572 Stahl und Eisen. Bericht über in- und ausländische Patente. 15. Juni 1898. Nr. 586808. J. F. Dittman in Pittsburg (Pa.). Doppelscheere zum Beschneiden von Platten. Zum Beschneiden einer Platte an zwei gegenüber liegenden Kanten sind zwei Kreisscheeren a an geordnet, deren Gestelle b durch Hydraulik auf ihren Fundamenten an Gradeintheilungen entlang verschoben werden können. Jedes Gestell b trägt einen Elektro motor c, der durch Zahnradübersetzung die Kreis scheeren a antreibt. Letztere sitzen auf zwei Wellen de, von welchen die untere fest und die obere nach der Höhe stellbar gelagert ist. Die Verstellung erfolgt vermittelst der Schrauben f, welche durch Drehen des Zahnrads g angetrieben werden. Das obere Kreis scheerenblatt bildet eine Stahlscheibe, die zwischen die beiden Stahlscheiben des unteren Kreisscheerenblatts eingreift. Die zu schneidende Platte ruht auf dem Wagen h, der zwischen den Gestellen b durchgeschoben wird. Um Kreisschnitte vermittelst einer oder beider Scheeren aus zuführen, trägt der Wagen h eine Drehscheibe. Nr. 585869. S. V. Huber in Youngstown (Ohio). Rollbahn für Walzwerke. Um bei leichteren Stabeisen trotz ansteigender Rollbahn doch einen Transport der Stabeisen und ein Einstecken derselben in die Walzenkaliber zu bewirken, ist über einer der hinteren Walzen a der Rollbahn b eine nach oben federnd gelagerte Walze c angeordnet, deren Walzen böcke auf den Rollbahnträgern senkrecht verschiebbar und durch Winkelhebel und Zugstange d mit der Hebevorrichtung e verbunden sind, so dafs beim Anheben der Rollbahn, um das Stabeisen dem oberen Walzenpaar zuzuführen, die obere Walze c auf das Stab eisen gedrückt und dadurch eine solche Reibung zwischen diesem und der Unterwalze erzeugt wird, dafs dasselbe vorgeschoben wird. Bei dieser Anordnung braucht nur der vordere Theil der Rollbahn mit dicht aneinander gelagerten Walzen versehen zu sein. Die übrigen Walzen liegen in der gebräuchlichen Entfernung. Nr. 585868. S. V. Huber in Youngstown (Ohio). Rollbahn für Walzwerke. Das Stabeisen gelangt von dem Walzwerk auf die Rollbahn a und soll von dieser durch einen Wasser- | trog b hindurch in kaltem Zustande auf die Rollbahn c übergeführt werden, um von dieser zur Scheere oder dergl. befördert zu werden. Zwischen die Walzen der Rollbahn a fassen Winkelhebel d, welche bei ihrer Drehung vermittelst des hydraulischen Motors e das Stabeisen anheben und es die schiefen festliegenden Arme f in den Wassertrog b herunterrutschen lassen. Hier fallen die Stabeisen auf die Arme g, . welche bei ihrer Anhebung vermittelst ——=-L, des hydraulischen Motors h das Stabeisen. rii Z 23 heben und es auf die Walzen der Roll- € bahn c gleiten lassen, von welcher es der Scheere zugeführt wird. Waarenzeichenschutz. Im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen 1898 Nr. 5 findet sich folgende Bekanntmachung. Nach § 24 des Gesetzes zum Schutz der Waaren- bezeichnungen vom 12. Mai 1894 wird für die in die gerichtlichen Register eingetragenen Waarenzeichen am 1. October d. J. die Frist ablaufen, bis zu welcher diese Zeichen mit der in dem Gesetze bestimmten Wirkung zur Eintragung in die Zeichenrolle des Kaiser). Patentamts angemeldet werden können. Die Unterlassung der rechtzeitigen Anmeldung hat unter anderem den Verlust des zeitlichen Vorrechts aus der gerichtlichen Anmeldung sowie der Gebührenfreiheit zur Folge. Die Betheiligten werden deshalb an eine rechtzeitige Anmeldung ihrer Zeichen erinnert. Da mit dem 1. October d. J. zugleich der den Waaren zeichen bis dahin gewährte Schutz erlischt, so wird es sich empfehlen, die Anmeldungen schon geraume Zeit vor diesem Zeitpunkt zu bewirken, damit die Anmelder vor den Nachtheilen bewahrt werden, welche sich aus dem Mangel des Schutzrechts in der Zeit zwischen dem 1. October d. J. und dem Tage der spä teren Eintragung in die Zeichenrolle ergeben können. B e r 1 i n, den 18. Mai 1898. Kaiserliches Patentamt. von Huber.