4 % der gemäfs §§18 ff. des Gesetzes wegen Aufhebung directer Staatssteuern zurückzuzahlenden Entschädigungen für die Auf hebung der Grundsteuerfreiheit mit etwa 0,6 Millionen Mark und das Mehr an Einkommensteuer, das dadurch zu zahlen ist, dafs Grund- und Gebäude steuer aufgehört haben Staatssteuern zu sein und infolgedessen, soweit sie noch für die Gemeinden erhoben werden, nicht mehr von dem steuer pflichtigen Einkommen in Abzug gebracht werden dürfen, mit etwa 0,8 Millionen Mark in Anrech nung, so verbleibt für den ländlichen Grundbesitz eine Erleichterung seiner Leistungen an den Staat von 51 — (14 —7- 0,6 4- 0,8), also von mehr als 281/2 Millionen Mark. Wenn auf der anderen Seite das Communal- abgabengesetz vom 14. Juli 1893 in der Absicht einer stärkeren Basirung des Gemeindehaushalts auf die Realsteuern bestimmte Regeln über das Verhältnifs der Belastung der Realsteuern mit Gemeindeabgaben im Verhältnifs zur Einkommen steuer aufstellt, so hat doch auch dies auf dem platten Lande zu einer schärferen Heranziehung des Grundbesitzes zu den Gemeindelasten nur in recht beschränktem und jedenfalls sehr viel ge ringerem Mafse als in den Städten geführt, was seinen wesentlichen Grund darin hat, dafs dort schon bisher die Gemeindelasten in sehr viel stärkerem Verhältnifs als in den Städten auf dem Grundbesitze ruhten. Es war bei den aufser- ordentlichen Schwierigkeiten jeder Gemeindefinanz statistik, zumal für die Landgemeinden, bisher nicht möglich, ziffermäfsige Angaben über das Aufkommen der Gemeindesteuern in den Land gemeinden in gröfserem Umfange zu sammeln. Die über das Belastungsverhältnifs der Realsteuern und der Einkommensteuer für rund 35 000 von den vorhandenen rund 37 000 Landgemeinden angestellten Erhebungen haben aber ergeben, dafs die Gemeindebelastung der Realsteuern im Rech-