Volltext Seite (XML)
die er dem Präfecten in Creusot zugehen liefs. Ein vom Friedensrichter eingeleitetes facultatives Einigungsverfahren, das durch Gesetz von 1892 normirt ist, scheiterte, da die Fabrikdirection einen Anlafs zu Beschwerden nicht zugab. Einige Tage darauf machte der neue Präfect einen Ver mittlungsversuch. Die Arbeiter gaben im wesent lichen ihre Forderungen auf; nur solle niemand des Streiks wegen entlassen werden. Hr. Schneider erklärte, dafs nur auf Grund eines von jedem Ein zelnen auszustellenden Gesuchs die Wiederzulassung zur Fabrik erfolgen könne. Nunmehr wurde ein Zug der Ausständigen nach Paris geplant. Schon fingen die Frauen an, für ihre Männer Rucksäcke zu packen, die für drei Tage Lebensmittel enthielten. In der Zwischen zeit würden die Auswanderer Dijon erreichen, wo der socialistische Gemeinderath sie neu versorgen sollte. Die übrige Etappenlinie war bereits fest gelegt, und auch in Creusot wurden die Locale bestimmt, welche in Lebensmittelmagazine für diejenigen Kinder, Greise und Frauen verwandelt werden sollten, die nicht fort wollten oder fort könnten. Diese Magazine sollten durch Cooperations gesellschaften mit Lebensmitteln versehen und deren Vertheilung an die Familien und für den Kopf durch einen Ausschufs besorgt werden. Das Syndicat der Bergleute von Montceau - les - Mines hatte sich verpflichtet, die Zurückbleibenden vor dem Hunger zu schützen. Man hoffte, dafs jene Auswanderung auf das gesammte Proletariat einen mächtigen Eindruck machen werde, und ebenso ihre etwaige gewaltsame Verhinderung durch die Regierung. Da schickte der socialistische Minister Millerand zu den Ausständigen einige officiöse Gesandte, um sie vom Zug nach Paris abzubringen und ihnen als Schiedsrichter den Präsidenten des Ministerraths und Minister des Innern Waldeck- Rousseau vorzuschlagen. Letzterer empfing einige Tage später Vertreter beider Parteien, und fällte am 7. October — nachdem beiderseits Unterwerfung unter den Spruch zugesagt war — folgende Entscheidung: „Schiedsspruch des Hin. Waldeck-Rousseau, Minister des Innern, Präsident des Ministerraths. (7. October 1899.) Nachdem die Gesellschaft und die Arbeiter von Creusot in einer Gesinnung, deren Hochherzigkeit der Schiedsrichter anerkennt, seine Vermittlung angerufen haben, damit er die Bedingungen für die Wiederaufnahme der Arbeit festsetzt, und nachdem sie sich zur Einhaltung seines Schieds spruchs verpflichtet haben, erschienen am 7. October 1899 im Namen der Gesellschaft die HH.; Devin, Rechtsanwalt am Gassationsgericht, Lichtenberger, Saladin, Toussaint, Lapret und Saint-Girons, und im Namen der Arbeiter die HH.: Ab geordneter Viviani, Rechtsanwalt am Appellations gericht, Charleux, Renaud, Lacour, Jussot, Montel, Secretär und Mitglieder des Ausstands -Gomites; Maxence Roldes, Gallot, Abgeordneter, und Turot, stellvertretende Delegirte. Der unterzeichnete Schiedsrichter hat, nach Aufzählung der verschiedenen Fragen, die sich aus den Acten und den Thatsachen des Ausstandes ergeben, sowie nach ergangener Aufforderung an die beiden Parteien, ihm alle sonstigen Fragen mitzutheilen, die ihm nach ihrem Ermessen zur Entscheidung zu unterbreiten sind, und nachdem er im contradiclorischen Verfahren die Ausführungen ihrer Vertretungen gehört hat, folgenden Schieds spruch erlassen: Schiedsspruch über die erste Frage. § 1. Ausführung der am 2. Juni 1899 zwischen der Gesellschaft und den Arbeitern getroffenen Ab machungen : Erhöhung der Löhne im Verhältnifs von 0,15 Fres, auf 0,25 Fres, entsprechend dem Alter der Arbeiter. In der Erwägung, dafs die Löhne, bezüglich deren die vorstehende Erhöhung bewilligt worden ist, zweierlei Art sind, feste Tageslöhne und be wegliche Stücklöhne, sogenannte Accordlöhne; in der Erwägung, dafs keine Meinungsverschie denheit über die Ausführung der Abmachung hin sichtlich der festen Löhne der in Tagesarbeit stehenden Arbeiter aufgekommen ist, dafs der Streit sich vielmehr über die Frage entsponnen hat, ob bezüglich der Bestimmung über den Lohn für- die Stückarbeit, in allen Fällen die vereinbarte Erhöhung in Anrechnung gebracht worden ist; dafs der Schiedsrichter, wie dies auch die Parteien anerkannt haben, nicht deshalb angerufen worden ist, um die Berechnung der früher festgesetzten Löhne wieder herzustellen und dafs er hierzu die erforderlichen Unterlagen nicht besitzen würde, dafs seitens der Gesellschaft erklärt worden ist, dafs sie gegenwärtig dieselben Lohnerhöhungen anbiete, die sie im Juni angeboten hat; in der Erwägung, dafs, wenn diese Löhne (wörtlich: der Preis für den Arbeitsvertrag, An merkung des Referenten) nicht unwiderruflich fixirt werden können, sie nur durch eine neue Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden können; schliefslich in der Erwägung, dafs im übrigen die Vertreter der Gesellschaft erklärt haben, dafs die Gesellschaft nicht beabsichtigt hat und nicht beabsichtigt, an den Löhnen, wie solche am 2. Juni festgesetzt wurden, eine indirecte Herabsetzung vor zunehmen nach Mafsgabe der Bedingungen, unter denen sie mit Dritten ihre eigenen Preise abmacht;