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15. September 1898. Zur Kanalfrage. Stahl und Eisen. 861 40 bis 50 mm weites Proberohr mit rundem Boden und vergleicht die Farbe mit den Färbungen einer Scala, welche man sich zuvor angefertigt hat. Die Scala wird erhalten, indem man in ver schiedenen Flaschen je 2 g Cellulose mit 5, 10, 15, 20, 25 und 30 mg Rufs vermischt, 200 cc Wasser zugiebt, gut durchschüttelt und die Färbung der selben mit der - Färbung von Papierabsehnitten vergleicht, welche man durch Tuschen verschieden abgetönt hat. Die runden Papierscheiben werden auf der Rückseite gummirt und müssen völlig trocken sein, wenn man sie mit den Probe mischungen vergleicht. Hat man die richtigen „Normalfärbungen“ herausgefunden, so notirt man den entsprechenden Rufsgehalt auf den Scheiben und klebt sie auf eine Papptafel. („Zeitschrift für analyt. Chemie“ 1898 S. 92.) - Zur Kanalfrage. Die Berathungen, welche am 23. Mai d. J. in Düsseldorf über die Herstellung einer Kanal verbindung zwischen dem Rhein und dem Dort- mund-Emskanal unter den Behörden und den Be theiligten gepflogen sind, nicht minder eine kurz vorher vorgenommene Besichtigung, haben für die Staatsregierung ergeben, dafs der Bau der so genannten Südemscherlinie wegen der vorgeschrit tenen industriellen und sonstigen Bebauung des in Betracht kommenden Geländes aufs äufserste er schwert sei und zu kaum übersehbaren, zu dem wirthschaftlichen Werthe einer solchen Anlage nicht mehr im richtigen Verhältnisse stehenden Kosten führen würde. Für die Staatsregierung ist daher der schon in der Begründung der Kanalvorlage von 1894 vorausgesehene Zeitpunkt eingetreten, dafs von der staatsseitigen Ausführung eines Süd- Emscherkanals endgültig Abstand genommen wer den soll und es ist der Bau der Emscherthallinie (Laar-Oberhausen-Herne) in Aussicht genommen. Die Staatsregierung beabsichtigt, dem Landtage in seiner nächsten Tagung eine entsprechende Vor lage gleichzeitig mit derjenigen über die Fortsetzung des Kanals bis zur Elbe unterhalb Magdeburg zu machen, sofern inzwischen die verlangte Bethei ligung der Provinzen und sonstigen Corporationen an dem gesammten Unternehmen des Rhein-Elbe kanals sichergestellt wird. Die Vorlage wird für den westlichen Kanal- theil (Rhein-Herne) nur den durchgehenden Kanal von Herne bis Laar enthalten, da der Bau der in der Conferenz vom 23. Mai d. J. erörterten Zweigkanäle nach Bochum, Mülheim und Duisburg bei den sehr erheblichen Schwierigkeiten und Kosten (für Bochum etwa 10 Millionen Mark, für Mülheim und Duisburg etwa 8,3 Millionen Mark) sich nach Ansicht der Staatsregierung nicht rechtfertigen würde bezw. wie bei dem in An regung gekommenen, etwa 2,5 Millionen Mark kostenden Zweigkanal in der Richtung auf Essen (Berge-Borbeck) eventuell den Nächstbetheiligten wird überlassen werden können. Die Bestimmungen über die Betheiligung der Interessenten an dem Kanalunlernehmen sollen in dem Gesetzentwurf etwa folgende Fassung erhalten: „Mit dem Bau der im § 1 bezeichneten Wasser- strafsen ist erst vorzugehen, nachdem die Rhein provinz, die Provinzen Westfalen, Hannover und Sachsen oder andere öffentliche Verbände dem Staate gegenüber in rechtsverbindlicher Form nach stehende Verpflichtungen übernommen haben, und zwar: 1. Hinsichtlich des im § 1 aufgeführten Herne-Rheinkanals den durch die Abgaben für die Befahrung dieses Kanals etwa nicht ge deckten Fehlbetrag seiner vom Minister der öffent lichen Arbeiten festgesetzten Betriebs- und Unter haltungskosten bis zur Höhe von für jedes Rechnungsjahr dem Staate zu erstatten und für die 3procentige Verzinsung eines Bau kostenantheils von und dessen Tilgung mit 1/2 % nebst dem durch diese ersparten Zinsbeträge in jedem Rechnungsjahr insoweit auf zukommen, als die Einnahmen aus den Kanal abgaben nach Abzug der aufgewendeten Betriebs- und Unterhaltungskosten zur Verzinsung und Tilgung des gesammten für den Herne - Rheinkanal ver ausgabten Baukapitals mit zusammen 31/2 % nicht ausreichen. 2. Hinsichtlich des im § 1 aufgeführten Mittellandkanals u. s. w. Uebersteigl das Auf kommen an Abgaben beim Herne-Rheinkanal oder beim Mittellandkanal in einem Rechnungsjahr die Betriebs- und Unterhaltungskosten und den Betrag, welcher zur Verzinsung und vorgeschriebenen Tilgung des verausgabten Baukapitals mit zu sammen 31/2 % erforderlich ist, so ist der Ueber- schufs zunächst zur weiteren Tilgung des Bau kapitals und nach vollendeter Tilgung zur Zurück zahlung der vom Staate und den betheiligten Ver bänden in früheren Jahren geleisteten Zuschüsse nach dem Verhältnifs dieser zu verwenden. Die Beträge, welche von den betheiligten Ver bänden auf Grund der vorbezeichneten Verpflich tungen der Staatskasse oder jenen von dieser zu erstatten sind, werden für jedes Rechnungsjahr nach Anhörung von Vertretern der Verbände von dem Minister der öffentlichen Arbeiten und dem Finanzminister endgültig festgestellt. Die ge nannten Minister sind befugt, die Tilgung des